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   AG München, 27.10.2011 - 222 C 5991/11   

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https://dejure.org/2011,34106
AG München, 27.10.2011 - 222 C 5991/11 (https://dejure.org/2011,34106)
AG München, Entscheidung vom 27.10.2011 - 222 C 5991/11 (https://dejure.org/2011,34106)
AG München, Entscheidung vom 27. Oktober 2011 - 222 C 5991/11 (https://dejure.org/2011,34106)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Zustandekommen eines (konkludenten) Maklervertrages mit der Verpflichtung des Interessenten zur Zahlung einer Maklercourtage; Anforderungen an die beweisbelastete Partei zum Nachweis des Abschlusses eines Maklervertrages

  • RA Kotz

    Voraussetzungen für das Zustandekommen eines (konkludenten) Maklervertrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 652
    Voraussetzungen für das Zustandekommen eines (konkludenten) Maklervertrages mit der Verpflichtung des Interessenten zur Zahlung einer Maklercourtage; Anforderungen an die beweisbelastete Partei zum Nachweis des Abschlusses eines Maklervertrages

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Provision: Hinweis auf Maklercourtage nicht ausreichend!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Deutliche Worte...

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Maklerprovision nur bei eindeutiger Vereinbarung!

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Maklerprovision muss deutlich vereinbart sein!

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Kaufpreis plus Maklerprovision" - Diese Angabe im Exposé begründet allein noch keinen Anspruch des Maklers auf Provision vom Käufer

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Käufer eines Anwesens muss nur dann Maklerprovision bezahlen, wenn dies eindeutig vereinbart wurde

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Maklerprovision muss eindeutig vereinbart sein

  • bank-kritik.de (Kurzinformation)

    Immobilienkauf: Provision ausdrücklich vereinbaren

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Maklerprovision eindeutig vereinbaren

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Provision: Hinweis auf Maklercourtage nicht ausreichend! (IMR 2012, 209)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.11.2006 - III ZR 57/06

    Anforderungen an das Provisionsverlangen eines Maklers

    Auszug aus AG München, 27.10.2011 - 222 C 5991/11
    Das Urteil des BGH vom 16.11.2006, Az. III ZR 57/06 (NZM 2007, 169) steht dem nicht entgegen.
  • OLG Hamm, 09.02.1998 - 18 U 120/97

    Kurzexposé "Kaufpreis DM 90.000,-- + Provision" begründet keine

    Auszug aus AG München, 27.10.2011 - 222 C 5991/11
    Gleiches gilt für die Angabe in einem Exposé: "Kaufpreis 90.000 DM + Provision" (OLG Hamm NJW-RR 1999, 127).
  • BGH, 22.09.2005 - III ZR 393/04

    Zustandekommen eines Maklervertrages

    Auszug aus AG München, 27.10.2011 - 222 C 5991/11
    Vielmehr darf der Interessent davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen hat und deshalb eine Leistung für den Verkäufer erbringen will (BGH NJW 2005, 3779).
  • BGH, 11.04.2002 - III ZR 37/01

    Zustandekommen eines Maklervertrages zwischen dem Verkäufermakler und dem Käufer

    Auszug aus AG München, 27.10.2011 - 222 C 5991/11
    Ein Maklervertrag kommt demnach erst zustande, wenn der Interessent nach Zugang eines ausdrücklichen Provisionsverlangens weitere Dienste des Maklers in Anspruch nimmt (BGH NJW 2002, 1945).
  • BGH, 21.05.1971 - IV ZR 52/70

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Maklerprovision - Anforderungen an das

    Auszug aus AG München, 27.10.2011 - 222 C 5991/11
    Ebenso verhielt es sich in dem vom BGH mit Urteil vom 21.05.1971 entschiedenen Fall (BGH WM 1971, 1098), dessen Sachverhalt mit dem vorliegenden vergleichbar ist.
  • OLG Hamm, 29.10.1992 - 18 U 153/91

    Zustandekommen eines Maklervertrages mit dem Käufer bei Beauftragung des Maklers

    Auszug aus AG München, 27.10.2011 - 222 C 5991/11
    Da die Beweislast für das Vorliegen eines eigenständigen Maklervertrags bei dem Makler liegt (OLG Hamm OLGR Hamm 1993, 130), ist demnach davon auszugehen, dass mit dem vorliegenden Provisionshinweis lediglich die von dem Verkäufer zu zahlende Maklerprovision im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer auf den Käufer abgewälzt werden sollte.
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