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Rechtsprechung
   AG Berlin-Charlottenburg, 01.07.2015 - 223 C 23/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,23765
AG Berlin-Charlottenburg, 01.07.2015 - 223 C 23/15 (https://dejure.org/2015,23765)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 01.07.2015 - 223 C 23/15 (https://dejure.org/2015,23765)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 01. Juli 2015 - 223 C 23/15 (https://dejure.org/2015,23765)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 310 Abs 1 S 2 BGB, § 488 BGB, §§ 488 ff BGB
    Rückzahlungsanspruch für ein formularmäßig vereinbartes Bearbeitungsentgelt für ein Unternehmerdarlehen

  • RA Kotz

    Gewerbliches Darlehen - Rückforderung der Bearbeitungsgebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr eines Darlehensvertrages hinsichtlich Wirksamkeit der Vereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite …

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 01.07.2015 - 223 C 23/15
    Rn. 15 Es bestehen jedoch auch Bedenken, die zu Verbraucherdarlehen ergangene Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 13.05.2014, XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) grundsätzlich auf gewerbliche Darlehen zu übertragen.
  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite …

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 01.07.2015 - 223 C 23/15
    Rn. 15 Es bestehen jedoch auch Bedenken, die zu Verbraucherdarlehen ergangene Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 13.05.2014, XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) grundsätzlich auf gewerbliche Darlehen zu übertragen.
  • AG Berlin-Mitte, 15.12.2015 - 8 C 79/15

    Unternehmerkredit: Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung einer …

    Ferner ist zu berücksichtigen, dass ein Unternehmer Geschäfte dieser Art regelmäßig abschließt und daher eher in der Lage ist, sich gegen das auf ihn abgewälzte Vertragsrisiko abzusichern und er eine stärkere Verhandlungsmacht als ein Verbraucher hat (so auch LG Frankfurt , Urteil vom 16.09.2015, 2-19 O 41/15, Juris; AG Charlottenburg, Urteil vom 01.07.2015, 223 C 23/15, Juris; LG Hamburg, Urteil vom 20.08.2015, 413 HKO 109/14, Juris).
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