Rechtsprechung
| AG Berlin-Wedding, 17.01.2008 - 22a C 259/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
WEG §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 5, 28 Abs. 1, 3, 21 Abs. 4
Bestellung des WEG-Verwalters mit gerichtlicher Hilfe; nichtige Verwalterbestellung; fachliche Eignung des Verwalters; ordnungsgemäße Verwaltung; Mehrfacheigentümer; Majorisierungsfälle; Stimmenübergewicht; GbR als Verwalter; Stimmrechtsauschluss bei der ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 31.08.2007 - 3 Wx 85/07
Gerichtliche Bestellung eines Notverwalters für eine …
Auszug aus AG Berlin-Wedding, 17.01.2008 - 22a C 259/07
In einem auf § 21 Abs. 4 WEG gestützten Antrag ist das Gericht aber nicht darauf beschränkt, die übrigen Wohnungseigentümer zur Mitwirkung bei der Bestellung des gewünschten und geeigneten Verwalters zu verpflichten, vielmehr kann es zur Verwirklichung des Anspruchs eines Wohnungseigentümers auf eine ordnungsgemäße Verwaltung nach billigem Ermessen unmittelbar einen Verwalter bestellen (OLG Düsseldorf, ZMR 2007, 878; KG ZMR 2003, 780). - KG, 14.05.2003 - 24 W 341/01
Wohnungseigentumsverfahren: Befugnisse des Gerichts bei der …
Auszug aus AG Berlin-Wedding, 17.01.2008 - 22a C 259/07
In einem auf § 21 Abs. 4 WEG gestützten Antrag ist das Gericht aber nicht darauf beschränkt, die übrigen Wohnungseigentümer zur Mitwirkung bei der Bestellung des gewünschten und geeigneten Verwalters zu verpflichten, vielmehr kann es zur Verwirklichung des Anspruchs eines Wohnungseigentümers auf eine ordnungsgemäße Verwaltung nach billigem Ermessen unmittelbar einen Verwalter bestellen (OLG Düsseldorf, ZMR 2007, 878; KG ZMR 2003, 780).
- LG Karlsruhe, 04.11.2014 - 5 S 107/13
Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Ungültigerklärung einer …
Insgesamt gilt für die Verwalterwahl, dass eine besonders kritische Prüfung der Stimmrechtsausübung des Mehrheitseigentümers geboten ist, weil das Funktionieren der Gemeinschaft von der fachlichen und persönlichen Qualifikation des Verwalters und seiner wirksamen Kontrolle durch die Miteigentümer entscheidend abhängt (AG Wedding, Urteil vom 17.01.2008 - 22a C 259/07; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.07.1995 - 3 Wx 210/95).
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