Rechtsprechung
| VGH Bayern, 19.09.2002 - 23 B 02.970 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (13)
- VGH Bayern, 11.03.2010 - 20 B 09.1890
Verbesserungs- und Erneuerungsbeitrag für die öffentliche …
Eine Abgabesatzung ist dann insgesamt nichtig, wenn die nichtige Regelung mit den übrigen Bestimmungen so verflochten ist, dass sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in einzelne Bestandteile zerlegt werden kann, wenn es wegen der Teilnichtigkeit einer Regelung an einem für die ganze Satzung unerlässlichen Bestandteil fehlt oder wenn anzunehmen ist, dass bei objektiver, am Sinn und Zweck der Norm orientierter Betrachtungsweise die gesamte Regelung ohne die nichtige Teilregelung so nicht getroffen worden wäre (vgl. BVerwGE 9, 250/254; BayVGH vom 19.9.2002 Az. 23 B 02.970; vom 18.1.2005 Az. 23 B 04.2222 m.w.N.;… Ecker, a.a.O., Nr. 2.8.6.1.4). - VG Würzburg, 29.04.2015 - W 2 K 15.200
Beitragssatzung, Wasserversorgung, Verbesserungsbeitrag, Kommunalabgabe, …
Denn im Falle der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung wäre allenfalls eine Teilnichtigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Eschau gegeben (vgl. BayVGH, U. v. 19.9.2002 - 23 B 02.970 - juris; B. v. 18.1.2005 - 23 B 04.2222 - GK 2005, Nr. 150; VG Ansbach, U. v. 22.5.2012 - AN 1 K 10.00390 - juris). - VGH Bayern, 18.01.2005 - 23 B 04.2222
Vorauszahlung auf den Beitrag für die Verbesserung einer Entwässerungsanlage; …
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- VG Ansbach, 15.07.2014 - AN 1 K 13.00445
Anschluss einer Gemeinde an Wasserversorgung eines Zweckverbandes ist eine …
Demnach ist eine Satzung dann insgesamt nichtig, wenn die nichtige Regelung mit den übrigen Bestimmungen so verflochten ist, dass sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in einzelne Bestandteile zerlegt werden kann, wenn es wegen der Teilnichtigkeit einer Regelung an einem für die ganze Satzung unerlässlichen Bestandteil fehlt oder wenn anzunehmen ist, dass bei objektiver Betrachtungsweise die gesamte Regelung ohne die nichtige Teilregelung so nicht getroffen worden wäre (vgl. auch BayVGH, U. v. 19.9.2002 - 23 B 02.970; U. v. 18.1.2005 - 23 B 04.2222 m.w.N.). - VG München, 22.06.2016 - M 7 K 15.255
Feuerwehreinsatzkosten
Die aufgezeigten unwirksamen Festsetzungen in der Anlage zur Satzung bilden keine untrennbare Einheit mit den übrigen in der Anlage zur Satzung gelisteten Pauschalsätzen, vielmehr bestehen die einzelnen Pauschalsätze unabhängig voneinander (vgl. BayVGH, U.v. 19.9.2002 - 23 B 02.970 - juris Rn. 37 zu Abgabensatzungen). - VG Würzburg, 29.04.2015 - W 2 K 13.424
Beitragssatzung, Entwässerung, Vorauszahlung, Anschlussbedarf, Kommunalabgabe, …
Denn im Falle der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung wäre allenfalls eine Teilnichtigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Eschau gegeben (vgl. BayVGH, U.v. 19.9.2002 - 23 B 02.970 - juris; B.v. 18.1.2005 - 23 B 04.2222 - GK 2005, Nr. 150; VG Ansbach, U.v. 22.5.2012 - AN 1 K 10.00390 - juris). - VG Augsburg, 14.03.2024 - Au 2 K 23.49
Erschließungsbeitragsrecht, Bestimmtheit der Merkmale der endgültigen Herstellung …
Im Übrigen läge, hielte man die weiteren im Juli 2022 vorgenommenen Änderungen der EBS 1982 für unzulässig, insoweit eine bloße Teilnichtigkeit der Satzungsänderung vor, die die anderen Änderungen, die zur Beseitigung von (möglichen) Regelungsdefiziten aufgenommen wurden, unberührt ließe (…zur entsprechenden Anwendung des § 139 BGB bzw. dessen Rechtsgedankens vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2017 - 6 ZB 16.2272 - juris Rn. 8; U.v. 19.9.2002 - 23 B 02.970 - juris Rn. 37). - VG München, 25.06.2009 - M 10 K 09.1211
Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser
Wegen der Auswirkungen auf das gesamte Finanzierungsgefüge kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte in Kenntnis der Unwirksamkeit der Regelungen zum Grundstücksflächenbeitrag die BGS-EWS im Übrigen gleichwohl erlassen hätte (zur Abgrenzung der Gesamtnichtigkeit/Teilnichtigkeit vgl. z. B. BayVGH v. 19.2.2002, Az.: 23 B 02.970, zitiert nach XDOS). - VG München, 25.06.2009 - M 10 K 07.3500
Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung
Wegen der Auswirkungen auf das gesamte Finanzierungsgefüge kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte in Kenntnis der Unwirksamkeit der Regelungen zum Grundstücksflächenbeitrag die BGS-EWS im Übrigen gleichwohl erlassen hätte (zur Abgrenzung der Gesamtnichtigkeit/Teilnichtigkeit allgemein vgl. z.B. BayVGH v. 19.9.2002, Az. 23 B 02.970, zitiert nach X-DOS). - VG München, 25.06.2009 - M 10 K 08.4313 Wegen der Auswirkungen auf das gesamte Finanzierungsgefüge kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte in Kenntnis der Unwirksamkeit der Regelungen zum Grundstücksflächenbeitrag die BGS-EWS im Übrigen gleichwohl erlassen hätte (zur Abgrenzung der Gesamtnichtigkeit/Teilnichtigkeit vgl. z. B. BayVGH v. 19.2.2002, Az.: 23 B 02.970, zitiert nach XDOS).
- VG München, 10.12.2009 - M 10 K 09.705
Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser; Festsetzungsverjährung; …
- VG München, 25.06.2009 - M 10 K 08.3813
Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser; Gründe des öffentlichen …
- VG Ansbach, 08.04.2008 - AN 1 K 06.00636
Abtrennung eines Drainagenanschlusses vom öffentlichen Schmutzwasserkanal; …
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