Rechtsprechung
| VGH Bayern, 04.07.2007 - 23 B 07.30069 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
AsylVfG § 73 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 2 a; AufenthG § 60 Abs. 1
Verfahrensrecht, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Ermessen, Drei-Jahres-Frist, Altfälle, Anwendungszeitpunkt, Zuwanderungsgesetz - milo.bamf.de
AsylG, § 73 Abs 1; AsylVfG 1992, § 73 Abs 2a
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 28.11.2006 - M 4 K 06.51062
- VGH Bayern, 04.07.2007 - 23 B 07.30069
- BVerwG, 06.12.2007 - 10 B 146.07
- BVerwG, 25.11.2008 - 10 C 53.07
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04
Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; …
Auszug aus VGH Bayern, 04.07.2007 - 23 B 07.30069
Die Widerrufspflicht gilt auch für eine nach früherem Recht getroffene Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. BVerwG vom 1.11.2005 BVerwGE 124, 276 = DVBl 2006, 511).Das Bundesverwaltungsgericht klärte zunächst, dass sich diese Vorschrift nicht auf solche Altfälle bezieht, in denen bei Inkrafttreten der Bestimmung bereits ein Widerruf erfolgt war (BVerwG vom 1.11.2005 a. a. O.).
- BVerwG, 11.06.2001 - 1 B 204.01
Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Abgelaufene Begründungsfrist
Auszug aus VGH Bayern, 04.07.2007 - 23 B 07.30069
Deren Begehren auf Asyl und Abschiebungsschutz blieb ohne Erfolg (vgl. BayVGH, Urteil vom 8.12.2000 Az. 15 B 98.33279; BVerwG, Beschluss vom 11.6.2001 BVerwG 1 B 204.01). - VGH Bayern, 08.12.2000 - 15 B 98.33279
Auszug aus VGH Bayern, 04.07.2007 - 23 B 07.30069
Deren Begehren auf Asyl und Abschiebungsschutz blieb ohne Erfolg (vgl. BayVGH, Urteil vom 8.12.2000 Az. 15 B 98.33279; BVerwG, Beschluss vom 11.6.2001 BVerwG 1 B 204.01).
- VG München, 12.09.2007 - M 4 K 07.50206 Asylbewerber aus dem Irak • Widerrufsverfahren • Ermessensentscheidung des Bundesamts bei Widerruf einer Altanerkennung nach Negativentscheidung über den Widerruf in einem vorangegangenen Verfahren (wie BayVGH v. 4.7.2007, Az.: 23 B 07.30069).
Dies bedeute allerdings nicht, dass nach Ablauf von drei Jahren seit Unanfechtbarkeit der Anerkennung ein Widerruf nur noch im Wege einer für den Anerkannten günstigeren Ermessensentscheidung getroffen werden könne und dürfe, denn eine Ermessensentscheidung komme bei derartiger Alt- Anerkennungen nach dem in § 73 Abs. 2a AsylVfG vorgesehenen neuen zweistufi- M 4 K 07.50206 gen Verfahren erst in Betracht, wenn das Bundesamt in einem vorangegangenen Verfahren die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und verneint hat (BVerwG v. 20.3.2007, NVwZ 2007, 1089; zusammenfassend: BayVGH v. 4.7.2007, Az.: 23 B 07.30069).
Hat aber eine vorausgegangene erste Prüfung stattgefunden und nicht zu einem Widerruf geführt, ist nach dem in § 73 Abs. 2a AsylVfG vorgesehenen neuen zweistufigen Verfahren eine Ermessensausübung in einem weiteren Widerrufsverfahren eröffnet und geboten (so ausdrücklich BayVGH v. 4.7.2007, Az.: 23 B 07.30069).
Der angefochtene Bescheid war daher insgesamt aufzuheben, ohne dass es auf die vom Kläger aufgeworfenen Fragen noch entscheidungserheblich ankäme (vgl. BayVGH v. 4.7.2007, Az.: 23 B 07.30069).
- VG Ansbach, 12.03.2008 - AN 1 K 07.30561
Türkei; Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 …
Insoweit werde auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4.7.2007 - 23 B 07.30069 verwiesen.Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 4.7.2007 - 23 B 07.30069, die Revision gegen die Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6.12.2007 - 10 B 146/07, 10 B 146/07 zugelassen) folgt hieraus, dass das Bundesamt zwingend eine Ermessenentscheidung im Widerrufsverfahren zu treffen hat, wenn es bereits früher, selbst vor dem 1. Januar 2005, eine sachliche Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen durchgeführt, deren Vorliegen mit schriftlicher Begründung verneint und die getroffene Negativentscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt hat.
- VG Ansbach, 11.08.2008 - AN 1 K 07.30700
Türkei
Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 1.11.2005, 1 C 21/04, BayVBl 2006, 409; Urteil vom 20.3.2007, 1 C 21/06, BayVBl 2007, 632) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 4.7.2007, 23 B 07.30069) nur dann der Fall, wenn das Bundesamt bereits früher - selbst vor dem 1. Januar 2005 (insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen, vgl. Beschluss vom 6.12.2007, 10 B 146/07) - eine sachliche Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen durchgeführt, deren Vorliegen mit schriftlicher Begründung verneint und die getroffene Negativentscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt hat.
- VG Neustadt, 28.02.2008 - 2 K 1503/07
Sudan, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Christen, Friedensabkommen, politische …
In diesem neuerlichen Verfahren soll es dann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 31.03.2006 - 10 A 10319/06.OVG - und vom 18.04.2007 - 10 A 10377/07.OVG - BayVGH, Beschluss vom 4.07.2007 - 23 B 07.30069 - m.w.N.). - VG München, 07.02.2008 - M 24 K 07.50978
Widerruf einer Asylanerkennung; Ermessen; Herkunftsland: Türkei
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat weiter mit Beschlüssen vom 4. Juli 2007 und 19. Oktober 2007 (23 B 07.30069 und 13a ZB 07.30427) unter Berufung auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung des ... über den Widerruf dann festgestellt, wenn es über die Alt-Anerkennung des Klägers in einem von der Ausländerbehörde angeregten Widerrufsverfahren bereits eine sachliche Prüfung durchgeführt, das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen mit schriftlicher Begründung verneint und die getroffene Negativentscheidung der Ausländerbehörde mitgeteilt hatte. - VG Ansbach, 17.03.2009 - AN 1 K 08.30237
Türkei; Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 1.11.2005, 1 C 21/04, BayVBl 2006, 409; U. v. 20.3.2007, 1 C 21/06, BayVBl 2007, 632) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 4.7.2007, 23 B 07.30069) nur dann der Fall, wenn das Bundesamt bereits früher - selbst vor dem 1. Januar 2005 (insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen (vgl. B. v. 6.12.2007, 10 B 146/07) - eine sachliche Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen durchgeführt, deren Vorliegen mit schriftlicher Begründung verneint und die getroffene Negativentscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt hat. - VG Ansbach, 17.03.2009 - AN 1 K 08.30361
Türkei; Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 1.11.2005, 1 C 21/04, BayVBl 2006, 409; U. v. 20.3.2007, 1 C 21/06, BayVBl 2007, 632) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 4.7.2007, 23 B 07.30069) nur dann der Fall, wenn das Bundesamt bereits früher - selbst vor dem 1. Januar 2005 (insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen (vgl. B. v. 6.12.2007, 10 B 146/07) - eine sachliche Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen durchgeführt, deren Vorliegen mit schriftlicher Begründung verneint und die getroffene Negativentscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt hat. - VG München, 22.07.2008 - M 11 K 08.50116
Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Ermessen
Nach der derzeitigen Rechtssprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U. v. 4.7.2007 Az. 23 B 07.30069) und des Bundesverwaltungsgerichts (v. 20.3.2007 Az. 1 C 21/06) gilt § 73 Abs. 2 a AsylVfG grundsätzlich auch für den nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochenen Widerruf einer vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar gewordenen Anerkennung mit der Maßgabe, dass die dort in Satz 1 vorgesehene Drei-Jahresfirst, nach deren Ablauf das Bundesamt spätestens erstmals. - VG München, 17.07.2008 - M 11 K 08.50116
Widerruf; Ermessen
Nach der derzeitigen Rechtssprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U. v. 4.7.2007 Az. 23 B 07.30069) und des Bundesverwaltungsgerichts (v. 20.3.2007 Az. 1 C 21/06) gilt § 73 Abs. 2 a AsylVfG grundsätzlich auch für den nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochenen Widerruf einer vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar gewordenen Anerkennung mit der Maßgabe, dass die dort in Satz 1 vorgesehene Drei-Jahresfirst, nach deren Ablauf das Bundesamt spätestens erstmals die Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss, bei diesen Alt-Anerkennungen erst vom 1. Januar 2005 an zu laufen beginnt. - VG München, 12.11.2008 - M 24 K 08.50204
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; TKP-ML; Ermessen
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat weiter mit Beschlüssen vom 4. Juli 2007 und 19. Oktober 2007 (23 B 07.30069 und 13a ZB 07.30427) unter Berufung auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung des Bundesamts über den Widerruf dann festgestellt, wenn es über die Alt-Anerkennung des Klägers in einem von der Ausländerbehörde angeregten Widerrufsverfahren bereits eine sachliche Prüfung durchgeführt, das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen mit schriftlicher Begründung verneint und die getroffene Negativentscheidung der Ausländerbehörde mitgeteilt hatte. - VG München, 16.10.2008 - M 24 K 08.50254
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; Ermessen
- VG Ansbach, 22.07.2008 - AN 1 K 08.30192
Türkei; Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 …
- VG München, 12.11.2008 - M 16 K 08.50136
Widerruf; Herkunftsland: Irak
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