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| VGH Bayern, 15.07.1999 - 23 B 98.1048 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7)
- VGH Bayern, 11.03.2010 - 20 B 09.1890
Verbesserungs- und Erneuerungsbeitrag für die öffentliche …
Um beurteilen zu können, ob Verbesserungsmaßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG vorliegen, und um den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG gerecht zu werden, müssen die Abgabegrundlagen nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß in der Satzung hinreichend bestimmt sein (vgl. BayVGH vom 15.7.1999 Az. 23 B 98.1048). - VG Würzburg, 19.07.2017 - W 2 K 16.743
Beitragsrechtliche Abgrenzung der Erneuerung einer Wasserleitung von einer …
Damit genügt § 1 VES WAS Hi den auch auf die Abgabengrundlagen bezogenen Bestimmtheitsanforderungen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. dazu: BayVGH, U.v. 11.3.2010 - 20 B 09.1890 - BeckRS 2010, 55166 unter Bezug auf: BayVGH, U.v. 15.7.1999 - 23 B 98.1048 - juris). - VG Würzburg, 11.10.2017 - W 2 K 15.335
Eingeschränkter Herstellungsbeitrag für Wasserversorgung
Aus der als "Erläuterung zur Übergangsregelung vom 25. Oktober 2004" bezeichneten Auflistung der von der Übergangsregelung erfassten Einzelmaßnahmen, die ebenfalls im kommunalen Mitteilungsblatt veröffentlicht wurden, sind die Verbesserungsmaßnahmen nach Art, Ausmaß und räumlichem Bezug soweit konkretisiert, dass sie die auch auf die Abgabengrundlagen bezogenen Bestimmtheitsanforderungen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. dazu: BayVGH, U.v. 11.3.2010 - 20 B 09.1890 - BeckRS 2010, 55166 unter Bezug auf: BayVGH, U.v. 15.7.1999 - 23 B 98.1048 - juris) erfüllen.
- VG Würzburg, 08.11.2017 - W 2 K 17.761
Festsetzung eines Vorausleistungsbeitrags für die Verbesserung und Erneuerung der …
Rn. 28 2.3 Des Weiteren genügt § 1 VBS/WAS vom 21. Dezember 2015 den Bestimmtheitsanforderungen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. dazu: BayVGH, U.v. 11.3.2010 - 20 B 09.1890 - BeckRS 2010, 55166 unter Bezug auf: BayVGH, U.v. 15.7.1999 - 23 B 98.1048 - juris). - VG Würzburg, 19.07.2017 - W 2 K 16.742
Vorläufiger Verbesserungsbeitrag für Entwässerungseinrichtung
Damit genügt § 1 VES EWS Hi den auch auf die Abgabengrundlagen bezogenen Bestimmtheitsanforderungen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. dazu: BayVGH, U.v. 11.3.2010 - 20 B 09.1890 - BeckRS 2010, 55166 unter Bezug auf: BayVGH, U.v. 15.7.1999 - 23 B 98.1048 - juris). - VG Würzburg, 11.10.2017 - W 2 K 15.336
Eingeschränkter Herstellungsbeitrag für Wasserversorgungseinrichtung
Aus der als "Erläuterung zur Übergangsregelung vom 25. Oktober 2004" bezeichneten Auflistung der von der Übergangsregelung erfassten Einzelmaßnahmen, die ebenfalls im kommunalen Mitteilungsblatt veröffentlicht wurden, sind die Verbesserungsmaßnahmen nach Art, Ausmaß und räumlichem Bezug soweit konkretisiert, dass sie die auch auf die Abgabengrundlagen bezogenen Bestimmtheitsanforderungen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. dazu: BayVGH, U.v. 11.3.2010 - 20 B 09.1890 - BeckRS 2010, 55166 unter Bezug auf: BayVGH, U.v. 15.7.1999 - 23 B 98.1048 - juris) erfüllen. - VG Würzburg, 19.07.2017 - W 2 K 16.790
Vorauszahlung auf Verbesserungsbeitrag
Damit genügt § 1 VES EWS Hi den auch auf die Abgabengrundlagen bezogenen Bestimmtheitsanforderungen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. dazu: BayVGH, U.v. 11.3.2010 - 20 B 09.1890 - BeckRS 2010, 55166 unter Bezug auf: BayVGH, U.v. 15.7.1999 - 23 B 98.1048 - juris).
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