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Rechtsprechung
   AG Lübeck, 17.08.2011 - 23 C 1448/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,36157
AG Lübeck, 17.08.2011 - 23 C 1448/11 (https://dejure.org/2011,36157)
AG Lübeck, Entscheidung vom 17.08.2011 - 23 C 1448/11 (https://dejure.org/2011,36157)
AG Lübeck, Entscheidung vom 17. August 2011 - 23 C 1448/11 (https://dejure.org/2011,36157)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mietbürgschaft für die Tochter ist unwirksam, wenn der Vermieter sie zusätzlich zur Kaution von drei Monatsmieten forderte

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Mietbürgschaft nur als freiwillige Leistung möglich

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kumulationsverbot: Keine Mietbürgschaft neben Barkaution! (IMR 2011, 409)

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • AG Berlin-Köpenick, 09.10.2013 - 15 C 64/13

    Höhere Mietsicherheit: "Unaufgefordert" ist entscheidend!

    § 551 Abs. 1 BGB gilt auch bei einer Mischung aus Kaution und Bürgschaft (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 9. März 2006, Aktenzeichen: 6 U 75/05, Blatt 63 ff. d. A.;… Palandt, BGB, 72. Auflage, Rdnr. 3 und Rdnr. 8 zu § 551; Sterne) Mietrecht Aktuell, 4. Auflage, Rdnr. III, 172/173; AG Lübeck, Aktenzeichen: 23 C 1448/11, Urteil vom 17. August 2011, Blatt 67 d. A.).
  • AG Hamburg, 16.06.2021 - 49 C 336/20

    Voraussetzungen des Kautionsrückzahlungsanspruchs im Wohnraummietverhältnis; …

    Rn. 33 Im Übrigen ist anerkannt, dass der Mieter in den angemieteten Räumlichkeiten nicht selbst wohnen muss, wie dies etwa von der Rechtsprechung auch bei der Anmietung einer Wohnung von einem Elternteil für ein in der Ausbildung befindliches Kind regelmäßig akzeptiert wird, obwohl es sich hierbei um eine erkennbare Umgehung des § 551 Abs. 4 BGB handeln dürfte (…vgl. BGH NJW 2013, 1876, Rn. 14; kritisch insoweit AG Lübeck, Urteil vom 17. August 2011 zum Aktenzeichen 23 C 1448/11 bei juris).
  • LG Stuttgart, 31.10.2025 - 23 O 98/25
    Aus der zusätzlichen Sicherheit, die der Vermieter auf sein Verlangen vom Mieter oder einem Dritten erhalten hat, kann er keine Rechte herleiten (AG Lübeck BeckRS 2012, 06917).
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