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| VGH Bayern, 28.10.1994 - 23 N 90.2272 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- saarheim.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1995, 345
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79
Präklusion I
Auszug aus VGH Bayern, 28.10.1994 - 23 N 90.2272
Im übrigen kommt es auf die subjektiven Motive der Ag. beim Satzungserlaß grundsätzlich nicht an; die Normsetzung ist gerechtfertigt, wenn das objektive Ergebnis der Überlegungen des Normgebers der Überprüfung am Maßstab der Ermächtigungsnorm standhält (vgl. BVerfGE 51, 1 (26f.) = NJW 1979, 2295; BVerfGE 55, 72 ( 90) = NJW 1981, 271). - BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74
Rentenversicherung im Ausland
Auszug aus VGH Bayern, 28.10.1994 - 23 N 90.2272
Im übrigen kommt es auf die subjektiven Motive der Ag. beim Satzungserlaß grundsätzlich nicht an; die Normsetzung ist gerechtfertigt, wenn das objektive Ergebnis der Überlegungen des Normgebers der Überprüfung am Maßstab der Ermächtigungsnorm standhält (vgl. BVerfGE 51, 1 (26f.) = NJW 1979, 2295; BVerfGE 55, 72 ( 90) = NJW 1981, 271). - BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83
Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG
Auszug aus VGH Bayern, 28.10.1994 - 23 N 90.2272
Dafür, daß sich die Ag. speziell noch bei der Abgrenzung des Geltungsbereichs der Entwässerungssatzung maßgeblich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen und den Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) nicht im wohlverstandenen Sinn der in Art. 24 I Nr. 2 BayGO enthaltenen Ermächtigung angewandt hätte (vgl. BVerfGE 69, 150 (160)), bestehen keine konkreten Anhaltspunkte; auch insoweit drängen sich auf die entsprechenden Behauptungen der Ast. hin keine weiteren Ermittlungen auf (…vgl. wiederum BVerwG, GK 1994, Rdnr. 7).
- VerfGH Bayern, 10.11.2008 - 4-VII-06
Verfassungswidrigkeit einer gemeindlichen Entwässerungssatzung
Vielmehr entspricht es ständiger fachgerichtlicher Rechtsprechung in Bayern, dass es angesichts des vom Normgeber vorgefundenen Erscheinungsbilds kommunaler Abwasserbeseitigungsanlagen eines ausdrücklichen Ausschlusses des Niederschlagswassers als Gegenstand des Anschluss- und Benutzungszwangs bedurft hätte, wenn das Niederschlagswasser insoweit hätte außer Betracht bleiben sollen (vgl. BayVGH vom 18.2.1976 = VerwRspr 27, 841/842; BayVGH vom 28.10.1994 = NVwZ-RR 1995, 345 m. w. N.; BayVGH vom 24.7.1997 = BayVBl 1998, 721/722; a. A. für das nordrhein-westfälische Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.1.2003 = NuR 2003, 501).Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO macht auch keinen Unterschied danach, ob die Abführung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers technisch in einem Misch- oder in einem Trennsystem erfolgen soll (vgl. BayVGH NVwZ-RR 1995, 345).
Die Pflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser in eine öffentliche Entwässerungsanlage bedarf daher - namentlich auch wegen der Möglichkeit der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegen den Willen betroffener Grundstückseigentümer - einer besonderen Rechtfertigung (vgl. BayVGH NVwZ-RR 1995, 345).
Fiskalische Gründe für sich vermögen den Anschluss- und Benutzungszwang nicht zu legitimieren, doch kann im Interesse der Wirtschaftlichkeit der gemeindlichen Einrichtung und allseits tragbarer Belastungen auch die zwangsweise Einbeziehung nicht anschlussbereiter Grundstückseigentümer zulässig sein (vgl. VerfGH 57, 39/45; BayVGH NVwZ-RR 1995, 345).
Als solche Gründe können etwa in Betracht kommen besondere Verhältnisse des Untergrunds, die Lage in städtischen Verdichtungsbereichen, der Schutz des Grundwassers, sonstiger Gewässer oder von Trinkwasserreservoiren oder auch der Fall, dass die Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlage (insbesondere der Kläranlage) die Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasser erfordert (vgl. BayVGH NVwZ-RR 1995, 345 f.; BayVGH vom 31.3.2003 = BayVBl 2004, 20/21; OVG Niedersachsen vom 6.11.2000 = NVwZ-RR 2001, 782; Nrn. 3, 4 TRENGW; Nrn. 3, 4 TRENOG).
Denn in Fällen dieser Art müssen jedenfalls die Voraussetzungen für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in wesentlichen Teilen des Entsorgungsgebiets, wenn auch nicht bei jedem betroffenem Grundstückseigentümer, vorliegen (vgl. BayVGH vom 1.12.1965 = BayVBl 1966, 244; BayVGH NVwZ-RR 1995, 345).
- VGH Baden-Württemberg, 27.10.2015 - 1 S 1130/15
Niederschlagswasser kann wasserrechtlicher Überlassungspflicht sowie Anschluss- …
Der Anschluss- und Benutzungszwang wird durch die Überlassungspflicht desjenigen, bei dem das Abwasser anfällt, gegenüber dem Beseitigungspflichtigen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WG) ergänzt (…vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 11 Rn. 1a; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 28.10.1994 - 23 N 90.2272 -, NVwZ-RR 1995, 345).Angesichts des vom Normgeber vorgefundenen Erscheinungsbilds kommunaler Abwasserbeseitigungsanlagen (…vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 11 Rn. 3 m.w.N.) hätte es eines ausdrücklichen Ausschlusses des Niederschlagswassers als Gegenstand des Anschluss- und Benutzungszwangs bedurft, wenn dieses von vornherein hätte außer Betracht bleiben sollen (vgl. zu Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayGemO: BayVGH, Urt. v. 28.10.1994, a.a.O.).
- VG Ansbach, 23.04.2013 - AN 1 S 13.00395
Ernsthafte Zweifel an der Rechtswirksamkeit einer Entwässerungssatzung wegen …
Rn. 44 Die satzungsrechtliche Verpflichtung zur Einleitung von Niederschlagswasser in eine öffentliche Entwässerungsanlage bedarf - namentlich auch wegen der Möglichkeit der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegen den Willen betroffener Grundstückseigentümer - jedoch einer besonderen Rechtfertigung (…vgl. BayVGH vom 24.11.2011, a.a.O. und vom 28.10.1994, NVwZ-RR 1995, 345).Fiskalische Gründe für sich vermögen den Anschluss- und Benutzungszwang nicht zu legitimieren, doch kann im Interesse der Wirtschaftlichkeit der gemeindlichen Einrichtung und allseits tragbarer Belastungen auch die zwangsweise Einbeziehung nicht anschlussbereiter Grundstückseigentümer zulässig sein (vgl. VerfGH 57, 39/45; BayVGH NVwZ-RR 1995, 345).
Als solche Gründe können etwa in Betracht kommen besondere Verhältnisse des Untergrunds, die Lage in städtischen Verdichtungsbereichen, der Schutz des Grundwassers, sonstiger Gewässer oder von Trinkwasserreservoiren oder auch der Fall, dass die Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlage (insbesondere der Kläranlage) die Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasser erfordert (vgl. BayVGH NVwZ-RR 1995, 345 f.; BayVGH vom 31.3.2003 = BayVBl 2004, 20/21; OVG Niedersachsen vom 6.11.2000 = NVwZ-RR 2001, 782; Nrn. 3, 4 TRENGW; Nrn. 3, 4 TRENOG).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - 15 A 4751/01
Landeswassergesetz und Abwasserüberlassungspflicht
Rn. 37 Vgl. zu einem Fall der Bejahung des Anschluss- und Benutzungszwangs für Niederschlagswasser aus Gründen der Volksgesundheit im Einzelfall nach bayerischem Wasserrecht Bay. VGH, Urteil vom 28. Oktober 1994 - 23 N 90.2272 -, NVwZ-RR 1995, 345. - VG München, 18.12.2008 - M 10 K 07.5543
Abwägungsfehler bei untergesetzlichen Normen; Kostenrügen; Befreiung vom …
Entscheidend ist dann allein, ob das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens den anzulegenden rechtlichen Maßstäben entspricht (vgl. auch BayVGH v. 28.10.1994, Az. 23 N 90.2272, NVwZ-RR 1995, 345 ff. zum Anschluss- und Benutzungszwang an eine gemeindliche Entwässerungsanlage unter Bezugnahme auf Entscheidungen des BVerfG).Die Betroffenen sind insoweit ausreichend rechtlich geschützt, als sie unberechtigte Kosten im Rahmen des Kostenumlegungsverfahrens rügen können (vgl. auch BayVGH v. 28.10.1994, a.a.O.;… OVG Lüneburg, Urt. v. 25.6.1997, Az. 9 K 5855/95, Natur und Recht 1998, 495 f.).
- VGH Bayern, 27.09.2018 - 20 N 16.546
Umgestaltung der öffentlichen Einrichtung durch neue Entwässerungssatzung
Die Pflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser in eine öffentliche Entwässerungsanlage bedarf - namentlich auch wegen der Möglichkeit der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegen den Willen betroffener Grundstückseigentümer - einer besonderen Rechtfertigung (vgl. BayVGH, U. v. 28.10.1994 - 23 N 90.2272 - NVwZ-RR 1995, 345). - VGH Bayern, 14.12.2006 - 4 ZB 05.3048
Entwässerungseinrichtung; Abwasser; Niederschlagswasser; Anschluss- und …
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 28. Oktober 1994 (Az. 23 N 90.2272, VGH n.F. 47, 123) entschieden, dass die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs (an eine gemeindliche Entwässerungseinrichtung) für Niederschlagswasser besonderer rechtfertigender Belange im Einzelfall bedürfe. - VGH Bayern, 27.09.2018 - 20 N 17.1760
Rastanlage und öffentliche Entwässerungsanlage
Die Pflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser in eine öffentliche Entwässerungsanlage bedarf - namentlich auch wegen der Möglichkeit der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegen den Willen betroffener Grundstückseigentümer - einer besonderen Rechtfertigung (vgl. BayVGH, U. v. 28.10.1994 - 23 N 90.2272 - NVwZ-RR 1995, 345). - OVG Niedersachsen, 21.03.2002 - 7 KN 233/01
Abwasser; Anschlußzwang; Benutzungszwang; Entwässerungsanlage; Errichtung; …
Dieser für die Antragsteller jedenfalls "in absehbarer Zeit" eintretende Anschluss- und Benutzungszwang wird Pflichten begründen, welche in ihre Rechtsstellung eingreifen (…vgl. Nds.OVG, Urt. v. 13.8. 1998 - 3 K 3398/97 -, Nds.VBl. 1999, S. 11; BayVGH, Urt. v. 28.10.1994 - 23 N 90.2272 -, NVwZ-RR 1995, S. 345;… Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., Rn. 76 zu § 47) . - VGH Bayern, 24.11.2011 - 20 B 11.518
Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser; Verfassungskonforme …
Die Pflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser in eine öffentliche Entwässerungsanlage bedarf - namentlich auch wegen der Möglichkeit der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegen den Willen betroffener Grundstückseigentümer - einer besonderen Rechtfertigung (vgl. BayVGH vom 28.10.1994 NVwZ-RR 1995, 345). - VGH Bayern, 13.06.2024 - 20 B 22.1914
Unwirksamkeit einer Entwässerungssatzung
- VG München, 29.10.2015 - M 10 K 13.3026
Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag zur gemeindlichen …
- VG Regensburg, 08.01.2021 - RN 11 K 19.1427
Beitragspflicht, Reparaturkosten, Eintragung, Benutzungszwang, Befreiung, …
- VG Freiburg, 23.10.1998 - 9 K 1704/97
Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwangs an die öffentliche …
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