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Rechtsprechung
   LG Berlin, 29.05.2002 - 23 O 5/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,32414
LG Berlin, 29.05.2002 - 23 O 5/01 (https://dejure.org/2002,32414)
LG Berlin, Entscheidung vom 29.05.2002 - 23 O 5/01 (https://dejure.org/2002,32414)
LG Berlin, Entscheidung vom 29. Mai 2002 - 23 O 5/01 (https://dejure.org/2002,32414)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Saarbrücken, 12.12.2007 - 5 U 242/06

    Umfang der Haftung einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung

    Die Klageschrift des Verfahrens 23 O 5/01 ging am 29.12.2000 beim LG Berlin ein (Bl. 1 der Beiakte 23 O 5/01 des LG Berlin).

    Die Prozessbevollmächtigten des Zeugen legten gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein und beantragten Fristverlängerung für die Einspruchsbegründung bis zum - offenbar gemeinten - 24.11.2001, die (stillschweigend) gewährt wurde (Bl. 37 der Beiakte 23 O 5/01 des LG Berlin).

    Das LG Berlin hielt das Versäumnisurteil mit Urteil vom 29.05.2002 aufrecht (Bl. 59/60 der Beiakte 23 O 5/01 des LG Berlin).

    und vom 28.05.2002 zum Verkehrswert des Grundstücks hat das Landgericht Berlin gemäß § 340 Abs. 3, 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen, weil die Einholung eines Sachverständigengutachtens die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte (S. 10 des Urteils vom 29.05.2002 - 23 O 5/01 -).

    Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 22.06.2006 (Bl. 137 d. A.), des Senats vom 08.11.2006 (Bl. 244 d. A.) und vom 07.11.2007 (Bl. 344 d. A.), das Zwischenurteil des Senats vom 05.09.2007 (Bl. 329 d. A.) sowie auf die beigezogenen Akten 1 O 14/99 und 23 O 5/01 des Landgerichts Berlin, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, Bezug genommen.

    In dieser Höhe konnte der Versicherungsnehmer T. als Hauptschuldner nach seiner Verurteilung in dem beim Landgericht Berlin (23 O 5/01) und in zweiter Instanz beim Kammergericht (7 U 165/02) geführten Haftpflichtprozess gemäß §§ 1, 149 VVG, § 1 AVB (zunächst) Befreiung von der rechtskräftig festgestellten Verbindlichkeit gegenüber den Klägern verlangen (§ 156 Abs. 2 VVG;… vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.04.2003 - 3 U 159/02-23 - OLGR Saarbrücken 2003, 272;… Voit/Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 149 Rdnr. 9).

    Die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers liegt darin, dass er es versäumt hat, die Kläger "durch rechtzeitiges Tätigwerden vor einem drohenden Anspruchsverlust (hier: durch Präklusion) zu bewahren", indem er "in Kenntnis der drohenden Ausschlussfrist aus § 3" der Vereinbarung vom 11./19.06.1997 den angeforderten Gerichtskostenvorschusses nicht innerhalb einer Frist überwiesen hat, "die noch zu einer alsbaldigen Abgabe der Streitsache nach Erhebung des Widerspruchs durch die Beklagten" geführt hätte, "obwohl die Kläger den vom Beklagten angeforderten Gerichtskostenvorschusses diesem rechtzeitig zur Verfügung stellten, und der Gerichtskostenvorschuss seitens des Gerichts angefordert wurde" (S. 9 des Urteils des Landgerichts Berlin vom 29.05.2002 - 23 O 5/01).

    Diese Pflichtverletzung steht fest aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 29.05.2002 (23 O 5/01) in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Kammergerichts vom 24.06.2003 (7 U 165/02), welches seine Entscheidung auf die zum Haftungsgrund von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen gestützt hat (Bl. 234 d. A.).

    Insbesondere haben die Kläger im Deckungsprozess die durch das Landgericht Berlin getroffene Feststellung hinzunehmen, wonach der Zeuge T. im Januar 1998 in dem von ihm eingeleiteten Mahnverfahren und im Februar 1998 in dem sich anschließenden streitigen Verfahren Gerichtskostenanforderungen erhalten habe (S. 9 i.V.m. S. 4. des Urteils des Landgerichts Berlin vom 29.05.2002 - 23 O 5/01 -).

    Es kann dahinstehen, inwieweit sich den Ausführungen des Landgerichts Berlin im Verfahren 23 O 5/01 Hinweise auf direkt vorsätzliches Verhalten entnehmen lassen.

    Selbst zu dem Zeitpunkt, als der Beklagten unter dem 09.11.2001 ein vorläufiges Zahlungsverbot auf der Grundlage des zwischenzeitlich gegen den Zeugen T. ergangenen Versäumnisurteils zugestellt wurde, schaltete sie sich in den Rechtsstreit zunächst nicht ein, sondern ließ erst ein halbes Jahr später - am 28.05.2002 - einen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten einreichen, welcher - vom Landgericht Berlin als verspätet zurückgewiesenes - Vorbringen enthielt (Bl. 59/60 der Beiakte 23 O 5/01).

  • KG, 24.06.2003 - 7 U 165/02

    Haftung des Rechtsanwalts: Erstattung von Zahlungen des Mandanten auf …

    Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. Mai 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin - 23 O 5/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
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