Rechtsprechung
| OLG Hamm, 23.06.2006 - 23 W 246/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG § 11 Abs. 1; RVG § 11 Abs. 2 S. 6
Durch Mediation anfallende Gebühren gehören zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens im Sinne von § 11 Abs. 1 RVG - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festsetzung einer Terminsgebühr bei "Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts"
Kurzfassungen/Presse
- rechtsanwaltskammer-hamm.de (Kurzinformation)
Verfahrensgang
- LG Paderborn - 4 O 592/04
- OLG Hamm, 29.12.2005 - 23 W 246/05
- OLG Hamm, 23.06.2006 - 23 W 246/05
Papierfundstellen
- NJW 2006, 2499
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Braunschweig, 07.11.2006 - 2 W 155/06
Anfall zusätzlicher Rechtsanwaltsgebühren bei Teilnahme des …
Diese wird danach - anders als nach den Bestimmungen der BRAGO - auch ohne mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht allein durch die Teilnahme des parteilich beratenden Rechtsanwalts im Mediationstermin ausgelöst (so auch OLG Hamm, Beschluss v. 29.12.2005 - 23 W 246/05 - NJW 2006, 2499 und bei Juris). - OVG Niedersachsen, 21.10.2011 - 12 OA 156/11
Erstattungsfähigkeit von im Rahmen der gerichtsnahen Mediation anfallenden Kosten …
Dabei kann offenbleiben, ob die Mediation wie ein Gütetermin gemäß § 278 Abs. 2 ZPO und damit als Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens behandelt wird (…so: OLG Rostock, a. a. O.; ferner OLG Hamm, Beschl. v. 29.12.2005 - 23 W 246/05 -, NJW 2006, 2499). - KG, 31.03.2009 - 1 W 176/07
Rechtsanwaltsvergütung: Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an einer vom …
Unabhängig davon, ob der ersuchte Richter bereits in der vorgeschalteten Mediationsverhandlung eine Aufgabe der Rechtsprechung wahrnimmt (vgl. OLG Rostock, AGS 2007, 124 ff.; 126 f.), ist jedenfalls die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten gebührenrechtlich Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens (vgl. OLG Hamm, NJW 2006, 2499; OLG Braunschweig, MDR 2007, 684 f.).
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Rechtsprechung
| OLG Hamm, 29.12.2005 - 23 W 246/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Anwaltsblatt
§ 11 RVG
Terminsgebühr bei Mediation - anwaltsblatt-datenbank.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Paderborn - 4 O 592/04
- OLG Hamm, 29.12.2005 - 23 W 246/05
- OLG Hamm, 23.06.2006 - 23 W 246/05
Papierfundstellen
- NJW-RR 2006, 1512
- AnwBl 2006, 287
Wird zitiert von ... (5)
- OLG München, 16.03.2011 - 15 U 4263/10
Honorarklage des Rechtsanwalts: Einwand des Tätigwerdens ohne Abwarten einer …
Rn. 55 Auch durch ein Mediationsgespräch kann eine Terminsgebühr anfallen (OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2005, 23 W 246/05, NJW-RR 2006, 1512). - OLG Rostock, 05.01.2007 - 8 W 67/06
Kostenerstattung: Erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten für die Teilnahme an …
Zur Begründung verweist die Klägerin auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.12.2005 (Az.: 23 W 246/05, Anwaltsblatt 2005, 287).Nichts anderes ergibt sich aus der klägerseits angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.06.2006 (Az.: 23 W 246/05, Quelle: JURIS).
- OLG Braunschweig, 07.11.2006 - 2 W 155/06
Anfall zusätzlicher Rechtsanwaltsgebühren bei Teilnahme des …
Diese wird danach - anders als nach den Bestimmungen der BRAGO - auch ohne mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht allein durch die Teilnahme des parteilich beratenden Rechtsanwalts im Mediationstermin ausgelöst (so auch OLG Hamm, Beschluss v. 29.12.2005 - 23 W 246/05 - NJW 2006, 2499 und bei Juris). - OVG Niedersachsen, 21.10.2011 - 12 OA 156/11
Erstattungsfähigkeit von im Rahmen der gerichtsnahen Mediation anfallenden Kosten …
Dabei kann offenbleiben, ob die Mediation wie ein Gütetermin gemäß § 278 Abs. 2 ZPO und damit als Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens behandelt wird (…so: OLG Rostock, a. a. O.; ferner OLG Hamm, Beschl. v. 29.12.2005 - 23 W 246/05 -, NJW 2006, 2499). - VG München, 12.09.2017 - M 3 M 15.5860
Kostenfestsetzung, Verfahrenskostenhilfe
Die durch einen Mediationstermin anfallenden Terminsgebühr gehört zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 11 Abs. 1 RVG (OLG Hamm, B. v. 29.12.2005, 23 W 246/05, Rn. 2, ; vgl. auch mit gleichem Ergebnis Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 06.06.2006, 1 O 51/06, ).
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