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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 05.09.2022 - 23 ZB 19.1985   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,24701
VGH Bayern, 05.09.2022 - 23 ZB 19.1985 (https://dejure.org/2022,24701)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.09.2022 - 23 ZB 19.1985 (https://dejure.org/2022,24701)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. September 2022 - 23 ZB 19.1985 (https://dejure.org/2022,24701)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayKostG Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1; Tarif-Nr. 5.III.5/10 KVz 2016; GlüStV 2012 § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, Abs. 2, § 29 Abs. 4 S. 4; BayAGGlüStV 2012 Art. 9... Abs. 2, Abs. 3, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 S. 1; SpielV § 3 Abs. 2 S. 1 Hs. 2
    Verwaltungsgebühren für Errichtung und Betrieb von Spielhallen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02

    Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip; …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.09.2022 - 23 ZB 19.1985
    Rn. 31 Als Ausprägung des (bundes-) verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt das Äquivalenzprinzip (lediglich), dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand und dem sich daraus für den Kostenschuldner ergebenden Nutzen stehen darf (…vgl. BVerwG, U.v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 - juris Rn. 41; U.v. 30.4.2003 - 6 C 5.02 - NVwZ 2003, 1385/1386).

    Das bedeutet, dass die Gebührenhöhe im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner über den Verwaltungsaufwand der beteiligten Behörden hinausgehen darf, soweit sie sich nicht gänzlich von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entfernt und damit die Gebühr ihren ursprünglichen Entgeltcharakter verliert (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2003 a.a.O.).

    Wann eine Gebühr ihren eigentlichen Entgeltcharakter verliert und die von dem Äquivalenzprinzip gezogene Obergrenze für die Gebührenbemessung überschritten wird, kann nicht allgemein abschließend festgelegt werden, sondern bedarf einer wertenden Beurteilung im Einzelfall (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2003 - 6 C 5.02 - NVwZ 2003, 1385/1386).

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

    Auszug aus VGH Bayern, 05.09.2022 - 23 ZB 19.1985
    Der bayerische Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, so dass in Bayern seit Inkrafttreten des GlüStV 2012 - vorbehaltlich der nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 AGGlüStV 2012 geltenden Übergangsfristen aus § 29 Abs. 4 Satz 2 bzw. 3 GlüStV 2012 - für den Betrieb einer Spielhalle neben der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33i GewO die glückspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2012 und Art. 9 AGGlüStV 2012 erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 21 f. m.w.N.).

    Rn. 18 Dementsprechend geht auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Befreiungen vom Verbundverbot bzw. vom Abstandsgebot jeweils selbstständige, neben der glücksspielrechtlichen Erlaubnis stehende und zur Ausräumung der Beschränkungen nach § 25 Abs. 1 und 2 GlüStV 2012 erforderliche Regelungen darstellen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 47;… B.v. 4.6.2021 - 23 ZB 20.519 - juris Rn. 27, 48 f. u. 75;… B.v. 7.6.2021 - 23 ZB 19.1858 - juris Rn. 39;… B.v. 17.6.2021 - 23 ZB 20.1099 - juris Rn. 7 ff.).

    Da dies seitens der Klägerin nicht gerügt wurde, kann dahingestellt bleiben, ob vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Regelungszwecke der gewerberechtlichen und der glücksspielrechtlichen Zulassung von Spielhallen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 22) nicht vorrangig nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG auf die Tarif-Nr. 2.IV.3./3.1 KVz 2016 (Entscheidungen über Anträge auf glücksspielrechtliche Erlaubnisse in sonstigen Fällen), die einen deutlich weiteren Gebührenrahmen von 500 Euro bis 50.000 Euro vorsieht, zurückzugreifen gewesen wäre (…so VG Augsburg, GB v. 21.4.2020 - Au 8 K 17.1161 - juris Rn. 60 f.).

  • OVG Niedersachsen, 16.06.2020 - 11 LC 138/19

    Allgemeine Gebührenordnung; Amtshandlung; Befristung; Billigkeitsentscheidung; …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.09.2022 - 23 ZB 19.1985
    Rn. 26 Mit Schriftsatz vom 17. August 2020 trägt die Klägerin unter Verweis auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2020 (11 LC 138/19 - juris zu § 9 Abs. 1 NVwKostG) weiter vor, dass bei der Festsetzung einer Gebühr nach dem Maß des Verwaltungsaufwands und dem Wert des Gegenstands gewährleistet sein müsse, dass Abweichungen im Einzelfall berücksichtigt würden (Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit).

    Rn. 38 (c) Ebenso wenig verfängt die Rüge, das angegriffene Urteil widerspreche dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2020 (11 LC 138/19 - juris Rn. 45, 49 zu § 9 Abs. 1 NVwKostG), in der die Berechnung der Gebühr je Geldspielgerät allein anhand des Gebührenhöchstwerts ohne Berücksichtigung des Mindestwerts beanstandet und ausgeführt worden sei, dass die Gebührenbemessung im Einzelfall dem Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit und dem Differenzierungsgebot Rechnung zu tragen habe.

  • OVG Niedersachsen, 18.03.2004 - 7 LB 112/03

    Ausstellung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis; Gebühr für die Ausstellung …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.09.2022 - 23 ZB 19.1985
    Rn. 25 bb) Hiergegen wendet die Klägerseite unter Verweis auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. März 2004 (7 LB 112/03 - juris zu § 9 Abs. 1 NVwKostG) im Zulassungsschriftsatz (S. 12-16) ein, nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG seien zwei Faktoren, nämlich der Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten maßgebend.

    Rn. 30 (b) Nicht durchzudringen vermag die Klägerin mit der Rüge, die Gebührenhöhe sei unter Verstoß gegen die Gebührenfindungsgrundsätze aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG ermittelt worden, weil hinsichtlich der danach zu berücksichtigenden Faktoren "Verwaltungsaufwand" und "Bedeutung der Angelegenheit" eine angemessene Wertrelation weder zwischen diesen Faktoren noch innerhalb dieser Faktoren mit dem Durchschnittswert vorgenommen worden sei, vielmehr sei der Verwaltungsaufwand völlig unberücksichtigt geblieben (unter Berufung auf NdsOVG, U.v. 18.3.2004 - 7 LB 112/03 - juris Rn. 23 zu § 9 Abs. 1 NVwKostG).

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Bayern, 05.09.2022 - 23 ZB 19.1985
    Rn. 31 Als Ausprägung des (bundes-) verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt das Äquivalenzprinzip (lediglich), dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand und dem sich daraus für den Kostenschuldner ergebenden Nutzen stehen darf (vgl. BVerwG, U.v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 - juris Rn. 41; U.v. 30.4.2003 - 6 C 5.02 - NVwZ 2003, 1385/1386).
  • VGH Bayern, 21.12.2021 - 23 ZB 17.2446

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem glücksspielrechtlichen …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.09.2022 - 23 ZB 19.1985
    Keine besonderen Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die rechtlichen Fragen sich ohne Weiteres aus dem Gesetz ergeben oder in der Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2021 - 23 ZB 17.2446 -, juris Rn. 65 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 05.08.2004 - 22 ZB 04.1853

    Auswirkungen der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.09.2022 - 23 ZB 19.1985
    Gerade im Hinblick auf diese Gleichrangigkeit ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, auf die sich das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung stützt (…UA Rn. 62), indes geklärt, dass für die Bemessung der Gebühr im Einzelfall nicht das Kostendeckungsprinzip, sondern das Äquivalenzprinzip maßgebend ist (vgl. BayVGH, U.v. 9.7.1971 - 56 II 69 - BayVBl 1971, 387/388; B.v. 5.8.2004 - 22 ZB 04.1853 - juris Rn. 16;… B.v. 21.3.2012 - 10 ZB 10.100 - juris Rn. 11;… Rott/Stengel a.a.O. Erl. 3, 9 zu Art. 6 KG).
  • BVerfG, 27.03.1987 - 1 BvR 850/86

    Spielgeräte - Verfassungsmäßigkeit - Begrenzung der Geldspielgeräte - Spielhalle …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.09.2022 - 23 ZB 19.1985
    Es hat seiner Würdigung zutreffend zugrunde gelegt, dass alle glücksspielrechtlichen Zulassungsentscheidungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle an den in § 1 GlüStV 2012 genannten Zielen, insbesondere der Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht zu messen sind, dass eine Gefährdung dieser Ziele mit der Anzahl der in einer Spielhalle zugelassenen Geldspielgeräte zunimmt (vgl. BVerfG, B.v. 27.3.1987 - 1 BvR 850/86 u.a. - NVwZ 1987, 1067) und dass deshalb die Zulassung von Spielhallen im baulichen Verbund und/oder ohne Einhaltung des Mindestabstands sowie mit der höchstzulässigen Anzahl an Spielgeräten regelmäßig auch den höchsten Verwaltungsaufwand verursacht.
  • VGH Bayern, 21.03.2012 - 10 ZB 10.100

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Vermitteln im Internet; Bemessung der Gebühren …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.09.2022 - 23 ZB 19.1985
    Gerade im Hinblick auf diese Gleichrangigkeit ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, auf die sich das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung stützt (…UA Rn. 62), indes geklärt, dass für die Bemessung der Gebühr im Einzelfall nicht das Kostendeckungsprinzip, sondern das Äquivalenzprinzip maßgebend ist (vgl. BayVGH, U.v. 9.7.1971 - 56 II 69 - BayVBl 1971, 387/388;… B.v. 5.8.2004 - 22 ZB 04.1853 - juris Rn. 16; B.v. 21.3.2012 - 10 ZB 10.100 - juris Rn. 11;… Rott/Stengel a.a.O. Erl. 3, 9 zu Art. 6 KG).
  • BVerwG, 08.01.1971 - IV C 43.69

    Erhebung eines Erschließungsbeitrages für eine Grünanlage - Erhebung eines …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.09.2022 - 23 ZB 19.1985
    Gerade im Hinblick auf diese Gleichrangigkeit ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, auf die sich das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung stützt (…UA Rn. 62), indes geklärt, dass für die Bemessung der Gebühr im Einzelfall nicht das Kostendeckungsprinzip, sondern das Äquivalenzprinzip maßgebend ist (vgl. BayVGH, U.v. 9.7.1971 - 56 II 69 - BayVBl 1971, 387/388;… B.v. 5.8.2004 - 22 ZB 04.1853 - juris Rn. 16;… B.v. 21.3.2012 - 10 ZB 10.100 - juris Rn. 11;… Rott/Stengel a.a.O. Erl. 3, 9 zu Art. 6 KG).
  • VG Augsburg, 21.04.2021 - Au 8 K 17.1161

    Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • VG Bremen, 15.11.2018 - 5 K 2030/17

    Befristete Betriebserlaubnis von zwei Spielhallen - Befristung; …

  • VerfGH Bayern, 21.02.1967 - 87-VII-62
  • VGH Bayern, 06.07.2005 - 14 ZB 05.862
  • VGH Bayern, 28.09.2007 - 26 B 03.1774
  • BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17

    Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der …

  • BVerwG, 02.02.2012 - 4 C 14.10

    Krematorium; Abschiedsraum; Anlage für kulturelle Zwecke; Gemeinbedarfsanlage; …

  • VGH Bayern, 12.09.2018 - 22 ZB 17.960

    Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspiel-Staatsvertrags und des …

  • VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.545

    Nachbarantrag gegen Baugenehmigung für die Errichtung einer Garage mit …

  • BVerwG, 21.12.1989 - 7 B 21.89

    Anfechtungsklage - Maßgeblicher Zeitpunkt - Veränderung der Sachlage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.1994 - 11 A 3309/92

    Baurecht: Aufstellung von Geldspielgeräten in einem "Snooker/Billardsalon mit …

  • VGH Bayern, 02.08.2007 - 23 BV 07.835

    Kostenrecht: Behördliche Überwachungstätigkeit als kostenpflichtige Amtshandlung …

  • VGH Bayern, 17.02.2005 - 2 B 02.2691
  • VGH Bayern, 04.06.2021 - 23 ZB 20.519

    Befristung der glückspielrechtlichen Befreiung vom sog. Verbundverbot und …

  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 23 ZB 19.1858

    Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für den Betrieb von Spielhallen

  • BVerwG, 02.03.1989 - 1 B 24.89

    Gewerbeordnung - Spielhalle - Gewinnspielgerät - Aufstellerlaubnis

  • VGH Bayern, 17.06.2021 - 23 ZB 20.1099

    Mindestabstand bei glücksspielrechtlicher Erlaubnis

  • VG Augsburg, 15.06.2021 - Au 8 K 18.208

    Nebenbestimmungen zu glücksspielrechtlichen Erlaubnissen

  • VG Ansbach, 18.10.2022 - AN 15 K 19.01891

    Streitwertfestsetzung, Verwaltungsgerichte, Kostenentscheidung, …

    Rn. 27 Anders als im Rahmen der Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (U.v. 28.9.2019 - M 16 K 17.3107) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (B.v. 5.9.2022 - 23 ZB 19.1985) ist im vorliegenden Fall auch eine eigenständige Betrachtung der Kostenentscheidungen der jeweiligen Spielhalle der Klägerin geboten und ausreichend, da eine etwaige rechtliche Verknüpfung der Einzelerlaubnisse weder vorgetragen wurde noch anderweitig ersichtlich ist.

    Rn. 35 Die Erteilung einer Befreiung, die neben einer anderen Gestattung erforderlich ist und im selben Verwaltungsverfahren erteilt wird, ist ebenso eine Tätigkeit in Ausübung hoheitlicher Gewalt und damit eine Amtshandlung i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG wie die Erteilung der Gestattung selbst (BayVGH, B.v. 5.9.2022 - 23 ZB 19.1985 - juris Rn. 15 ff.;… VG München, U.v. 29.8.2019 - M 16 K 17.3107 - openJur 2022, 17802 Rn. 44 ff.).

    Rn. 38 Die Erhebung weiterer Gebühren für die jeweiligen Amtshandlungen der "Befreiung vom Abstandsgebot" (§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, Art. 12 AGGlüstV) und der "Befreiung vom Verbundverbot" (§ 25 Abs. 2, § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, Art. 12 AGGlüstV) war von der Klägerin veranlasst und der Sache nach auch gerechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2022 - 23 ZB 19.1985 - juris Rn. 24).

    Die erteilten Befreiungen waren deshalb essentiell für das einheitliche Gesamtvorhaben der Klägerin, wurden deshalb auch zu Recht von der Klägerin beantragt und von der Beklagten bei der Gebührenbemessung in Ansatz gebracht (BayVGH, B.v. 5.9.2022 - 23 ZB 19.1985 - juris Rn. 21;… VG München, U.v. 29.8.2019 - M 16 K 17.3107 - openJur 2022, 17802 Rn. 49).

    Dass die Klägerin für ihre Spielhallen jeweils drei glücksspielrechtliche Gestattungen beantragt und erhalten hat (eine Erlaubnis sowie zwei Befreiungen), um diese betreiben zu dürfen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und gebietet in kostenrechtlicher Hinsicht weder eine Ermäßigung noch eine solche im Ergebnis gleichkommende Reduktion des Rahmenermessens zu Gunsten einer niedrigeren Gebühr als 1.440,00 EUR/je Befreiung für eine Spielhalle mit 12 Geldspielgeräten (vgl. auch BayVGH, B.v. 5.9.2022 - 23 ZB 19.1985 - juris Rn. 17 f.).

    Rn. 49 Wie oben bereits dargelegt wurde, ist von keinem einheitlichen Lebenssachverhalt, sondern vielmehr von eigenständigen Amtshandlungen der Beklagten, welche wiederum eigene Kosten auslösen, auszugehen (BayVGH, B.v. 5.9.2022 - 23 ZB 19.1985 - juris Rn. 15 ff.).

    Rn. 55 Im Übrigen ist zu beachten, dass die Beklagte von der - nach der Rechtsprechung auch zulässigen (vgl. insb. BayVGH, B.v. 5.9.2022 - 23 ZB 19.1985; VG München, U.v. 29.8.2019 - M 16 K 17.3107) - Geltendmachung der vollen Summe der drei im Bescheid enthaltenen Amtshandlungen von insgesamt 4.320,00 EUR abgesehen und demgegenüber einen Abschlag von (pauschalen) 15% vorgenommen hat.

  • VG Ansbach, 18.10.2022 - AN 15 K 19.01833

    Streitwertfestsetzung, Verwaltungsgerichte, Kostenentscheidung, …

    Rn. 28 Anders als im Rahmen der Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (U.v. 28.9.2019 - M 16 K 17.3107) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (B.v. 5.9.2022 - 23 ZB 19.1985) ist im vorliegenden Fall auch eine eigenständige Betrachtung der Kostenentscheidungen der jeweiligen Spielhalle der Klägerin geboten und ausreichend, da eine etwaige rechtliche Verknüpfung der Einzelerlaubnisse weder vorgetragen wurde noch anderweitig ersichtlich ist.

    Rn. 36 Die Erteilung einer Befreiung, die neben einer anderen Gestattung erforderlich ist und im selben Verwaltungsverfahren erteilt wird, ist ebenso eine Tätigkeit in Ausübung hoheitlicher Gewalt und damit eine Amtshandlung i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG wie die Erteilung der Gestattung selbst (BayVGH, B.v. 5.9.2022 - 23 ZB 19.1985 - juris Rn. 15 ff.;… VG München, U.v. 29.8.2019 - M 16 K 17.3107 - openJur 2022, 17802 Rn. 44 ff.).

    Rn. 39 Die Erhebung weiterer Gebühren für die jeweiligen Amtshandlungen der "Befreiung vom Abstandsgebot" (§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, Art. 12 AGGlüstV) und der "Befreiung vom Verbundverbot" (§ 25 Abs. 2, § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, Art. 12 AGGlüstV) war von der Klägerin veranlasst und der Sache nach auch gerechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2022 - 23 ZB 19.1985 - juris Rn. 24).

    Die erteilten Befreiungen waren deshalb essentiell für das einheitliche Gesamtvorhaben der Klägerin, wurden deshalb auch zu Recht von der Klägerin beantragt und von der Beklagten bei der Gebührenbemessung in Ansatz gebracht (BayVGH, B.v. 5.9.2022 - 23 ZB 19.1985 - juris Rn. 21;… VG München, U.v. 29.8.2019 - M 16 K 17.3107 - openJur 2022, 17802 Rn. 49).

    Dass die Klägerin für ihre Spielhallen jeweils drei glücksspielrechtliche Gestattungen beantragt und erhalten hat (eine Erlaubnis sowie zwei Befreiungen), um diese betreiben zu dürfen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und gebietet in kostenrechtlicher Hinsicht weder eine Ermäßigung noch eine solche im Ergebnis gleichkommende Reduktion des Rahmenermessens zu Gunsten einer niedrigeren Gebühr als 1.440,00 EUR/je Befreiung für eine Spielhalle mit 12 Geldspielgeräten (vgl. auch BayVGH, B.v. 5.9.2022 - 23 ZB 19.1985 - juris Rn. 17 f.).

    Rn. 49 Wie oben bereits dargelegt wurde, ist von keinem einheitlichen Lebenssachverhalt, sondern vielmehr von eigenständigen Amtshandlungen der Beklagten, welche wiederum eigene Kosten auslösen, auszugehen (BayVGH, B.v. 5.9.2022 - 23 ZB 19.1985 - juris Rn. 15 ff.).

    Rn. 55 Im Übrigen ist zu beachten, dass die Beklagte von der - nach der Rechtsprechung auch zulässigen (vgl. insb. BayVGH, B.v. 5.9.2022 - 23 ZB 19.1985; VG München, U.v. 29.8.2019 - M 16 K 17.3107) - Geltendmachung der vollen Summe der drei im Bescheid enthaltenen Amtshandlungen von insgesamt 4.320,00 EUR abgesehen und demgegenüber einen Abschlag von (pauschalen) 15% vorgenommen hat.

  • VG Ansbach, 18.10.2022 - AN 15 K 19.1890

    Streitwertfestsetzung, Verwaltungsgerichte, Kostenentscheidung, …

    Rn. 28 Anders als im Rahmen der Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (U.v. 28.9.2019 - M 16 K 17.3107) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (B.v. 5.9.2022 - 23 ZB 19.1985) ist im vorliegenden Fall auch eine eigenständige Betrachtung der Kostenentscheidungen der jeweiligen Spielhalle der Klägerin geboten und ausreichend, da eine etwaige rechtliche Verknüpfung der Einzelerlaubnisse weder vorgetragen wurde noch anderweitig ersichtlich ist.

    Rn. 36 Die Erteilung einer Befreiung, die neben einer anderen Gestattung erforderlich ist und im selben Verwaltungsverfahren erteilt wird, ist ebenso eine Tätigkeit in Ausübung hoheitlicher Gewalt und damit eine Amtshandlung i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG wie die Erteilung der Gestattung selbst (BayVGH, B.v. 5.9.2022 - 23 ZB 19.1985 - juris Rn. 15 ff.;… VG München, U.v. 29.8.2019 - M 16 K 17.3107 - openJur 2022, 17802 Rn. 44 ff.).

    Rn. 39 Die Erhebung weiterer Gebühren für die jeweiligen Amtshandlungen der "Befreiung vom Abstandsgebot" (§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, Art. 12 AGGlüstV) und der "Befreiung vom Verbundverbot" (§ 25 Abs. 2, § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, Art. 12 AGGlüstV) war von der Klägerin veranlasst und der Sache nach auch gerechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2022 - 23 ZB 19.1985 - juris Rn. 24).

    Die erteilten Befreiungen waren deshalb essentiell für das einheitliche Gesamtvorhaben der Klägerin, wurden deshalb auch zu Recht von der Klägerin beantragt und von der Beklagten bei der Gebührenbemessung in Ansatz gebracht (BayVGH, B.v. 5.9.2022 - 23 ZB 19.1985 - juris Rn. 21;… VG München, U.v. 29.8.2019 - M 16 K 17.3107 - openJur 2022, 17802 Rn. 49).

    Dass die Klägerin für ihre Spielhallen jeweils drei glücksspielrechtliche Gestattungen beantragt und erhalten hat (eine Erlaubnis sowie zwei Befreiungen), um diese betreiben zu dürfen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und gebietet in kostenrechtlicher Hinsicht weder eine Ermäßigung noch eine solche im Ergebnis gleichkommende Reduktion des Rahmenermessens zu Gunsten einer niedrigeren Gebühr als 1.440,00 EUR/je Befreiung für eine Spielhalle mit 12 Geldspielgeräten (vgl. auch BayVGH, B.v. 5.9.2022 - 23 ZB 19.1985 - juris Rn. 17 f.).

    Rn. 50 Wie oben bereits dargelegt wurde, ist von keinem einheitlichen Lebenssachverhalt, sondern vielmehr von eigenständigen Amtshandlungen der Beklagten, welche wiederum eigene Kosten auslösen, auszugehen (BayVGH, B.v. 5.9.2022 - 23 ZB 19.1985 - juris Rn. 15 ff.).

    Rn. 56 Im Übrigen ist zu beachten, dass die Beklagte von der - nach der Rechtsprechung auch zulässigen (vgl. insb. BayVGH, B.v. 5.9.2022 - 23 ZB 19.1985; VG München, U.v. 29.8.2019 - M 16 K 17.3107) - Geltendmachung der vollen Summe der drei im Bescheid enthaltenen Amtshandlungen von insgesamt 4.320,00 EUR abgesehen und demgegenüber einen Abschlag von (pauschalen) 15% vorgenommen hat.

  • VGH Bayern, 02.03.2023 - 23 ZB 22.2639

    Gebühren für glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis bei Befreiung vom …

    Daher ist bei der Anfechtung von Bescheiden über die Heranziehung zu Kosten (Gebühren und Auslagen) maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2022 - 23 ZB 19.1985 - juris Rn. 8).

    In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist indes geklärt, dass es sich bei der Befreiung vom Mindestabstandsgebot (§§ 25 Abs. 1, 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 i.V.m. Art. 9 Abs. 3, 12 Satz 1 AGGlüStV 2012) und vom Verbundverbot (§§ 25 Abs. 2, 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 i.V.m. Art. 9 Abs. 2, 12 Satz 1 AGGlüStV 2012) um jeweils eigenständige gebührenpflichtige Amtshandlungen i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG handelt (BayVGH, B.v. 5.9.2022 - 23 ZB 19.1985 - juris Rn. 10 ff.).

    Dabei ist es insbesondere mit Blick auf den Gewinn, den ein Spielhallenbetreiber mit jedem einzelnen der Geldspielgeräte erwirtschaftet, vorbehaltlich eine Abweichung gebietender bzw. rechtfertigender individueller Umstände nicht zu beanstanden, dass bei der Aufstellung der zulässigen Höchstzahl von zwölf Geldspielgeräten auch der Gebührenrahmen aus Tarif-Nr. 5.III.5/10.1 KVz 2019 regelmäßig ausgeschöpft wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2022 - a.a.O. - juris Rn. 33 ff.).

    Im Übrigen sieht das niedersächsische Landesrecht - anders als das Kostenverzeichnis zum Kostengesetz - in der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO (Kostentarif) unter Tarif-Nr. 57.1.7.1 für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach § 24 GlüStV 2012 bzw. § 2 NSpielhG auch einen speziellen, weitaus höheren Gebührenrahmen von 4.000 Euro bis 20.000 Euro vor, der mit der Regelung in Tarif-Nr. 5.III.5/10 KVz 2019 von vornherein nicht vergleichbar ist (BayVGH, B.v. 5.9.2022 - a.a.O. - juris Rn. 38).

    Unter Berücksichtigung dessen, dass sich - wie bereits ausgeführt - die Verwaltungspraxis der Gebührenstaffelung anhand der Anzahl der zulässigen Geld- und Warenspielgeräte im Rahmen zulässiger Pauschalierung und Typisierung bewegt und es grundsätzlich auch keinen Bedenken begegnet, den Gebührenrahmen vorbehaltlich individueller Einzelfallumstände bei Aufstellung der zulässigen Höchstzahl von zwölf Geldspielgeräten regelmäßig auszuschöpfen (BayVGH, B.v. 5.9.2022 - a.a.O. - juris Rn. 35), hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen in der Klageerwiderung vom 15. Januar 2020, in der sie den ihr entstandenen Aufwand bei der Bearbeitung der Angelegenheit näher dargelegt und ausgeführt hat, dass sich die Gebühr noch unter dem mittleren Niveau des Rahmens bewege, in noch ausreichender Weise dargelegt bzw. ergänzt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2026 - 20 B 132/26
    Rn. 71 Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12. August 2026 - 5 A 2511/25 -, juris, Rn. 42; OVG S.-A., Beschluss vom 30. Januar 2024 - 2 L 134/21 -, juris, Rn. 33; Bay. VGH, Beschluss vom 5. September 2022 - 23 ZB 19.1985 -, juris, Rn. 16.
  • VGH Hessen, 12.08.2026 - 5 A 2511/25

    Gebühren für gutachterliche Stellungnahmen gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG bei …

    Voraussetzung für die Annahme einer Amtshandlung ist eine nach außen wirksame Tätigkeit im Bereich der hoheitlichen Verwaltung, die für sich selbstständig und abgeschlossen ist (Bay. VGH, Beschluss vom 5. September 2022 - 23 ZB 19.1985 -, juris Rdnr. 16).

    Selbstständig und somit für sich zu bewerten ist das behördliche Handeln, wenn es sich um eine einheitliche, von einem anderen Handeln trennbare Tätigkeit handelt, die eine einheitliche, selbstständige rechtliche oder tatsächliche Grundlage hat und die als solche wirksam wird, wobei unerheblich ist, wenn sie zusammen (zeitlich, räumlich, im selben Bescheid) mit einer anderen, ebenfalls selbstständigen Amtshandlung vorgenommen wird (Bay. VGH, Beschluss vom 5. September 2022 - 23 ZB 19.1985 -, juris Rdnr. 16; OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 30. Januar 2024 - 2 L 134/21 -, juris Rdnr. 33).

    Insoweit muss die Wertung parallel zu der Konstellation erfolgen, in der eine Behörde mehrere Bescheide mit einem abtrennbaren Regelungsgehalt gegenüber demselben Adressaten erlässt, die jeweils als selbstständige gebührenpflichtige Amtshandlungen zu werten sind (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 5. September 2022 - 23 ZB 19.1985 -, juris Rdnr. 21 f.; OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 30. Januar 2024 - 2 L 134/21 -, juris Rdnr. 33).

  • VGH Bayern, 09.02.2023 - 23 ZB 21.1401

    Erfolgloser Antrag eines Tierschutzvereins auf Zulassung der Berufung in einem …

    Daher ist bei der Anfechtung von Bescheiden über die Heranziehung zu Kosten (Gebühren und Auslagen) maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2022 - 23 ZB 19.1985 - juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.01.2024 - 2 L 134/21

    Abfallrecht; Widerspruchsgebühr; Verwaltungsgebühr; mehrere Amtshandlungen; …

    Selbstständig und somit für sich zu bewerten ist das behördliche Handeln aber nur dann, wenn es sich um eine einheitliche, von einer anderen trennbare, Tätigkeit handelt, die eine einheitliche, selbstständige rechtliche oder tatsächliche Grundlage hat und die als solche wirksam wird, wobei unerheblich ist, wenn sie zusammen (zeitlich, räumlich, im selben Bescheid) mit einer anderen, ebenfalls selbstständigen Amtshandlung vorgenommen wird (BayVGH, Beschluss vom 5. September 2022 - 23 ZB 19.1985 - juris Rn. 16, m.w.N.).
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