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VerfGH Sachsen, 23.06.1994 - 23-VIII-93 |
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Volltextveröffentlichung
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- BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83
Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.06.1994 - 23-VIII-93
Ihnen ist damit ein Aufgabenbereich zur eigenverantwortlichen Regelung zugeordnet, der die örtliche Angelegenheit, also "diejenigen Bedürfnisse und Interessen" umfaßt, "die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben", die also "den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der politischen Gemeinde betreffen" (BVerfGE 79, 127 [151 f.]). - StGH Baden-Württemberg, 08.09.1972 - GR 6/71
Kreisreform - Berücksichtigung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung
Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.06.1994 - 23-VIII-93
Die Bestimmung des Kreissitzes ist, soweit sie mit einer Neugliederungsmaßnahme nach Art. 88 Abs. 1 SächsVerf erfolgt und in diesem Rahmen von der Kompetenz des Landesgesetzgebers umfaßt ist (vgl. dazu auch VerfGH Rh.-Pf., AS 11, 118 [136]; VerfGH NW, OVGE 31, 296 ff. und Nds. StGH, DÖV 1979, 406), eine Entscheidung, die mit dem Zuschnitt des Kreises in unmittelbarem Zusammenhang steht und damit den gleichen verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegt, denen die Gebietsneugliederung insgesamt unterworfen ist (ebenso StGH Bad.-Württ., ESVGH 23, 1 [21]).
- VerfG Brandenburg, 20.10.1994 - VfGBbg 1/93
Beschwerdebefugnis; kommunale Selbstverwaltung
Dies ist in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. BayVerfGHE 29, 1, 5; Nds. StGH, Nds. MinBl. 1979, 547, 584; SächsVerfGH, Urt. v. 23.6.1994 - Vf. 8-VIII-93 und Vf. 23-VIII-93-, AU S. 13 f.).