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   VerfGH Sachsen, 23.06.1994 - 8-VIII-93   

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VerfGH Sachsen, 23.06.1994 - 8-VIII-93 (https://dejure.org/1994,1580)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23.06.1994 - 8-VIII-93 (https://dejure.org/1994,1580)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23. Juni 1994 - 8-VIII-93 (https://dejure.org/1994,1580)
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (3)

  • StGH Baden-Württemberg, 08.09.1972 - GR 6/71

    Kreisreform - Berücksichtigung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.06.1994 - 8-VIII-93
    1. Die Bestimmung des Kreissitzes ist, soweit sie mit einer Neugliederungsmaßnahme nach Art. 88 Abs. 1 SächsVerf erfolgt und in diesem Rahmen von der Kompetenz des Landesgesetzgebers umfaßt ist (vgl. dazu auch VerfGH Rh.-Pf., AS 11, 118 [136]; VerfGH NW, OVGE 31, 296 ff. und Nds. StGH, DÖV 1979, 406), eine Entscheidung, die mit dem Zuschnitt des Kreises in unmittelbarem Zusammenhang steht und damit den gleichen verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegt, denen die Gebietsneugliederung insgesamt unterworfen ist (ebenso StGH Bad.-Württ., ESVGH 23, 1 [21]).

    Die Auflösung des Landkreises und die einzelnen organisatorischen Maßnahmen in der neu gebildeten Gebietskörperschaft können in aller Regel nicht voneinander isoliert, sondern müssen als ein Teil der gesamten Neugliederungsentscheidungen im Rahmen des Art. 88 Abs. 1 SächsVerf gewürdigt werden (so zu Recht für die vergleichbare Rechtslage in Baden-Württemberg auch StGH Bad.-Württ., ESVGH 23, 1 [20 f.]).

    So gesehen kann auch schon bei der Antragsbefugnis nicht ohne weiteres zwischen der Auflösung als solcher und den einzelnen organisatorischen Neugliederungsmaßnahmen unterschieden werden (ebenso StGH Bad.-Württ., ESVGH 23, 1 [21]); dies hätte zur Folge, daß nicht nur der Rechtsschutz, sondern auch das Anhörungsrecht in ihrer Wertigkeit in unzulässiger Weise gemindert würden.

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.06.1994 - 8-VIII-93
    Ihnen ist damit ein Aufgabenbereich zur eigenverantwortlichen Regelung zugeordnet, der die örtliche Angelegenheit, also "diejenigen Bedürfnisse und Interessen" umfaßt, "die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben", die also "den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der politischen Gemeinde betreffen" (BVerfGE 79, 127 [151 f.]).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.12.1970 - VGH 4/70

    Verletzung des Selbstverwaltungsrechts verbandsangehöriger Gemeinden durch

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.06.1994 - 8-VIII-93
    Zwar hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 14.12.1970 (DVBl 1971, 497 [498 f.]) aufgelösten Landkreisen die Befugnis abgesprochen, einen bestimmenden Einfluß auf die Neuordnung ihres Gebiets für die Zeit nach der Auflösung zu nehmen, und ihnen deshalb für eine entsprechende Rüge die Antragsbefugnis in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren verwehrt.
  • VerfGH Sachsen, 26.06.2009 - 79-II-08

    Abstrakte Normenkontrolle; § 2 Abs. 1 und § 3 Nr. 4 SächsKrGebNG, Art. 66, 67 und

    Die Bestimmung des Sitzes des Landratsamtes für den Landkreis Leipzig in § 3 Nr. 4 SächsKrGebNG steht ebenfalls im Einklang mit Art. 82 Abs. 2 und Art. 88 SächsVerf. 1. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Bestimmung des Sitzes des Landratsamtes, soweit sie mit einer Gebietsänderung nach Art. 88 Abs. 1 SächsVerf einhergeht, dem Landesgesetzgeber zusteht (SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 52 [54]; vgl. VerfGH Rh.-Pf. DÖV 1970, 198 [202]; VerfGH NRW OVGE 31, 296 f.; NdsStGH DÖV 1979, 406).

    Wegen des unmittelbarem Zusammenhangs unterliegt sie den gleichen verfassungsrechtlichen Bindungen, wie sie für die Gebietsänderungen selbst gelten (SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 52 [54]; vgl. StGH BW ESVGH 23, 1 [21]).

    a) Neben Art. 82 Abs. 2, Art. 84 Abs. 1 SächsVerf, die den Kommunen das Recht zur Wahrnehmung und eigenverantwortlichen Erfüllung aller Aufgaben des örtlichen Wirkungskreises verbürgen (SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 52 [58 f.]; Urteil vom 18. November 1999 - Vf. 174-VIII-98), enthält Art. 85 Abs. 1 SächsVerf nähere Maßgaben für das Verhältnis zwischen staatlicher und kommunaler Aufgabenwahrnehmung.

  • VerfGH Sachsen, 03.12.1998 - 36-VIII-98

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Vf. 62-VIII-98

    Einem solchen Verständnis von Artikel 90 SächsVerf steht nicht entgegen, dass die kommunale Normenkontrolle der Sächsischen Verfassung damit in ihrer Zielsetzung der - terminologisch anders ausgerichteten - kommunalen Verfassungsbeschwerde des Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG angeglichen wird: a) Nach der Entstehungsgeschichte (dazu SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 52 [56 f.]) sowie der systematischen Zuordnung zu den materiell-rechtlichen Regelungen der kommunalen Selbstverwaltung (Artikel 84 ff. SächsVerf) soll Artikel 90 SächsVerf verfahrensmäßig den Schutz des Selbstverwaltungsrechts der in Art. 82 Abs. 2 SächsVerf bezeichneten Träger der Selbstverwaltung vor verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriffen des Gesetzgebers absichern.

    Antrages ausdrücklich an die Behauptung bindet, das angegriffene Gesetz verletze die Bestimmungen des Artikel 82 Abs. 2 SächsVerf oder der Artikel 84 bis 89 SächsVerf. Eine solche Ausformung der Antragsbefugnis ist einem abstrakten Normenkontrollverfahren fremd und weist auf dessen - der kommunalen Verfassungsbeschwerde angenäherten - subjektiv-rechtlichen Charakter hin (SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 52 [54 ff.]).

    c) Verlagert aber die von Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG abweichende Ausgestaltung von Artikel 90 SächsVerf nicht dessen Zielrichtung in den Bereich abstrakter Normenkontrolle, hat der das Verfahren nach Artikel 90 SächsVerf anrufende Antragsteller wie jeder andere Beteiligte, der in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren Individualrechtsschutz verfolgt, nachvollziehbar vorzutragen, dass er durch die angegriffene gesetzliche Regelung möglicherweise unmittelbar in einem geschützten subjektiven Recht verletzt werde (SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 52 [54, 56]).

  • VerfGH Sachsen, 25.09.2008 - 54-VIII-08

    Kommunale Normenkontrolle gegen Regelungen des Sächsischen

    Der Antragsteller, der im Verfahren der kommunalen Normenkontrolle ungeachtet seiner zwischenzeitlichen Auflösung beteiligt sein kann, hat als kommunaler Träger der Selbstverwaltung die Möglichkeit einer Verletzung eigener Selbstverwaltungsrechte substantiiert behauptet (SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 52 [54]; SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 61 [69]).

    Er macht geltend, seine Auflösung und Zusammenlegung mit dem Landkreis Leipziger Land zum Landkreis Leipzig mit der Bestimmung, den Sitz des Landratsamtes in der Großen Kreisstadt Borna einzurichten, verletzten seine Rechte aus Art. 82 Abs. 2 SächsVerf. Der Antragsteller kann auch im Hinblick auf organisatorische Einzelmaßnahmen, die an seine Auflösung anknüpfen, in seinem Selbstverwaltungsrecht betroffen sein, wenn zwischen ihnen und dem Neuzuschnitt des Kreises ein Zusammenhang besteht (SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 52 [60]; StGH BW ESVG 23, 1 [20f.]; BdgVerfG LVerfGE 2, 183 [190]; a.A. VerfGH Rh.-Pf. DVBl. 1971, 497 [498f.]; LVfG-LSA SächsVBl. 1994, 238; ThürVerfGH LVerfGE 4, 426 [434]).

    Daneben unterliegt auch die Bestimmung des Sitzes der Kreisverwaltung der Gemeinwohlbindung des Art. 88 Abs. 1 SächsVerf (SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 52 [60]; Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 19-VIII-08 [HS]/Vf. 20-VIII-08 [e.A.]).

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