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   BPatG, 09.10.2007 - 24 W (pat) 45/06   

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BPatG, 09.10.2007 - 24 W (pat) 45/06 (https://dejure.org/2007,29444)
BPatG, Entscheidung vom 09.10.2007 - 24 W (pat) 45/06 (https://dejure.org/2007,29444)
BPatG, Entscheidung vom 09. Oktober 2007 - 24 W (pat) 45/06 (https://dejure.org/2007,29444)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 09.10.2007 - 24 W (pat) 45/06
    Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) "Henkel"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006").

    Die Unterscheidungskraft ist einerseits im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und andererseits im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 50) "Henkel"; GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) "Matratzen Concord"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006").

    Ausgehend hiervon fehlt Zeichen insbesondere dann jegliche Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; BGH GRUR 2005, 417, 418 "BerlinCard") oder die Verkehrkreise in diesen vordergründig nur eine Anpreisung allgemeiner Art sehen (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 735, 736 "Test it."; GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2002, 1070, 1071 "Bar jeder Vernunft"; GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 19) "FUSSBALL WM 2006").

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 09.10.2007 - 24 W (pat) 45/06
    Ausgehend hiervon fehlt Zeichen insbesondere dann jegliche Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; BGH GRUR 2005, 417, 418 "BerlinCard") oder die Verkehrkreise in diesen vordergründig nur eine Anpreisung allgemeiner Art sehen (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 735, 736 "Test it."; GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2002, 1070, 1071 "Bar jeder Vernunft"; GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 19) "FUSSBALL WM 2006").

    Dabei ist von einer unterscheidungskräftigen Marke dann auszugehen, wenn ein merklicher Unterschied zwischen dem Gesamtgebilde und der bloßen Summe der Bestandteile besteht, was bei Wortkombinationen sprachliche oder begriffliche Besonderheiten voraussetzt, welche die gewählte Verbindung als ungewöhnlich und über die bloße Summenwirkung der Einzelworte hinausgehend erscheinen lässt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 98-100) "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39-41) "BIOMILD"; GRUR 2006, 229, 231 (Nr. 34-37) "BioID"; s. hierzu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 92).

    Dieser Grundsatz findet sich zudem - wie der Europäische Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat - im Gemeinschaftsmarkenrecht (vgl. insbesondere EuGH GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 43) "Postkantoor";.

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 09.10.2007 - 24 W (pat) 45/06
    Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) "Henkel"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006").

    Die Unterscheidungskraft ist einerseits im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und andererseits im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 50) "Henkel"; GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) "Matratzen Concord"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006").

    (EuGH GRUR 2004, 428, 431 f. (Nr. 59-65) "Henkel") an, mit der er hervorgehoben hat, dass Markeneintragungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Beurteilung der Schutzfähigkeit angemeldeter Marken nie maßgebend sein dürfen.

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 09.10.2007 - 24 W (pat) 45/06
    Der Umstand, dass jeder Bestandteil für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass deren Kombination unterscheidungskräftig sein kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 28) "SAT.2"; GRUR 2006, 229, 230 (Nr. 29) "BioID").

    Dabei ist von einer unterscheidungskräftigen Marke dann auszugehen, wenn ein merklicher Unterschied zwischen dem Gesamtgebilde und der bloßen Summe der Bestandteile besteht, was bei Wortkombinationen sprachliche oder begriffliche Besonderheiten voraussetzt, welche die gewählte Verbindung als ungewöhnlich und über die bloße Summenwirkung der Einzelworte hinausgehend erscheinen lässt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 98-100) "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39-41) "BIOMILD"; GRUR 2006, 229, 231 (Nr. 34-37) "BioID"; s. hierzu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 92).

    GRUR 2006, 229, 231 (Nr. 46-49) "BioID"; GRUR 2006, 233, 235 f. (Nr. 41-50) "Standbeutel").

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 09.10.2007 - 24 W (pat) 45/06
    Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 431 (Nr. 53) "Henkel"; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch").

    Ausgehend hiervon fehlt Zeichen insbesondere dann jegliche Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; BGH GRUR 2005, 417, 418 "BerlinCard") oder die Verkehrkreise in diesen vordergründig nur eine Anpreisung allgemeiner Art sehen (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 735, 736 "Test it."; GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2002, 1070, 1071 "Bar jeder Vernunft"; GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 19) "FUSSBALL WM 2006").

  • BPatG, 05.12.2006 - 24 W (pat) 250/04
    Auszug aus BPatG, 09.10.2007 - 24 W (pat) 45/06
    Dem Wort "Zauber" fehlt jegliche Unterscheidungskraft, weil es, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, in Alleinstellung und nicht selten auch in Kombination mit weiteren Sachangaben als werbemäßig anpreisender Ausdruck benutzt wird (vgl. z. B. PAVIS PROMA, Kliems, Beschlüsse des 32. Senats des BPatG vom 8. Dezember 1995 - 32 W (pat) 389/95 - "Früchtezauber" und vom 2. Februar 2005 - 32 W (pat) 154/03 - "RubbelZauber"; vgl. ferner auch die Senatsentscheidungen vom 5. Dezember 2006 - 24 W (pat) 250/04 "Sauber-Zauber" und vom 12. Dezember 2006 - 24 W (pat) 140/05 - "Zitrus-Zauber").

    So hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2006 - 24 W (pat) 250/04 - die Eintragungsfähigkeit dieses Zeichens gerade nicht bejaht, sondern es für die insoweit beschwerdegegenständlichen Waren ebenfalls für nicht unterscheidungskräftig beurteilt.

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 09.10.2007 - 24 W (pat) 45/06
    Der Umstand, dass jeder Bestandteil für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass deren Kombination unterscheidungskräftig sein kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 28) "SAT.2"; GRUR 2006, 229, 230 (Nr. 29) "BioID").
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 09.10.2007 - 24 W (pat) 45/06
    Dabei ist von einer unterscheidungskräftigen Marke dann auszugehen, wenn ein merklicher Unterschied zwischen dem Gesamtgebilde und der bloßen Summe der Bestandteile besteht, was bei Wortkombinationen sprachliche oder begriffliche Besonderheiten voraussetzt, welche die gewählte Verbindung als ungewöhnlich und über die bloße Summenwirkung der Einzelworte hinausgehend erscheinen lässt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 98-100) "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39-41) "BIOMILD"; GRUR 2006, 229, 231 (Nr. 34-37) "BioID"; s. hierzu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 92).
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 09.10.2007 - 24 W (pat) 45/06
    Dabei vermögen einfache grafische Gestaltungen und Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, die fehlende Unterscheidungskraft von Wortbestandteilen nicht aufzuwiegen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - "antiKalk").
  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

    Auszug aus BPatG, 09.10.2007 - 24 W (pat) 45/06
    Die Unterscheidungskraft ist einerseits im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und andererseits im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 50) "Henkel"; GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) "Matratzen Concord"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006").
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 8/04

    LOKMAUS

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98

    Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf

  • BGH, 06.11.1997 - I ZB 17/95

    Fehlende Unterscheidungskraft eines in der Werbung verwendeten Begriffs

  • BGH, 10.04.1997 - I ZB 1/95

    "Autofelge"; Unterscheidungskraft einer Bildmarke

  • BGH, 23.03.1995 - I ZB 20/93

    "TURBO"; Unterscheidungskraft eines Modeworts

  • BGH, 01.12.1988 - I ZB 10/87

    "KSÜD"; Eintragungsfähigkeit einer Dienstleistungsmarke

  • BPatG, 09.01.2007 - 24 W (pat) 121/05

    Papaya

  • BGH, 02.05.1985 - I ZB 8/84

    Hinreichende Kennzeichnung einer Ware

  • BPatG, 19.01.2005 - 32 W (pat) 322/03

    Beschwerde über die Nichtzulassung der geographischen Bezeichnung "Newcastle" als

  • BPatG, 02.02.2005 - 32 W (pat) 154/03
  • BPatG, 12.12.2006 - 24 W (pat) 140/05
  • BPatG, 17.12.2018 - 26 W (pat) 508/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Zirbelzauber" - Begründungsmangel - ungenügend

    Wie die Senate des Bundespatentgerichts wiederholt festgestellt haben, wird das Wortbildungselement "Zauber" in Kombination mit einem vorangestellten Begriff zudem in großem Umfang in den unterschiedlichsten Bereichen verwendet, um Produkte oder Dienstleistungen in der Werbung hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Wirkungen als bezaubernd bzw. zauberhaft anzupreisen (vgl. BPatG 24 W (pat) 539/14 - Kuschelzauber; 30 W (pat) 39/12 - Fichtenzauber; 29 W (pat) 196/10 - Küchenzauber; 27 W (pat) 166/10 - Figurzauber; 30 W (pat) 62/10 - Brautzauber; 26 W (pat) 43/10 - Küchenzauber; 25 W (pat) 506/10 - Morgenzauber; 26 W (pat) 160/09 - Pfirsich-Zauber; 25 W (pat) 72/09 - WEIHNACHTS-ZAUBER; 24 W (pat) 45/06 - Sauber-Zauber for Kids; 24 W (pat) 250/04 - Sauber-Zauber; 24 W (pat) 140/05 - Zitrus-Zauber; 32 W (pat) 154/03 - Rubbelzauber; 32 W (pat) 389/95 - Früchtezauber).
  • BPatG, 25.11.2015 - 28 W (pat) 30/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "REBELIGION TRUE SILVER (Wort-Bild-Marke)/TRUE

    Allein der Umstand, dass sowohl die Wortbestandteile der Widerspruchsmarke, wie auch die der angegriffenen Marke jeweils ein geschwungenes Schriftbild aufweisen, vermag ein abweichendes Ergebnis ebenfalls nicht zu rechtfertigen, da der Verkehr an solche einfachen Stilmittel auf Grund von deren häufiger werbemäßiger Verwendung gewöhnt ist (vgl. BPatG 24 W (pat) 45/06, Sauber-Zauber für Kids ).
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