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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 19.06.2006 - 24 C 06.975   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,80151
VGH Bayern, 19.06.2006 - 24 C 06.975 (https://dejure.org/2006,80151)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.06.2006 - 24 C 06.975 (https://dejure.org/2006,80151)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Juni 2006 - 24 C 06.975 (https://dejure.org/2006,80151)
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Regensburg, 10.05.2013 - RO 9 S 13.627

    Verpflichtung eines Ausländers zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung durch …

    In einer derartigen Rechtsbeziehung ist es allgemein anerkannt, dass eine Behörde die ihr gegenüber bestehenden Verpflichtungen des Normadressaten auch mittels Verwaltungsakt einfordern kann (siehe HTK-AuslR, § 48 AufenthG, zu Abs. 3 Satz 1, 11/2010, Nr. 4 und § 15 AsylVfG, Mitwirkungspflichten, 04/2013, Nr. 2; vgl. auch Huber, AufenthG, 1. Aufl. 2010, § 48 Rn. 16 und BayVGH, B.v. 19.6.2006 - 24 C 06.975 - juris Rn. 10, der die in jenem Verfahren streitgegenständlichen Anordnungen als - unmittelbar - auf § 48 Abs. 1 und 3, § 82 Abs. 1 und 2 AufenthG bzw. § 15 Abs. 2 Nrn 4 und 6 AsylVfG beruhend ansah).

    Die vom Antragsteller geforderte Mitwirkung bei der Passbeschaffung, die letztlich zur Kenntnis der ägyptischen Behörden von der Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet und gegebenenfalls auch von seiner Asylantragsstellung führen wird, wäre ihm möglicherweise allenfalls dann unzumutbar, wenn das Bundesamt auf einen Asylfolgeantrag des Antragstellers hin bescheinigen würde, dass tatsächlich ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2006 - 24 C 06.975 - juris Rn. 11).

  • VG Freiburg, 02.06.2016 - 1 K 2944/15

    Keine Beschäftigungserlaubnis wegen unzureichender Mitwirkung bei Passbeschaffung

    Im Falle eines Folgeantrags darf die Ausländerbehörde jedoch erst dann keinen Gebrauch mehr von § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG machen, wenn das Bundesamt einen Zwischenbescheid erlässt, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde, oder wenn es über den Folgeantrag sachlich entscheidet, sofern es ihn nicht als offensichtlich unbegründet ablehnt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 - VBlBW 1999, 229; BayVGH, Beschluss vom 19.06.2015 24 C 06.975 - juris).
  • VGH Bayern, 14.06.2021 - 19 CS 21.486

    Mitwirkung an der Beschaffung von Heimreisedokumenten bei gestelltem …

    Zu Recht führen sie unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 2006 (24 C 06.975 - juris Rn. 11) aus, dass die vom Antragsteller geforderte Mitwirkung allenfalls dann unzumutbar wäre, wenn das Bundesamt auf den Asylfolgeantrag des Antragstellers hin bescheinigen würde, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde.
  • VG Bayreuth, 18.01.2021 - B 6 S 20.1383

    Verpflichtung zur Beschaffung von Heimreisedokumenten

    Im Falle eines Asylfolgeantrags ist die Mitwirkung durch Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Herkunftslandes allenfalls dann unzumutbar, wenn das Bundesamt entschieden hat, dass ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (so BayVGH, B.v. 19.06.2006 - 24 C 06.975 - BeckRS 2006, 16071 Rn. 11; VG Regensburg, B.v. 10.05.2013 - RO 9 S 13.627 - BeckRS 2013, 50810) bzw. solange über die Durchführung eines weiteren Asylfolgeverfahrens noch nicht in vollziehbarer Weise entschieden wurde (…so Möller in NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, § 48 AufenthG Rn. 19;… offenbar a.A. zu den besonderen Mitwirkungspflichten gem. § 60b Abs. 2 und 3 AufenthG: Hoppe in Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 10 Rn. 69).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2013 - 18 B 250/13

    Mitwirkungspflicht Passbildverfügung

    Rn. 7 Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 10. Mai 2013 - RO 9 S 13.627 -, juris Rn. 30; in diesem Sinne auch BayVGH, Beschluss vom 19. Juni 2006 - 24 C 06.975 -, juris Rn. 10 f.; VGH BW, Beschluss vom 2. November 1995 - A 13 S 3017/95 -, juris Rn. 6; Grünewald, in: GK-AufenthG, § 48 Rn. 48; Hailbronner, AuslR, § 46 Rn. 4. Offengelassen - für die Anordnung zur Abgabe von Fingerabdrücken - im Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2005 - 18 B 1526/05 -, juris Rn. 7 ff. m.w.N.
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