Rechtsprechung
| VGH Bayern, 17.08.2004 - 24 CS 04.2237 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kurzfassungen/Presse
- bayern.de (Pressemitteilung)
Kein Verbot der rechtsgerichteten Kundgebung am 21. August 2004 in Wunsiedel
Verfahrensgang
- VG Bayreuth, 10.08.2004 - B 1 S 04.858
- VGH Bayern, 17.08.2004 - 24 CS 04.2237
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02
Einstweilige Anordnung gegen das Verbot des Mitführens von schwarzen Trauerfahnen …
Auszug aus VGH Bayern, 17.08.2004 - 24 CS 04.2237
Wenn eine Auflage auf einen befürchteten Verstoß allein gegen die öffentliche Ordnung gestützt werden soll, ist sie - soweit sich die Auflage auf den Inhalt einer Aussage bezieht - am Maßstab des Art. 5 GG zu messen (BVerfG vom 29.3.2002 NVwZ 2002, 983 [BVerfG 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02] ).
- VGH Bayern, 10.08.2005 - 24 CS 05.2053
Versammlung zum "Gedenken an Rudolf Heß" in Wunsiedel bleibt verboten
Störungen der öffentlichen Ordnung dieser Art müssen, sofern geeignete Auflagen nicht möglich sind, hingenommen werden (BayVGH vom 17.8.2004 - 24 CS 04.2254 und 24 CS 04.2237). - VGH Bayern, 10.08.2004 - 24 CS 04.2254 Im Verfahren 24 CS 04.2237 wurde mit Beschluss vom heutigen Tag die vom Verwaltungsgericht verfügte Auflage, dass bei der Heß-Gedenkkundgebung am 21. August 2004 in Wunsiedel jeglicher Bezug zur Person Adolf Hitler in Wort, Schrift oder Bild zu unterbleiben hat, aufgehoben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte und auf die Gerichtsakte - einschließlich der Akte 24 CS 04.2237 - Bezug genommen.
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