Rechtsprechung
| VGH Bayern, 10.08.2006 - 24 CS 06.1965 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Gericht verbietet Versammlung "Gedenken an Rudolf Heß" - Geplante Veranstaltung gefährdet öffentliche Sicherheit
- 123recht.net (Pressemeldung, 10.8.2006)
Verbot von Heß-Kundgebung bestätigt
Verfahrensgang
- VG Bayreuth, 18.07.2006 - B 1 S 06.634
- VGH Bayern, 10.08.2006 - 24 CS 06.1965
- BVerfG, 14.08.2006 - 1 BvQ 25/06
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 16.08.2005 - 1 BvQ 25/05
Versammlungsfreiheit; einstweilige Anordnung des BVerfG (Folgenabwägung; doppelte …
Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2006 - 24 CS 06.1965
Er führte aus, die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16. August 2005 (1 BvQ 25/05) angeführten schwierigen Rechtsfragen zu § 130 Abs. 4 StGB seien mittlerweile durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren (Urteil d. VG Bayreuth vom 9.5.2006 Az. B 1 K 05.768) geklärt, auch wenn dieses Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei.In Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift verweist der Antragsteller zu Recht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2005 (Az. 1 BvQ 25/05 = BayVBl. 2005, 755), in der durchaus kritisch argumentiert und festgestellt wird, dass der Ausgangskonflikt (gemeint ist das auch für das Jahr 2005 ausgesprochene Versammlungsverbot mit dem hierzu durchgeführten Eilverfahren) und die dem versammlungsbehördlichen Verbot zugrunde liegende Strafrechtsnorm (nämlich § 130 Abs. 4 StGB) eine Reihe schwieriger Rechtsfragen aufwerfen, die letztendlich nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden könnten.
Jedoch konnte der Senat im vorliegenden Eilverfahren auch unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach wie vor (vgl. bereits BayVGH vom 10.8.2005 BayVBl 2005, 755) nicht die Überzeugung gewinnen, dass § 130 Abs. 4 StGB verfassungswidrig ist.
- VG Bayreuth, 09.05.2006 - B 1 K 05.768
Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2006 - 24 CS 06.1965
Er führte aus, die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16. August 2005 (1 BvQ 25/05) angeführten schwierigen Rechtsfragen zu § 130 Abs. 4 StGB seien mittlerweile durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren (Urteil d. VG Bayreuth vom 9.5.2006 Az. B 1 K 05.768) geklärt, auch wenn dieses Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei.Gleichwohl kam das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Mai 2006 Az. B 1 K 05.768 zu dem Ergebnis, dass § 130 Abs. 4 StGB mit der Verfassung vereinbar ist.
- BGH, 22.12.2004 - 2 StR 365/04
BGH hebt Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung auf
Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2006 - 24 CS 06.1965
Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 2. April 1987 (BGHSt 34, 329 zu § 126 Abs. 1 StGB) und vom 22. Dezember 2004 (NJW 2005, 689 zu § 130 StGB a.F.) hat er ausgeführt, dass wohl weder die angekündigten Gegendemonstrationen für sich genommen noch die öffentliche Empörung über den Aufmarsch der rechtsextremen Versammlungsteilnehmer in den vergangenen Jahren allein geeignet seien, von einer Störung des öffentlichen Friedens auszugehen.
- BGH, 02.04.1987 - 4 StR 55/87
Drohung mit Gewalttaten gegenüber öffentlichen Einrichtungen
Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2006 - 24 CS 06.1965
Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 2. April 1987 (BGHSt 34, 329 zu § 126 Abs. 1 StGB) und vom 22. Dezember 2004 (NJW 2005, 689 zu § 130 StGB a.F.) hat er ausgeführt, dass wohl weder die angekündigten Gegendemonstrationen für sich genommen noch die öffentliche Empörung über den Aufmarsch der rechtsextremen Versammlungsteilnehmer in den vergangenen Jahren allein geeignet seien, von einer Störung des öffentlichen Friedens auszugehen. - BVerfG, 16.04.2005 - 1 BvR 808/05
Versammlungsverbot aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach § …
Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2006 - 24 CS 06.1965
Er missversteht hier offensichtlich das Bundesverfassungsgericht, das in seinem Beschluss vom 16. April 2005 (Az. 1 BvR 808/05 = NJW 2005, 3202) unter der Ziffer 15 ausgeführt hat, dass das Versammlungsverbot rechtswidrig ist, wenn die erwartete Äußerung "auch nur eines der Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt". - LG Nürnberg-Fürth, 17.12.2003 - 3 O 11003/02
Zulässigkeit von Aussagen in Pressemitteilung einer Anwaltskanzlei; Angabe von …
Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2006 - 24 CS 06.1965
Insoweit werde auf die Definition des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 22. Dezember 2004 (NJW 2004, 689) verwiesen, wonach eine Störung des öffentlichen Friedens dann anzunehmen sei, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert werde, weil die Äußerungen auf die Betroffenen als Ausdruck unerträglicher Missachtung wirkten.
- BVerfG, 14.08.2006 - 1 BvQ 25/06
Heß-Kundgebung in Wunsiedel bleibt erneut verboten
unter Aufhebung der Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. August 2006 - 24 CS 06.1965 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Juli 2006 - B 1 S 06.634 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das Verbot des Landratsamtes Wunsiedel vom 6. Juli 2006 - 3/30 - 1341 - wiederherzustellen,. - VGH Bayern, 02.08.2007 - 24 CS 07.1784
Heß-Kundgebung in Wunsiedel bleibt verboten
Seit der Änderung des § 130 Abs. 4 StGB hat der Senat in mehreren Entscheidungen (zuletzt Beschluss vom 10.8.2006 Az. 24 CS 06.1965 BayVBl 2006, 760; vorher Beschluss vom 10.8.2005 Az. 24 CS 05.2053 BayVBl 2005, 755) Beschwerden des Antragstellers gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen, mit denen auf § 130 Abs. 4 StGB gestützte Verbotsverfügungen des Landratsamts bestätigt wurden. - VG Gera, 15.08.2006 - 1 E 736/06 Eilanträge des Anmelders vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth (Az. B 1 S 06.634), vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az. 24 CS 06.1965) sowie vor dem Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvQ 25/06) blieben ohne Erfolg.
- VG Dessau-Roßlau, 17.08.2007 - 3 B 142/07
Verwaltungsgericht lehnt Antrag der NPD wegen Versammlungsverbot ab
Gerade im Hinblick auf seine Funktion als Stellvertreter Hitlers ist eine Versammlung zu seinem Gedenken keine Veranstaltung zur Person Rudolf Heß, sondern eine Veranstaltung zumindest zur Billigung der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 10. August 2006 - 24 CS 06.1965 -, [...], BA S. 6).
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