Rechtsprechung
| VGH Bayern, 14.05.2007 - 24 CS 07.675 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 153 a Abs. 2
D (A), Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis, Ausweisungsgrund, Strafverfahren, Einstellung, Geldauflage, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren) - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VG München, 10.11.2011 - M 10 K 10.2059
Eigenständige Ehegatten-Aufenthaltserlaubnis
Da es sich aber bei § 31 AufenthG um einen Anspruch auf Verlängerung der bisher zur Eheführung erteilten Aufenthaltserlaubnis handele, spreche einiges dafür, von einem Verbrauch eines Ausweisungsgrundes auch in diesem Fall auszugehen (vgl. BayVGH vom 14.5.2007 Az. 24 CS 07.675).Rn. 27 Die Kammer kann offen lassen, ob, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in der Prozesskostenhilfeentscheidung vom 29. April 2011 ausgeführt, die Straftat, derentwegen der Kläger vom Amtsgericht … mit Urteil vom 15. Februar 2006 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden war, als Ausweisungsgrund verbraucht ist, da die Beklagte in Kenntnis des dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalts gleichwohl am 23. August 2006 die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis um 2 Jahre verlängert hatte (BayVGH vom 29.4.2011 Az. 10 C 10.2967 RdNr. 4 unter Hinweis auf BayVGH vom 14.5.2007 Az. 24 CS 07.675 ).
- VG München, 30.08.2018 - M 12 K 18.1684
Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aufgrund des Bestehens …
Mit der endgültigen Einstellung des Strafverfahrens nach Erfüllung der Geldauflage gemäß § 153a Abs. 2 StPO ist zwar kein Schuldeingeständnis des Klägers verbunden (BayVGH, B.v. 14.5.2007 - Aktenzeichen 24 CS 07.675 - BeckRS 2007, 29786). - VG München, 08.02.2010 - M 25 K 09.3922
Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund
Rn. 19 Bei ihrer Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG konnte die Beklagte auch nicht von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG absehen, weil die Regelung des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bei diesem vom Zweck des Familiennachzugs unabhängigen Aufenthaltsrecht keine Anwendung findet (st. Rspr. des BayVGH, vgl. B. v. 17. November 2009 - 10 ZB 09.1415 - Rz 6, B. v. 9. September 2008 - 10 CS 08.2273 - Rz 2 u. B. v. 14. Mai 2007 - 24 CS 07.675 - Rz 7; ebenso OVG Nds., B. v. 31. August 2008 - 10 ME 274/07 - Ls 2 u. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 4. Februar 2010 - 3 S 120/09 - Rz 3).
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