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   VerfGH Bayern, 09.09.2002 - 24-VII-01   

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VerfGH Bayern, 09.09.2002 - 24-VII-01 (https://dejure.org/2002,30578)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 09.09.2002 - 24-VII-01 (https://dejure.org/2002,30578)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 09. September 2002 - 24-VII-01 (https://dejure.org/2002,30578)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 1637
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • VerfGH Bayern, 14.03.2019 - 3-VII-18

    Tragen eines Kopftuchs in Gerichtsverhandlungen

    Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann das Differenzierungsverbot des Art. 118 Abs. 2 Satz 1 BV auch dann infrage stehen, wenn eine Regelung zwar geschlechtsneutral ausgestaltet ist, im Ergebnis aber überwiegend Angehörige eines Geschlechts betrifft (sog. mittelbare Diskriminierung; VerfGH vom 9.9.2002 VerfGHE 55, 123/130; vom 20.9.2005 VerfGHE 58, 196/206; vom 26.3.2018 BayVBl 2018, 623 Rn. 90).

    Dies ist etwa zu bejahen, wenn der Gesetzgeber ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel verfolgt und die getroffene Regelung zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. VerfGHE 55, 123/130; 58, 196/206; VerfGH BayVBl 2018, 623 Rn. 90; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 118 Rn. 136; in Bezug auf Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG: BVerfG vom 5.4.2005 BVerfGE 113, 1/20; vom 14.4.2010 BVerfGE 126, 29/54).

  • VerfGH Bayern, 12.06.2013 - 11-VII-11

    Teilnahmemöglichkeit ausländischer Unionsbürger an kommunalen Bürgerbegehren und

    Die Popularklage ist unzulässig, wenn die geltend gemachte Verletzung einer Grundrechtsnorm nach Sachlage von vornherein nicht möglich ist, weil der Schutzbereich des angeblich verletzten Grundrechts durch die angefochtene Rechtsvorschrift nicht berührt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.9.2002 = VerfGH 55, 123/126; Meder, RdNrn. 19 und 21 zu Art. 98; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNr. 39 zu Art. 98).
  • VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16

    Popularklage - Regelungen aus dem Wahlvorschlagsrecht der Parteien

    Derartige Regelungen sind nicht schlechthin unzulässig, sondern können durch objektive Faktoren gerechtfertigt sein, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, beispielsweise wenn das gewählte normgeberische Mittel einem legitimen Zweck der Sozialpolitik dienen soll und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. VerfGH vom 9.9.2002 VerfGHE 55, 123/130 - Einschränkung der Kombination von Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand hinsichtlich in Teilzeit arbeitender Beamter und Richter; vom 20.9.2005 VerfGHE 58, 196/206 - Verlängerung der Arbeitszeit bezüglich teilzeitbeschäftigter Beamter; im Anschluss an EuGH vom 14.12.1995 BB 1996, 593/594 f. - Sozialversicherungsfreiheit bei geringfügigen Beschäftigungen; vom 2.10.1997 BB 1998, 161/162 - Gleichbehandlung bei Anspruch auf Befreiung von Steuerberaterprüfung; vgl. auch BVerfG vom 28.1.1992 BVerfGE 85, 191/206 - Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen; vom 18.6.2008 BVerfGE 121, 241/254 f. - Versorgungsabschlag für ehemals teilzeitbeschäftigte Beamte).
  • VerfGH Bayern, 20.09.2005 - 13-VII-04

    Arbeitszeitverlängerung für Beamte

    (1) Das Diskriminierungsverbot kann auch dann in Frage stehen, wenn eine Regelung zwar geschlechtsneutral formuliert ist, aber im Ergebnis überwiegend Angehörige eines Geschlechts betrifft (vgl. VerfGH vom 9.9.2002 = VerfGH 55, 123/130; BVerfG vom 30.1.2002 = NJW 2002, 1256/1259).

    Eine solche Rechtfertigung ist gegeben, wenn das gewählte normgeberische Mittel einem legitimen Zweck der Sozialpolitik dienen soll und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. VerfGH vom 9.9.2002 = VerfGH 55, 123/130).

    Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist das Willkürverbot verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.9.2002 = VerfGH 55, 123/128; VerfGH vom 28.10.2004 = VerfGH 57, 156/158).

  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

    Als wertentscheidende Grundsatznorm schützt Art. 100 BV vor Diskriminierung, Erniedrigung, Verfolgung, Ächtung, Entrechtung und grausamer Bestrafung (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 12.5.1989 = VerfGH 42, 72/77 f.; VerfGH vom 9.9.2002 = VerfGH 55, 123/126; VerfGH vom 12.5.2009 Vf. 4-VII-08 ).
  • VerfGH Bayern, 28.01.2003 - 10-VII-02
    Gesetze müssen so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können und dass die Gerichte in der Lage sind, die Anwendung der betreffenden Rechtsvorschriften durch die Verwaltung zu kontrollieren (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 41, 17/24; 50, 226/248 f.; VerfGHE vom 9. September 2002 Vf. 24-VII-01 S. 13).

    Aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich kein Verbot für den Gesetzgeber, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (vgl. VerfGH 41, 17/24; 49, 160/164 f.; 50, 226/248 f.; VerfGHE vom 9. September 2002 Vf. 24-VII-01 S. 13).

  • VerfGH Bayern, 12.05.2009 - 4-VII-08

    Popularklage gegen das Bayerische Strafvollzugsgesetz

    Als wertentscheidende Grundsatznorm schützt Art. 100 BV vor Diskriminierung, Erniedrigung, Verfolgung, Ächtung, Entrechtung und grausamer Bestrafung (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.3.1948 = VerfGH 1, 29/32; VerfGH vom 14.3.1951 = VerfGH 4, 51/58 f.; VerfGH vom 31.10.1958 = VerfGH 11, 164/181; VerfGH vom 5.11.1979 = VerfGH 32, 130/137; VerfGH vom 12.5.1989 = VerfGH 42, 72/77 f.; VerfGH vom 7.10.1992 = VerfGH 45, 125/133 f.; VerfGH vom 9.9.2002 = VerfGH 55, 123/126; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 1 zu Art. 100; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNrn. 13 ff. zu Art. 100).
  • VerfGH Bayern, 07.05.2012 - 103-VI-11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen behördliche und verwaltungsgerichtliche

    Das Grundrecht auf Menschenwürde kann nur dann verletzt sein, wenn schwerwiegende, an den Kern der menschlichen Persönlichkeit greifende Beeinträchtigungen vorliegen (vgl. VerfGH vom 9.9.2002 = VerfGH 55, 123/126; VerfGH vom 14.7.2009 = BayVBl 2009, 720).
  • VerfGH Bayern, 29.10.2012 - 6-VII-12

    Unzulässige Popularklage

    Ob eine Regelung als Rechts- oder als Verwaltungsvorschrift zu qualifizieren ist, beurteilt sich zum einen nach ihrer Form, zum anderen nach ihrem Inhalt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.2.1988 = VerfGH 41, 13/15; VerfGH vom 9.9.2002 = VerfGH 55, 123/127; VerfGH vom 8.7.2008 = VerfGH 61, 153/156).
  • VerfGH Bayern, 14.07.2009 - 58-VI-08

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf

    Das Grundrecht auf Menschenwürde könnte nur dann verletzt sein, wenn schwerwiegende, an den Kern der menschlichen Persönlichkeit greifende Beeinträchtigungen vorliegen (vgl. VerfGH vom 9.9.2002 = VerfGH 55, 123/126).
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