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   BPatG, 12.10.2010 - 25 W (pat) 192/09   

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BPatG, 12.10.2010 - 25 W (pat) 192/09 (https://dejure.org/2010,19743)
BPatG, Entscheidung vom 12.10.2010 - 25 W (pat) 192/09 (https://dejure.org/2010,19743)
BPatG, Entscheidung vom 12. Oktober 2010 - 25 W (pat) 192/09 (https://dejure.org/2010,19743)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Schokoladenriegel (3d-Marke)" - keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis - keine Verkehrsdurchsetzung

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Schokoladenriegel (3d-Marke)" - keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis - keine Verkehrsdurchsetzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Schokoladenriegel (3d-Marke)" - keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis - keine Verkehrsdurchsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

    Auszug aus BPatG, 12.10.2010 - 25 W (pat) 192/09
    Zum einen seien nach der ROCHER-Entscheidung des BGH (GRUR 2010, 138) an Warenformmarken keine besonderen Anforderungen hinsichtlich der Verkehrsdurchsetzung zu stellen.

    Gewöhnlich schließen Verbraucher daher aus der Form der Ware oder ihrer Verpackung nicht auf die betriebliche Herkunft (vgl. BGH GRUR 2010, 138, Tz. 24 - ROCHER-Kugel).

    Hinreichende Unterscheidungskraft kommt somit nur dann in Betracht, wenn sich ein dreidimensionales Zeichen nicht nur in der Darstellung von Merkmalen erschöpft, die für die Art der Ware oder deren Verpackung typisch sind, sondern wenn die als Marke beanspruchte Form charakteristische Merkmale aufweist, die von der Norm oder dem branchenüblichen Formenschatz erheblich abweichen (EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 49 - Henkel; GRUR Int. 2004, 631, Tz. 39 - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2006, 226, Tz. 31 - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842, Tz. 26 - Form eines Bonbons II; siehe auch BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; BGH GRUR 2004, 502, 504 - Gabelstapler II; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse; BGH GRUR 2010, 138, Tz. 28 - ROCHER-Kugel).

    Bei der angemeldeten Marke handelt es sich somit um eine Kombination bekannter Grundformelemente, und zwar rechteckiger Riegel mit leicht abgeschrägten Kanten und Bruchrille, die vom Verkehr nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird (vgl. BGH GRUR 2010, 138, Tz. 27, 28 - ROCHER-Kugel).

    Es besteht grundsätzlich ein besonderes Interesse der Allgemeinheit daran, dass derartige Gestaltungen nicht einem Unternehmen vorbehalten bleiben, sondern frei verwendet werden können (vgl. BGH GRUR 2010, 138, Tz. 29 - ROCHER-Kugel; GRUR 2004, 502, 505 - Gabelstapler II; GRUR 2008, 1000, Tz. 16 - Käse in Blütenform II).

    a) Die Frage, ob eine Marke sich infolge ihrer Benutzung im Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, ist aufgrund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die in Rede stehende Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware damit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. BGH GRUR 2010, 138, Tz. 38 - ROCHER-Kugel).

    Das kann vor allem dann der Fall sein, wenn Markenschutz für ein Gestaltungsmerkmal beansprucht wird, das nicht isoliert, sondern nur in Kombination mit anderen Gestaltungsmerkmalen benutzt wurde, weil in einem solchen Fall anderweitige Umstände wie Verkaufszahlen, Umsätze, Werbeaufwendungen und Marktanteile nur einen Schluss auf die Durchsetzung der durch mehrere weitere Merkmale gekennzeichneten Gestaltung erlauben (vgl. BGH GRUR 2010, 138, Tz. 38, 39 - ROCHER-Kugel).

    Soweit die Markeninhaberin Abbildungen von Verpackungen, Tabellen mit Absatzzahlen aus den Jahren 2002-2005 und Marktanteilen, Aufstellungen zu Marketing-Kosten, Screenshots von TV-Spots und Angaben zu Sendefrequenzen dieser TV-Spots in Bezug auf das Produkt "Merci-Riegel" vorgetragen hat, sind diese aus den o. g. Gründen für eine Begründung der Verkehrsdurchsetzung nicht geeignet und damit entscheidungsunerheblich (vgl. BGH GRUR 2010, 138, Tz. 38, 39 - ROCHER-Kugel).

    Insoweit ergibt sich aus dem Gutachten noch nicht einmal ein Zuordnungswert von ... %, der als untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung zu erachten ist (vgl. (vgl. BGH GRUR 2010, 138, Tz. 41 - ROCHER-Kugel).

    Dann aber spricht einiges dafür, einen deutlich höheren Durchsetzungsgrad vorauszusetzen (vgl. (vgl. BGH GRUR 2010, 138, Tz. 41- ROCHER-Kugel; BGH GRUR 2006, 760, Tz. 21 - LOTTO).

    Daher zählt grundsätzlich die Gesamtbevölkerung zu den angesprochenen Verkehrskreisen (vgl. (vgl. BGH GRUR 2010, 138, Tz. 46 und 50 - ROCHER-Kugel; BGH GRUR 2006, 760, Tz. 22 - Lotto).

    Würde man solche Nennungen ebenfalls zugunsten der Anmelderin berücksichtigen, so wären die Ergebnisse von Verkehrsgutachten letztlich beliebig, da es gerade auf die Zuordnung zum Betrieb der Anmelderin ankommt, um eine Verkehrsdurchsetzung zu ihren Gunsten annehmen zu können (vgl. BGH GRUR 2010, 138, Tz. 53 - ROCHER-Kugel).

    Von den Befragten, die diese Warenform als Hinweis auf ein Unternehmen angesehen haben, ordneten ... diese Warenform explizit anderen Unternehmen als der Anmelderin zu (vgl. die Antworten auf Frage 3), was in keinem Fall zugunsten der Anmelderin berücksichtigt werden kann (vgl. BGH GRUR 2010, 138, Tz. 53 - ROCHER-Kugel).

  • BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04

    LOTTO

    Auszug aus BPatG, 12.10.2010 - 25 W (pat) 192/09
    Dann aber spricht einiges dafür, einen deutlich höheren Durchsetzungsgrad vorauszusetzen (vgl. (vgl. BGH GRUR 2010, 138, Tz. 41- ROCHER-Kugel; BGH GRUR 2006, 760, Tz. 21 - LOTTO).

    Daher zählt grundsätzlich die Gesamtbevölkerung zu den angesprochenen Verkehrskreisen (vgl. (vgl. BGH GRUR 2010, 138, Tz. 46 und 50 - ROCHER-Kugel; BGH GRUR 2006, 760, Tz. 22 - Lotto).

  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 53/07

    Legostein

    Auszug aus BPatG, 12.10.2010 - 25 W (pat) 192/09
    Solche Grundformen sind dem Markenschutz nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht zugänglich (BGH GRUR 2008, 510, Tz. 3 - Milchschnitte; GRUR 2010, 231, Tz. 28 - Legostein).

    Hinsichtlich dieser weiteren Merkmale spricht einiges dafür, dass diese technisch bedingt sind, so dass insoweit das Eintragungshindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Betracht kommt (BGH GRUR 2008, 510, Tz. 20 - Milchschnitte; GRUR 2010, 231, Tz. 25 - Legostein).

  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 15/98

    "Gabelstapler II"; Anforderungen an die Wiedergabe einer Marke;

    Auszug aus BPatG, 12.10.2010 - 25 W (pat) 192/09
    Hinreichende Unterscheidungskraft kommt somit nur dann in Betracht, wenn sich ein dreidimensionales Zeichen nicht nur in der Darstellung von Merkmalen erschöpft, die für die Art der Ware oder deren Verpackung typisch sind, sondern wenn die als Marke beanspruchte Form charakteristische Merkmale aufweist, die von der Norm oder dem branchenüblichen Formenschatz erheblich abweichen (EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 49 - Henkel; GRUR Int. 2004, 631, Tz. 39 - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2006, 226, Tz. 31 - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842, Tz. 26 - Form eines Bonbons II; siehe auch BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; BGH GRUR 2004, 502, 504 - Gabelstapler II; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse; BGH GRUR 2010, 138, Tz. 28 - ROCHER-Kugel).

    Es besteht grundsätzlich ein besonderes Interesse der Allgemeinheit daran, dass derartige Gestaltungen nicht einem Unternehmen vorbehalten bleiben, sondern frei verwendet werden können (vgl. BGH GRUR 2010, 138, Tz. 29 - ROCHER-Kugel; GRUR 2004, 502, 505 - Gabelstapler II; GRUR 2008, 1000, Tz. 16 - Käse in Blütenform II).

  • BGH, 25.10.2007 - I ZB 22/04

    Milchschnitte

    Auszug aus BPatG, 12.10.2010 - 25 W (pat) 192/09
    Solche Grundformen sind dem Markenschutz nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht zugänglich (BGH GRUR 2008, 510, Tz. 3 - Milchschnitte; GRUR 2010, 231, Tz. 28 - Legostein).

    Hinsichtlich dieser weiteren Merkmale spricht einiges dafür, dass diese technisch bedingt sind, so dass insoweit das Eintragungshindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Betracht kommt (BGH GRUR 2008, 510, Tz. 20 - Milchschnitte; GRUR 2010, 231, Tz. 25 - Legostein).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 12.10.2010 - 25 W (pat) 192/09
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; GRUR 2004, 943, Tz. 23, 24 - SAT.2; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006).

    Hinreichende Unterscheidungskraft kommt somit nur dann in Betracht, wenn sich ein dreidimensionales Zeichen nicht nur in der Darstellung von Merkmalen erschöpft, die für die Art der Ware oder deren Verpackung typisch sind, sondern wenn die als Marke beanspruchte Form charakteristische Merkmale aufweist, die von der Norm oder dem branchenüblichen Formenschatz erheblich abweichen (EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 49 - Henkel; GRUR Int. 2004, 631, Tz. 39 - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2006, 226, Tz. 31 - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842, Tz. 26 - Form eines Bonbons II; siehe auch BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; BGH GRUR 2004, 502, 504 - Gabelstapler II; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse; BGH GRUR 2010, 138, Tz. 28 - ROCHER-Kugel).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 12.10.2010 - 25 W (pat) 192/09
    Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Tz. 60 - Libertel).
  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 48/98

    "Transformatorengehäuse"; Schutzfähigkeit einer dreidimensionalen, ein

    Auszug aus BPatG, 12.10.2010 - 25 W (pat) 192/09
    Hinreichende Unterscheidungskraft kommt somit nur dann in Betracht, wenn sich ein dreidimensionales Zeichen nicht nur in der Darstellung von Merkmalen erschöpft, die für die Art der Ware oder deren Verpackung typisch sind, sondern wenn die als Marke beanspruchte Form charakteristische Merkmale aufweist, die von der Norm oder dem branchenüblichen Formenschatz erheblich abweichen (EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 49 - Henkel; GRUR Int. 2004, 631, Tz. 39 - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2006, 226, Tz. 31 - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842, Tz. 26 - Form eines Bonbons II; siehe auch BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; BGH GRUR 2004, 502, 504 - Gabelstapler II; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse; BGH GRUR 2010, 138, Tz. 28 - ROCHER-Kugel).
  • BPatG, 25.04.2007 - 32 W (pat) 114/05
    Auszug aus BPatG, 12.10.2010 - 25 W (pat) 192/09
    Mithin ist auf die Gesamtbevölkerung als beteiligten Verkehrskreis auszugehen (vgl. auch BPatG 32 W (pat) 114/05 v. 25. April 2007, S. 8 m. w. N. - Waffelschnitte Knoppers; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8, Rdnr. 408).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 12.10.2010 - 25 W (pat) 192/09
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; GRUR 2004, 943, Tz. 23, 24 - SAT.2; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • BGH, 04.12.2003 - I ZB 38/00

    "Käse in Blütenform"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftsnachweis;

  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 46/05

    Käse in Blütenform II

  • BGH, 15.12.2005 - I ZB 33/04

    Porsche Boxster

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • EuGH, 22.06.2006 - C-24/05

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE RECHTSMITTEL DER AUGUST STORCK KG GEGEN DIE URTEILE DES

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

  • BPatG, 03.02.2014 - 25 W (pat) 560/12

    Richard Wagner - Barren - Markenbeschwerdeverfahren - "Richard Wagner - Barren" -

    Eine Barrenform ist demnach nur eine mögliche Form in der Formenvielfalt, die insbesondere bei diesen Produkten auf dem Markt zu finden sind, wobei Schokolade in Barren-Form zudem z.B. von einer Schweizer Confiserie angeboten wird (entsprechende Unterlagen hierzu sind dem Anmelder mit Ladungsverfügung vom 22./25. November 2013 als Anlage 4 übersandt  worden, Bl. 36 d.A. vgl. dazu auch die Senatsentscheidung 25 W (pat) 192/09 vom 12. Oktober 2010 in Bezug auf einen Schokoladenriegel in Barrenform = Merci-Riegel; die Entscheidung ist über die Homepage des Gerichts öffentlich zugänglich).
  • BPatG, 08.01.2014 - 25 W (pat) 522/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "kugelförmige Praline mit Streifen (Bildmarke)" -

    Hinreichende Unterscheidungskraft kommt in derartigen Fällen nur dann in Betracht, wenn sich ein entsprechendes Zeichen nicht nur in der Darstellung von Merkmalen erschöpft, die für die Art der Ware oder deren Verpackung typisch sind, sondern wenn die als Marke beanspruchte Wiedergabe charakteristische Merkmale aufweist, die von der Norm oder dem branchenüblichen Formenschatz erheblich abweichen (EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 49 - Henkel; GRUR Int. 2004, 631, Tz. 39 - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 639, Tz. 37 - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2006, 226, Tz. 31 - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842, Tz. 26 - Form eines Bonbons II; siehe auch BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse; BGH GRUR 2010, 138, Tz. 28 - ROCHER-Kugel; vgl. auch die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 7/09 vom 14. Januar 2010 = GRUR 2010, 1017 - Bonbonform und 25 W (pat) 192/09 vom 19. August 2010 - Schokoriegel, veröffentlich u.a. bei PAVIS proma).
  • BPatG, 15.09.2011 - 25 W (pat) 522/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Schokoladenpraline mit hell-dunkler Füllung

    Hinreichende Unterscheidungskraft kann nur dann bejaht werden, wenn sich ein dreidimensionales Zeichen nicht nur in der Darstellung von Merkmalen erschöpft, die für die Art der Ware oder deren Verpackung typisch sind, sondern wenn die als Marke beanspruchte Form charakteristische Merkmale aufweist, die von der Norm oder dem branchenüblichen Formenschatz erheblich abweichen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 49 - Henkel; GRUR Int. 2004, 631, Tz. 39 - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 635, Tz. 37 - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2004, 639, Tz. 37 - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2005, 135, Tz. 31 - Maglite; GRUR Int. 2006, 226, Tz. 31 - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842, Tz. 26 - Form eines Bonbons II; siehe auch BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; BGH GRUR 2004, 502, 504 - Gabelstapler II; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse; BGH GRUR 2010, 138, Tz. 28 - ROCHER-Kugel; vgl. auch die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 7/09 vom 14. Januar 2010 = GRUR 2010, 1017 - Bonbonform, 25 W (pat) 192/09 vom 19. August 2010 - Schokoriegel, veröffentlicht u. a. bei PAVIS PROMA, sowie 25 W (pat) 72/10 vom 21. April 2011 - Schokoladenbecher, veröffentlicht in der Entscheidungssammlung des Bundespatentgerichts im Internet).
  • BPatG, 21.04.2011 - 25 W (pat) 72/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Schokobecher (dreidimensionale Marke)" -

    Hinreichende Unterscheidungskraft kann nur dann bejaht werden, wenn sich ein dreidimensionales Zeichen nicht nur in der Darstellung von Merkmalen erschöpft, die für die Art der Ware oder deren Verpackung typisch sind, sondern wenn die als Marke beanspruchte Form charakteristische Merkmale aufweist, die von der Norm oder dem branchenüblichen Formenschatz erheblich abweichen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 49 - Henkel; GRUR Int. 2004, 631, Tz. 39 - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 635, Tz. 37 - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2004, 639, Tz. 37 - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2005, 135, Tz. 31 - Maglite; GRUR Int. 2006, 226, Tz. 31 - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842, Tz. 26 - Form eines Bonbons II; siehe auch BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; BGH GRUR 2004, 502, 504 -Gabelstapler II; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse; BGH GRUR 2010, 138, Tz. 28 - ROCHER-Kugel; vgl. auch die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 7/09 vom 14. Januar 2010 = GRUR 2010, 1017 - Bonbonform und 25 W (pat) 192/09 vom 19. August 2010 - Schokoriegel, veröffentlich u. a. bei PAVIS proma).
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