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Rechtsprechung
   BPatG, 20.08.2004 - 25 W (pat) 232/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,20366
BPatG, 20.08.2004 - 25 W (pat) 232/03 (https://dejure.org/2004,20366)
BPatG, Entscheidung vom 20.08.2004 - 25 W (pat) 232/03 (https://dejure.org/2004,20366)
BPatG, Entscheidung vom 20. August 2004 - 25 W (pat) 232/03 (https://dejure.org/2004,20366)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit der Versagung der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Inhaberin einer Marke in das Markenregister; Markenregisterfähigkeit einer GbR; Vereinbarkeit der Versagung mit höherrangigem Recht; Schutzzweck und verfahrensrechtliche ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 1030
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BPatG, 31.08.2011 - 26 W (pat) 551/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "GEORGIEN TRANSPORT LOGISTIK GMBH (Wort-Bild-Marke) -

    Die Aufhebung wegen anderer rechtlicher Bewertung durch das Bundespatentgericht stellt jedoch bei Vertretbarkeit der vom Deutschen Patent- und Markenamt zugrunde gelegten Auffassung keinen Rückzahlungsgrund dar (vgl. BPatG GRUR 2009, 188, 191 - Inlandsvertreter III; BPatG GRUR 2004, 1030, 1033 - Markenregisterfähigkeit einer GbR; Knoll, a. a. O. RdNr. 32 zu § 71; Ingerl/Rohnke, a. a. O., RdNr. 39 zu § 71).
  • BPatG, 12.06.2007 - 27 W (pat) 40/05

    Pit Bull

    Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. Januar 2001 (NJW 2001, 1056; vgl. auch BGH NJW 2002, 1207) aber zwischenzeitlich festgestellt hat, kommt auch der sog. Außengesellschaft - also insbesondere der am Wirtschaftsleben teilnehmenden Gesellschaft, wozu jedenfalls unter der Geltung des Warenzeichengesetzes (und nach zutreffender Meinung ebenso nach dem Markengesetz) auch Gesellschaften fallen, welche eine Marke anmelden - eine (Teil-)Rechtsfähigkeit zu, so dass sie nunmehr auch Markeninhaberin sein kann (vgl. BPatG GRUR 2004, 1030, 1031 f. - Markenregisterfähigkeit einer GbR).
  • BPatG, 24.01.2005 - 11 W (pat) 345/04
    Nach neuerer Rechtsprechung besitzt auch die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB) grundsätzlich Rechts- und Parteifähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGH NJW 2001, 1056 ff = BGHZ 146, 341 ff; BGH NJW 2002, 1207 f; BGH NJW 2003, 1043 f; BVerfG NJW 2002, 3533; BPatG GRUR 2004, 1030 ff = Mitt 2004, 522 ff; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage 2005, § 50 Rdn 18; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Auflage 2004, § 50 Rdn 6; Thomas/Putzo, ZPO 26. Auflage 2004, § 50 Rdn 4).
  • LG Berlin, 16.09.2008 - 103 O 296/07
    Damit kann jedenfalls eine Außen-GbR Inhaberin einer Marke sein ( BPatG GRUR 2004, 1030 [BPatG 20.08.2004 - 25 W (pat) 232/03]; BPatG, Beschluss vom 20.08.2004, 25 W (pat) 291/02 ).
  • BPatG, 25.01.2005 - 24 W (pat) 219/02
    Wie die Markenabteilung zutreffend festgestellt hat, wird mittlerweile, entgegen der früher herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl AmtlBegrd BlPMZ 1994 - Sonderheft - S 63; BGH GRUR 2000, 1028, 1030 "Ballermann"), allgemein anerkannt, daß die sog "(Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts" partei- und rechtsfähig ist und sie deshalb als solche, dh als eigenes Rechtssubjekt und nicht nur ihre Gesellschafter, gemäß § 7 Nr. 3 MarkenG Inhaber einer Marke sein kann (vgl BGH MarkenR 2001, 129; NJW 2002, 1207; BPatG GRUR 2004, 1030, 1031 f "Markenregisterfähigkeit einer GbR"; Starck MarkenR 2001, 89, 90; Schmidt NJW 2001, 993, 998; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl, § 7 Rdn 34 ff; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, § 7 Rdn 12 ff; Ekey/Klippel, MarkenR, § 7 Rdn 3; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 7 Rdn 10).
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Rechtsprechung
   BPatG, 16.08.2004 - 25 W (pat) 232/03   

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https://dejure.org/2004,26130
BPatG, 16.08.2004 - 25 W (pat) 232/03 (https://dejure.org/2004,26130)
BPatG, Entscheidung vom 16.08.2004 - 25 W (pat) 232/03 (https://dejure.org/2004,26130)
BPatG, Entscheidung vom 16. August 2004 - 25 W (pat) 232/03 (https://dejure.org/2004,26130)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BPatG, 16.08.2004 - 25 W (pat) 232/03
    Nach der BGH-Entscheidung des 2. Senat vom 29. Januar 2001 (NJW 2001, 1056) besitzt die (Außen-)GbR - ohne juristische Person zu sein - nunmehr als Teilnehmerin am Rechtsverkehr grundsätzlich Rechtsfähigkeit, soweit nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen.

    Daß die GbR nicht in ein dem Grundbuch oder dem Handelregister entsprechendes Register eingetragen wird, stellt nach Auffassung des BGH in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2001 (NJW 2001, 1056) kein Hindernis für die Annahme der Rechtsfähigkeit dar.

    Dies hatte der BGH (NJW 2001, 1056) für die Bezeichnung der GbR im Aktivprozeß für notwendig und zumutbar angesehen.

  • BPatG, 23.07.2003 - 25 W (pat) 53/03
    Auszug aus BPatG, 16.08.2004 - 25 W (pat) 232/03
    Die gegen dieses Schreiben am 13. Dezember 2002 eingelegt Beschwerde der Antragsteller hat der Senat unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 53/03 mit Beschluß vom 23. Juli 2003 als unzulässig verworfen, da es sich bei dem Schreiben der Markenabteilung vom 19. September 2002 nicht um eine abschließende, beschwerdefähige Entscheidung handele.

    Im übrigen werde auf den Akteninhalt des Beschwerdeverfahrens 25 W (pat) 53/03 und den dortigen Vortrag der Beschwerdeführer verwiesen.

    Über die gleichzeitig beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr im Verfahren 25 W (pat) 53/03 hat der Senat mit Beschluß vom 23. Juli 2003 bereits rechtskräftig entschieden und die Rückzahlung abgelehnt.

  • BGH, 24.02.2000 - I ZR 168/97

    Ballermann

    Auszug aus BPatG, 16.08.2004 - 25 W (pat) 232/03
    Wie bereits im Senatsbeschluß vom 22. Januar 2004 dargelegt, ist die vorliegende Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhaberin von Marken rechten sein kann, vom 1. Senat des BGH in der "Ballermann"-Entscheidung vom 24. Februar 2000 (GRUR 2000, 1028) unter Berufung auf § 7 MarkenG zwar ursprünglich verneint worden.

    Auch in der markenrechtlichen Literatur wurde sie überwiegend begrüßt (so bereits Thun GRUR 1999, 862; Eckey/Klippel, MarkenG, 2003, § 7, Rdnr 3; Fezer, MarkenG, 3. Aufl 2001, § 7, Rdnr 34 ff und in: Festschrift für Peter Ulmer, De Gruyter Recht Berlin, 2003, 119; Starck MarkenR 2001, 89 ohne weitere Begründung; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl 2003, § 7, Rdnr 12 ff; aA Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl 2003, § 7, Rdnr 8 mit Hinweis darauf, dass die geänderte Rechtsprechung auf die Außen-GbR bezogen sei und § 5 Abs. 3 Satz 2 MarkenV Angaben zu sämtlichen Gesellschaftern erfordere; im Registerverfahren sei die GbR weiterhin im wesentlichen als Anmelder- bzw Inhabergemeinschaft zu behandeln) und darauf hingewiesen, daß die "Ballermann"-Entscheidung des BGH (GRUR 2000, 1028) nun obsolet geworden sei (so Starck MarkenR 2001, 89; Eckey/Klippel, MarkenG, 2003, § 7, Rdnr 3).

  • BGH, 18.02.2002 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BPatG, 16.08.2004 - 25 W (pat) 232/03
    In den Entscheidungen vom 16. Juli 2001 (NJW 2001, 3121) und vom 28. Februar 2002 (NJW 2002, 1207) ist der BGH auf die im Zusammenhang mit einer Registrierung der GbR vorgebrachten Bedenken (vgl hierzu Dümig RPfl 2002, 53; Ann, Anm in Mitt 2001, 181; B. Schmid GRUR 2001, 653; Heil NJW 2002, 2158; K. Schmidt NJW 2001, 953) eingegangen und hat klargestellt, dass wegen der besonderen Funktionen und Anforderungen des Handelsregisters oder des Grundbuchs an die Registerpublizität die GbR nicht uneingeschränkt registerfähig sei, ohne dabei aber seine Grundsatzentscheidung in Frage zu stellen.
  • BGH, 16.07.2001 - II ZB 23/00

    Beteiligung einer BGB -Gesellschaft an einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus BPatG, 16.08.2004 - 25 W (pat) 232/03
    In den Entscheidungen vom 16. Juli 2001 (NJW 2001, 3121) und vom 28. Februar 2002 (NJW 2002, 1207) ist der BGH auf die im Zusammenhang mit einer Registrierung der GbR vorgebrachten Bedenken (vgl hierzu Dümig RPfl 2002, 53; Ann, Anm in Mitt 2001, 181; B. Schmid GRUR 2001, 653; Heil NJW 2002, 2158; K. Schmidt NJW 2001, 953) eingegangen und hat klargestellt, dass wegen der besonderen Funktionen und Anforderungen des Handelsregisters oder des Grundbuchs an die Registerpublizität die GbR nicht uneingeschränkt registerfähig sei, ohne dabei aber seine Grundsatzentscheidung in Frage zu stellen.
  • BGH, 15.07.1997 - XI ZR 154/96

    Scheckfähigkeit der BGB -Gesellschaft

    Auszug aus BPatG, 16.08.2004 - 25 W (pat) 232/03
    Die Rechtsverfolgung werde jedenfalls nicht dadurch erschwert, daß auf einem Scheck die Gesellschaft (nur) unter ihrem Namen aufgeführt sei (vgl BGHZ 136, 254).
  • OLG Zweibrücken, 03.11.2003 - 1 W 52/03

    Entstehung einer Erhöhungsgebühr bei Geltendmachung einer Forderung gegen

    Auszug aus BPatG, 16.08.2004 - 25 W (pat) 232/03
    Soweit dies zu verneinen wäre, würde die Klage lediglich insoweit, nicht aber gegen die Gesellschafter abgewiesen (vgl hierzu OLG Zweibrücken NJW 2004, 522 mwN).
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Rechtsprechung
   BPatG, 14.09.2004 - 25 W (pat) 232/03   

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https://dejure.org/2004,34377
BPatG, 14.09.2004 - 25 W (pat) 232/03 (https://dejure.org/2004,34377)
BPatG, Entscheidung vom 14.09.2004 - 25 W (pat) 232/03 (https://dejure.org/2004,34377)
BPatG, Entscheidung vom 14. September 2004 - 25 W (pat) 232/03 (https://dejure.org/2004,34377)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BPatG, 14.09.2004 - 25 W (pat) 232/03
    Nach der BGH-Entscheidung des 2. Senat vom 29. Januar 2001 (NJW 2001, 1056) besitzt die (Außen-)GbR - ohne juristische Person zu sein - nunmehr als Teilnehmerin am Rechtsverkehr grundsätzlich Rechtsfähigkeit, soweit nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen.

    Daß die GbR nicht in ein dem Grundbuch oder dem Handelregister entsprechendes Register eingetragen wird, stellt nach Auffassung des BGH in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2001 (NJW 2001, 1056) kein Hindernis für die Annahme der Rechtsfähigkeit dar.

    Dies hatte der BGH (NJW 2001, 1056) für die Bezeichnung der GbR im Aktivprozeß für notwendig und zumutbar angesehen.

  • BPatG, 23.07.2003 - 25 W (pat) 53/03
    Auszug aus BPatG, 14.09.2004 - 25 W (pat) 232/03
    Die gegen dieses Schreiben am 13. Dezember 2002 eingelegt Beschwerde der Antragsteller hat der Senat unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 53/03 mit Beschluß vom 23. Juli 2003 als unzulässig verworfen, da es sich bei dem Schreiben der Markenabteilung vom 19. September 2002 nicht um eine abschließende, beschwerdefähige Entscheidung handele.

    Im übrigen werde auf den Akteninhalt des Beschwerdeverfahrens 25 W (pat) 53/03 und den dortigen Vortrag der Beschwerdeführer verwiesen.

    Über die gleichzeitig beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr im Verfahren 25 W (pat) 53/03 hat der Senat mit Beschluß vom 23. Juli 2003 bereits rechtskräftig entschieden und die Rückzahlung abgelehnt.

  • BGH, 24.02.2000 - I ZR 168/97

    Ballermann

    Auszug aus BPatG, 14.09.2004 - 25 W (pat) 232/03
    Wie bereits im Senatsbeschluß vom 22. Januar 2004 dargelegt, ist die vorliegende Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhaberin von Markenrechten sein kann, vom 1. Senat des BGH in der "Ballermann"-Entscheidung vom 24. Februar 2000 (GRUR 2000, 1028) unter Berufung auf § 7 MarkenG zwar ursprünglich verneint worden.

    Auch in der markenrechtlichen Literatur wurde sie überwiegend begrüßt (so bereits Thun GRUR 1999, 862; Eckey/Klippel, MarkenG, 2003, § 7, Rdnr 3; Fezer, MarkenG, 3. Aufl 2001, § 7, Rdnr 34 ff und in: Festschrift für Peter Ulmer, De Gruyter Recht Berlin, 2003, 119; Starck MarkenR 2001, 89 ohne weitere Begründung; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl 2003, § 7, Rdnr 12 ff; aA Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl 2003, § 7, Rdnr 8 mit Hinweis darauf, dass die geänderte Rechtsprechung auf die Außen-GbR bezogen sei und § 5 Abs. 3 Satz 2 MarkenV Angaben zu sämtlichen Gesellschaftern erfordere; im Registerverfahren sei die GbR weiterhin im wesentlichen als Anmelder- bzw Inhabergemeinschaft zu behandeln) und darauf hingewiesen, daß die "Ballermann"-Entscheidung des BGH (GRUR 2000, 1028) nun obsolet geworden sei (so Starck MarkenR 2001, 89; Eckey/Klippel, MarkenG, 2003, § 7, Rdnr 3).

  • BGH, 15.07.1997 - XI ZR 154/96

    Scheckfähigkeit der BGB -Gesellschaft

    Auszug aus BPatG, 14.09.2004 - 25 W (pat) 232/03
    Die Rechtsverfolgung werde jedenfalls nicht dadurch erschwert, daß auf einem Scheck die Gesellschaft (nur) unter ihrem Namen aufgeführt sei (vgl BGHZ 136, 254).
  • OLG Zweibrücken, 03.11.2003 - 1 W 52/03

    Entstehung einer Erhöhungsgebühr bei Geltendmachung einer Forderung gegen

    Auszug aus BPatG, 14.09.2004 - 25 W (pat) 232/03
    Soweit dies zu verneinen wäre, würde die Klage lediglich insoweit, nicht aber gegen die Gesellschafter abgewiesen (vgl hierzu OLG Zweibrücken NJW 2004, 522 mwN).
  • BGH, 18.02.2002 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BPatG, 14.09.2004 - 25 W (pat) 232/03
    In den Entscheidungen vom 16. Juli 2001 (NJW 2001, 3121) und vom 28. Februar 2002 (NJW 2002, 1207) ist der BGH auf die im Zusammenhang mit einer Registrierung der GbR vorgebrachten Bedenken (vgl hierzu Dümig RPfl 2002, 53; Ann, Anm in Mitt 2001, 181; B. Schmid GRUR 2001, 653; Heil NJW 2001, 2158; K. Schmidt NJW 2001, 953) eingegangen und hat klargestellt, dass wegen der besonderen Funktionen und Anforderungen des Handelsregisters oder des Grundbuchs an die Registerpublizität die GbR nicht uneingeschränkt registerfähig sei, ohne dabei aber seine Grundsatzentscheidung in Frage zu stellen.
  • BGH, 16.07.2001 - II ZB 23/00

    Beteiligung einer BGB -Gesellschaft an einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus BPatG, 14.09.2004 - 25 W (pat) 232/03
    In den Entscheidungen vom 16. Juli 2001 (NJW 2001, 3121) und vom 28. Februar 2002 (NJW 2002, 1207) ist der BGH auf die im Zusammenhang mit einer Registrierung der GbR vorgebrachten Bedenken (vgl hierzu Dümig RPfl 2002, 53; Ann, Anm in Mitt 2001, 181; B. Schmid GRUR 2001, 653; Heil NJW 2001, 2158; K. Schmidt NJW 2001, 953) eingegangen und hat klargestellt, dass wegen der besonderen Funktionen und Anforderungen des Handelsregisters oder des Grundbuchs an die Registerpublizität die GbR nicht uneingeschränkt registerfähig sei, ohne dabei aber seine Grundsatzentscheidung in Frage zu stellen.
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   BPatG, 27.05.2004 - 25 W (pat) 232/03   

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https://dejure.org/2004,30018
BPatG, 27.05.2004 - 25 W (pat) 232/03 (https://dejure.org/2004,30018)
BPatG, Entscheidung vom 27.05.2004 - 25 W (pat) 232/03 (https://dejure.org/2004,30018)
BPatG, Entscheidung vom 27. Mai 2004 - 25 W (pat) 232/03 (https://dejure.org/2004,30018)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BPatG, 27.05.2004 - 25 W (pat) 232/03
    Nach der BGH-Entscheidung des 2. Senat vom 29. Januar 2001 (NJW 2001, 1056) besitzt die (Außen-)GbR - ohne juristische Person zu sein - nunmehr als Teilnehmerin am Rechtsverkehr grundsätzlich Rechtsfähigkeit, soweit nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen.

    Daß die GbR nicht in ein dem Grundbuch oder dem Handelregister entsprechendes Register eingetragen wird, stellt nach Auffassung des BGH in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2001 (NJW 2001, 1056) kein Hindernis für die Annahme der Rechtsfähigkeit dar.

    Dies hatte der BGH (NJW 2001, 1056) für die Bezeichnung der GbR im Aktivprozeß für notwendig und zumutbar angesehen.

  • BPatG, 23.07.2003 - 25 W (pat) 53/03
    Auszug aus BPatG, 27.05.2004 - 25 W (pat) 232/03
    Die gegen dieses Schreiben am 13. Dezember 2002 eingelegt Beschwerde der Antragsteller hat der Senat unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 53/03 mit Beschluß vom 23. Juli 2003 als unzulässig verworfen, da es sich bei dem Schreiben der Markenabteilung vom 19. September 2002 nicht um eine abschließende, beschwerdefähige Entscheidung handele.

    Im übrigen werde auf den Akteninhalt des Beschwerdeverfahrens 25 W (pat) 53/03 und den dortigen Vortrag der Beschwerdeführer verwiesen.

    - 14 Über die gleichzeitig beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr im Verfahren 25 W (pat) 53/03 hat der Senat mit Beschluß vom 23. Juli 2003 bereits rechtskräftig entschieden und die Rückzahlung abgelehnt.

  • BGH, 24.02.2000 - I ZR 168/97

    Ballermann

    Auszug aus BPatG, 27.05.2004 - 25 W (pat) 232/03
    Wie bereits im Senatsbeschluß vom 22. Januar 2004 dargelegt, ist die vorliegende Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhaberin von Markenrechten sein kann, vom 1. Senat des BGH in der "Ballermann"-Entscheidung vom 24. Februar 2000 (GRUR 2000, 1028) unter Berufung auf § 7 MarkenG zwar ursprünglich verneint worden.

    Auch in der markenrechtlichen Literatur wurde sie überwiegend begrüßt (so bereits Thun GRUR 1999, 862; Eckey/Klippel, MarkenG, 2003, § 7, Rdnr 3; Fezer, MarkenG, 3. Aufl 2001, § 7, Rdnr 34 ff und in: Festschrift für Peter Ulmer, De Gruyter Recht Berlin, 2003, 119; Starck MarkenR 2001, 89 ohne weitere Begründung; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl 2003, § 7, Rdnr 12 ff; aA Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl 2003, § 7, Rdnr 8 mit Hinweis darauf, dass die geänderte Rechtsprechung auf die AußenGbR bezogen sei und § 5 Abs. 3 Satz 2 MarkenV Angaben zu sämtlichen Gesellschaftern erfordere; im Registerverfahren sei die GbR weiterhin im wesentlichen als Anmelder- bzw Inhabergemeinschaft zu behandeln) und darauf hingewiesen, daß die "Ballermann"-Entscheidung des BGH (GRUR 2000, 1028) nun obsolet geworden sei (so Starck MarkenR 2001, 89; Eckey/Klippel, MarkenG, 2003, § 7, Rdnr 3).

  • BGH, 18.02.2002 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BPatG, 27.05.2004 - 25 W (pat) 232/03
    In den Entscheidungen vom 16. Juli 2001 (NJW 2001, 3121) und vom 28. Februar 2002 (NJW 2002, 1207) ist der BGH auf die im Zusammenhang mit einer Registrierung der GbR vorgebrachten Bedenken (vgl hierzu Dümig RPfl 2002, 53; Ann, Anm in Mitt 2001, 181; B. Schmid GRUR 2001, 653; Heil NJW 2001, 2158; K. Schmidt NJW 2001, 953) eingegangen und hat klargestellt, dass wegen der besonderen Funktionen und Anforderungen des Handelsregisters oder des Grundbuchs an die Registerpublizität die GbR nicht uneingeschränkt registerfähig sei, ohne dabei aber seine Grundsatzentscheidung in Frage zu stellen.
  • BGH, 16.07.2001 - II ZB 23/00

    Beteiligung einer BGB -Gesellschaft an einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus BPatG, 27.05.2004 - 25 W (pat) 232/03
    In den Entscheidungen vom 16. Juli 2001 (NJW 2001, 3121) und vom 28. Februar 2002 (NJW 2002, 1207) ist der BGH auf die im Zusammenhang mit einer Registrierung der GbR vorgebrachten Bedenken (vgl hierzu Dümig RPfl 2002, 53; Ann, Anm in Mitt 2001, 181; B. Schmid GRUR 2001, 653; Heil NJW 2001, 2158; K. Schmidt NJW 2001, 953) eingegangen und hat klargestellt, dass wegen der besonderen Funktionen und Anforderungen des Handelsregisters oder des Grundbuchs an die Registerpublizität die GbR nicht uneingeschränkt registerfähig sei, ohne dabei aber seine Grundsatzentscheidung in Frage zu stellen.
  • BGH, 15.07.1997 - XI ZR 154/96

    Scheckfähigkeit der BGB -Gesellschaft

    Auszug aus BPatG, 27.05.2004 - 25 W (pat) 232/03
    Die Rechtsverfolgung werde jedenfalls nicht dadurch erschwert, daß auf einem Scheck die Gesellschaft (nur) unter ihrem Namen aufgeführt sei (vgl BGHZ 136, 254).
  • OLG Zweibrücken, 03.11.2003 - 1 W 52/03

    Entstehung einer Erhöhungsgebühr bei Geltendmachung einer Forderung gegen

    Auszug aus BPatG, 27.05.2004 - 25 W (pat) 232/03
    Soweit dies zu verneinen wäre, würde die Klage lediglich insoweit, nicht aber gegen die Gesellschafter abgewiesen (vgl hierzu OLG Zweibrücken NJW 2004, 522 mwN).
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