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   OLG Hamm, 15.10.2019 - 25 W 242/19   

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OLG Hamm, 15.10.2019 - 25 W 242/19 (https://dejure.org/2019,51307)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.10.2019 - 25 W 242/19 (https://dejure.org/2019,51307)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Oktober 2019 - 25 W 242/19 (https://dejure.org/2019,51307)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 122/98

    Gebührenvereinbarung; Terminsvertretung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.2019 - 25 W 242/19
    Diese Bestimmung gilt nicht im Verhältnis zwischen Anwälten (BGH, Urteil vom 29.06.2000, I ZR 122/98, NJW 2001, 753; Urteil vom 01.06.2006, I ZR 268/03, NJW 2006, 3569; 2011), würde aber bei einer Beauftragung des Terminsvertreters durch den Mandanten eingreifen.

    Soweit der BGH in seinem Urteil vom 29.06.2000, I ZR 122/98, (NJW 2001, 753, 754) ausgeführt hat, zur Kostenerstattung könnten bei einer Gebührenvereinbarung zwischen Prozessbevollmächtigtem und Terminsvertreter nur die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts angemeldet werden, nicht aber weitergehende Gebühren durch die Einschaltung eines zweiten Rechtsanwalts als Terminsvertreter oder ersparte Reisekosten geltend gemacht werden, handelte es sich um eine wettbewerbsrechtliche Sache, in der mit dieser Begründung die mittelbare Vereinbarung eines Erfolgshonorars verneint wurde; eine ausdrückliche Entscheidung über die kostenrechtliche Frage der Erstattungsfähigkeit der Terminsvertretervergütung liegt hierin nicht.

  • BGH, 13.07.2011 - IV ZB 8/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Glaubhaftmachung von Terminsvertreterkosten

    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.2019 - 25 W 242/19
    Nach der Entscheidung des BGH vom 13.07.2011 (IV ZB 8/11) seien sowohl die Kosten des Hauptbevollmächtigten als auch die des Terminsvertreters festzusetzen.

    Ein Erstattungsanspruch ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf der Grundlage des Beschlusses des BGH vom 13.07.2011 (IV ZB 8/11).

  • OLG Brandenburg, 05.03.2007 - 10 WF 45/07

    Gebühren des Prozesskostenhilfeanwalt: Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr

    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.2019 - 25 W 242/19
    Zudem haben sich Obergerichte zu der vergleichbaren Rechtsfrage, ob die an einen Terminsvertreter gezahlte Vergütung als Auslage i.S.v. § 46 Abs. 1 RVG zu vergüten ist, im Sinne eines Erstattungsanspruchs geäußert, und zwar nach dem Verständnis des Senats auch für Fälle, in denen der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter beauftragt hat (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.03.2007, 10 WF 45/07, juris Rn. 3; OLG München, Entscheidung vom 25.07.1980, 11 WF 943/80, JurBüro 1980, 1694 f.; vgl. auch LG München, Beschluss vom 07.08.2006, 27 O 8044/04, juris Rn. 2).
  • OLG München, 25.07.1980 - 11 WF 943/80
    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.2019 - 25 W 242/19
    Zudem haben sich Obergerichte zu der vergleichbaren Rechtsfrage, ob die an einen Terminsvertreter gezahlte Vergütung als Auslage i.S.v. § 46 Abs. 1 RVG zu vergüten ist, im Sinne eines Erstattungsanspruchs geäußert, und zwar nach dem Verständnis des Senats auch für Fälle, in denen der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter beauftragt hat (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.03.2007, 10 WF 45/07, juris Rn. 3; OLG München, Entscheidung vom 25.07.1980, 11 WF 943/80, JurBüro 1980, 1694 f.; vgl. auch LG München, Beschluss vom 07.08.2006, 27 O 8044/04, juris Rn. 2).
  • LG München I, 07.08.2006 - 27 O 8044/04
    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.2019 - 25 W 242/19
    Zudem haben sich Obergerichte zu der vergleichbaren Rechtsfrage, ob die an einen Terminsvertreter gezahlte Vergütung als Auslage i.S.v. § 46 Abs. 1 RVG zu vergüten ist, im Sinne eines Erstattungsanspruchs geäußert, und zwar nach dem Verständnis des Senats auch für Fälle, in denen der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter beauftragt hat (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.03.2007, 10 WF 45/07, juris Rn. 3; OLG München, Entscheidung vom 25.07.1980, 11 WF 943/80, JurBüro 1980, 1694 f.; vgl. auch LG München, Beschluss vom 07.08.2006, 27 O 8044/04, juris Rn. 2).
  • OLG Stuttgart, 21.07.2017 - 8 W 321/15

    Vergütung des Rechtsanwalts: Umfang der erstattungsfähigen Kosten bei

    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.2019 - 25 W 242/19
    Die Gegner der Erstattungspflicht meinen, der Prozessbevollmächtigte kaufe durch die Beauftragung eines Terminsvertreters die Terminsgebühr gewissermaßen für sich ein mit der Folge, dass es sich bei der Vergütung für den Terminsvertreter nicht um gegenüber der Partei abrechenbare Auslagen i.S. von Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses und damit auch nicht um festsetzungsfähige Kosten handele; die Kosten könnten auch nicht mit dem Hinweis auf fiktive, durch die Beauftragung des Terminsvertreters ersparte Reisekosten geltend gemacht werden, weil diese nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten seien, die der Partei aber im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung gerade nicht entstanden seien (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017, 8 W 321/15, AGS 2017, 540 = BeckRS 2017, 122235 Rn. 9 f., ebenso LG Flensburg, Beschluss vom 12.03.2018, 6 HKO 69/16, BeckRS 2018, 10065 Rn. 4 ff., im Fall einer angemeldeten Vergütung nach RVG, ihm zustimmend Hansens RVGreport 2018, 388 f., ebenso bereits ders. in RVGreport 2012, 122 f., 131 sowie 248 f.; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.04.2019, 26 Ta (Kost) 6009/19, NZA-RR 2019, 384, Rn. 14 ff.; im Ergebnis ebenso Jaspersen, in: BeckOK-ZPO, 33. Ed., Stand: 01.07.2019, § 91 Rn. 185 a. E.; Gierl, in: Saenger, ZPO, 8. Aufl. 109, § 91 Rn. 56; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.07.2012, 14 W 400/12, BeckRS 2012, 24557, sowie Beschluss vom 02.04.2015, 14 W 215/15, BeckRS 2015, 20537, für eine Vergütung nach dem RVG, zustimmend Jungbauer, in: Bischof/Jungbauer, RVG, 8. Aufl. 2018, Nr. 3401 VV RVG Rn. 63 ff.).
  • BGH, 11.07.2017 - VI ZR 90/17

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher

    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.2019 - 25 W 242/19
    Weitergehend hält N. Schneider es an anderer Stelle für zulässig, dass der Anwalt die Kosten für den Terminsvertreter als Auslagen nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG abrechnet; es handele sich somit um tatsächliche Kosten der Partei, die sie in Höhe der ersparten fiktiven Kosten von ihrem Gegner erstattet verlangen könne (N. Schneider, in: AGS 2017, 541; ebenso Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, Nr. 3401 VV RVG Rn. 137; anders noch in der 23. Aufl. 2017) .
  • BGH, 01.06.2006 - I ZR 268/03

    Gebührenvereinbarung II

    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.2019 - 25 W 242/19
    Diese Bestimmung gilt nicht im Verhältnis zwischen Anwälten (BGH, Urteil vom 29.06.2000, I ZR 122/98, NJW 2001, 753; Urteil vom 01.06.2006, I ZR 268/03, NJW 2006, 3569; 2011), würde aber bei einer Beauftragung des Terminsvertreters durch den Mandanten eingreifen.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.04.2019 - 26 Ta 6009/19

    Keine Erstattung der durch die Beauftragung einer Terminsvertreterin ersparten

    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.2019 - 25 W 242/19
    Die Gegner der Erstattungspflicht meinen, der Prozessbevollmächtigte kaufe durch die Beauftragung eines Terminsvertreters die Terminsgebühr gewissermaßen für sich ein mit der Folge, dass es sich bei der Vergütung für den Terminsvertreter nicht um gegenüber der Partei abrechenbare Auslagen i.S. von Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses und damit auch nicht um festsetzungsfähige Kosten handele; die Kosten könnten auch nicht mit dem Hinweis auf fiktive, durch die Beauftragung des Terminsvertreters ersparte Reisekosten geltend gemacht werden, weil diese nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten seien, die der Partei aber im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung gerade nicht entstanden seien (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017, 8 W 321/15, AGS 2017, 540 = BeckRS 2017, 122235 Rn. 9 f., ebenso LG Flensburg, Beschluss vom 12.03.2018, 6 HKO 69/16, BeckRS 2018, 10065 Rn. 4 ff., im Fall einer angemeldeten Vergütung nach RVG, ihm zustimmend Hansens RVGreport 2018, 388 f., ebenso bereits ders. in RVGreport 2012, 122 f., 131 sowie 248 f.; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.04.2019, 26 Ta (Kost) 6009/19, NZA-RR 2019, 384, Rn. 14 ff.; im Ergebnis ebenso Jaspersen, in: BeckOK-ZPO, 33. Ed., Stand: 01.07.2019, § 91 Rn. 185 a. E.; Gierl, in: Saenger, ZPO, 8. Aufl. 109, § 91 Rn. 56; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.07.2012, 14 W 400/12, BeckRS 2012, 24557, sowie Beschluss vom 02.04.2015, 14 W 215/15, BeckRS 2015, 20537, für eine Vergütung nach dem RVG, zustimmend Jungbauer, in: Bischof/Jungbauer, RVG, 8. Aufl. 2018, Nr. 3401 VV RVG Rn. 63 ff.).
  • LG Flensburg, 12.03.2018 - 6 HKO 69/16

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen

    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.2019 - 25 W 242/19
    Die Gegner der Erstattungspflicht meinen, der Prozessbevollmächtigte kaufe durch die Beauftragung eines Terminsvertreters die Terminsgebühr gewissermaßen für sich ein mit der Folge, dass es sich bei der Vergütung für den Terminsvertreter nicht um gegenüber der Partei abrechenbare Auslagen i.S. von Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses und damit auch nicht um festsetzungsfähige Kosten handele; die Kosten könnten auch nicht mit dem Hinweis auf fiktive, durch die Beauftragung des Terminsvertreters ersparte Reisekosten geltend gemacht werden, weil diese nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten seien, die der Partei aber im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung gerade nicht entstanden seien (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017, 8 W 321/15, AGS 2017, 540 = BeckRS 2017, 122235 Rn. 9 f., ebenso LG Flensburg, Beschluss vom 12.03.2018, 6 HKO 69/16, BeckRS 2018, 10065 Rn. 4 ff., im Fall einer angemeldeten Vergütung nach RVG, ihm zustimmend Hansens RVGreport 2018, 388 f., ebenso bereits ders. in RVGreport 2012, 122 f., 131 sowie 248 f.; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.04.2019, 26 Ta (Kost) 6009/19, NZA-RR 2019, 384, Rn. 14 ff.; im Ergebnis ebenso Jaspersen, in: BeckOK-ZPO, 33. Ed., Stand: 01.07.2019, § 91 Rn. 185 a. E.; Gierl, in: Saenger, ZPO, 8. Aufl. 109, § 91 Rn. 56; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.07.2012, 14 W 400/12, BeckRS 2012, 24557, sowie Beschluss vom 02.04.2015, 14 W 215/15, BeckRS 2015, 20537, für eine Vergütung nach dem RVG, zustimmend Jungbauer, in: Bischof/Jungbauer, RVG, 8. Aufl. 2018, Nr. 3401 VV RVG Rn. 63 ff.).
  • OLG Koblenz, 02.04.2015 - 14 W 215/15

    Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten eines Unterbevollmächtigten

  • OLG Koblenz, 25.07.2012 - 14 W 400/12

    Mehrkosten des Unterbevollmächtigten: Wer bestellt, der bezahlt!

  • BGH, 09.05.2023 - VIII ZB 53/21

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der

    Daneben bestehe kein Raum für einen Auslagenersatz des Hauptbevollmächtigten für die Kosten, die ihm durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstünden (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2023, 358 f.; OLG München, NJW-RR 2022, 1506, 1507 [Rechtsbeschwerde anhängig unter VIa ZB 22/22]; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 25 W 242/19, juris Rn. 26 ff.; OLG Stuttgart, NJOZ 2018, 959, 960; OLG Köln, NJW-RR 2022, 283; LAG Berlin-Brandenburg, NZA-RR 2019, 384, 385; LG Flensburg, Beschluss vom 12. März 2018 - 6 HKO 69/16, juris Rn. 5; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., § 5 RVG Rn. 22; ablehnend auch: Saenger/Gierl, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 56, MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91 Rn. 82; Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl., § 91 Rn. 208).
  • BGH, 22.05.2023 - VIa ZB 22/22

    Zur Frage des Erstattungsanspruchs für die Kosten eines Terminsvertreters, der

    Die Terminsgebühr deckt grundsätzlich auch den finanziellen Aufwand ab, der einem Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung entsteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 25 W 242/19, juris Rn. 28; OLG Köln, NJW-RR 2022, 283 Rn. 7; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., § 5 RVG Rn. 22).

    Dies gibt jedoch keinen Grund, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehenen Regelungen zu unterlaufen, indem die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Terminsvertreter selbst beauftragen, durch deren Tätigkeit eigene Terminsgebühren verdienen und anstelle der gesetzlichen Reiseauslagen die den Terminsvertretern versprochenen Honorare als "unbenannte" Aufwendungen abrechnen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 25 W 242/19, juris Rn. 29; OLG Köln, NJW-RR 2022, 283 Rn. 8).

  • OLG München, 12.08.2022 - 11 W 467/22

    Kosten des vom Hauptbevollmächtigten in eigenem Namen beauftragten

    a) "Auslagen" im Sinne von Teil 7 des VV RVG sind regelmäßig Aufwendungen, die dem Prozessbevollmächtigten im Zuge der auftragsgemäßen Erfüllung seiner anwaltlichen Tätigkeit entstehen, nicht, wie hier, solche Kosten, die dadurch anfallen, dass er die von ihm geschuldeten originären anwaltlichen Leistungen nicht in eigener Person erbringt, sondern anderweitig einkauft (vgl. die ausführliche Darstellung und Abgrenzung des Auslagenbegriffs bei OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2019 - 25 W 242/19).
  • OLG Dresden, 07.11.2022 - 12 W 561/22

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Kosten eines

    Auslagen im Sinne des Teil 7 des VV RVG sind regelmäßige Aufwendungen, die dem Hauptprozessbevollmächtigten im Zuge der auftragsgemäßen Erfüllung seiner anwaltlichen Tätigkeit entstehen, und nicht, wie hier, solche Kosten, die dadurch anfallen, dass er die von ihm geschuldeten originären anwaltlichen Leistungen nicht in eigener Person erbringt, sondern anderweitig einkauft (vgl. OLG München, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2019, 25 W 242/19).
  • OLG Köln, 05.08.2021 - 17 W 201/19

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vom Prozessbevollmächtigten einer Partei

    Denn fiktive Reisekosten können nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten in Ansatz gebracht werden; derartige Kosten sind den Klägern jedoch nicht entstanden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.10.2019 - 25 W 242/19, juris.de; OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.7.2017 - 8 W 312/15, MDR 2017, 1212; LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1.4.2019 - 26 Ta 6009/19, NZA-RR 2019, 384).

    Es handelt sich um eine bloß tatsächliche Auswirkung der bestehenden Rechtslage und begründet keinen gesetzlich nicht gegebenen Erstattungsanspruch (zutr. OLG Hamm, Beschl. v. 15.10.2019 - 25 W 242/19, juris.de).

  • OLG Bamberg, 29.09.2022 - 1 W 43/22

    Umfang der erstattungsfähigen Kosten bei Terminsvertretung

    Diese Bestimmung gilt zwar nicht im Verhältnis zwischen Anwälten, würde aber bei einer Beauftragung des Terminsvertreters durch den Mandanten eingreifen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2019, Az. 25 W 242/19, Rn. 23 m.w.N., juris).
  • AG Frankfurt/Main, 03.03.2023 - 30 C 225/22

    Unterbevollmächtigter Terminsvertreter, Erstattungsfähigkeit der Auslagen

    Dazu können nach Auffassung des Gerichts auch die Kosten für einen Unterbevollmächtigten gerechnet werden, jedenfalls dann, wenn dies im Vorfeld mit dem Mandanten abgestimmt ist und dieser dadurch der Delegation der eigentlich höchstpersönlich vorzunehmenden Terminvertretung zugestimmt hat (Gerold/Schmidt, RVG VV 3401 Rn. 137b; aA OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2019, Az. 25 W 242/19).
  • AG Schweinfurt, 02.10.2023 - 1 C 507/22

    Rechtsanwaltsvergütung - Umfang der erstattungsfähigen Kosten bei

    Ebenso wird auf folgende Rechtsprechung Bezug genommen: OLG Köln, Beschluss vom 5.8.2021, Az..: 17 W 201/19, bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2019, Az.: 25 W 242/19, bei juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2017, Az.: Az.: 13 WF 999/17, bei juris; Beschluss vom 2.4.2015, Az.: 14 W 215/15, bei juris; Beschluss vom 25.7.2012, Az.: 14 W 400/12, bei juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.09.2001, Az.: 5 W 2971/01, bei juris; LG Flensburg, Beschluss vom 6.7.2018, Az.: 3 O 291/16, bei juris; Beschluss vom 12.3.2018, Az.: 6 HK O 69/16, bei juris.
  • AG Frankfurt/Main, 28.02.2023 - 30 C 731/22

    Unterbevollmächtigter Terminsvertreter, Erstattungsfähigkeit der Kosten

    Dazu können nach Auffassung des Gerichts auch die Kosten für einen Unterbevollmächtigten gerechnet werden, jedenfalls dann, wenn dies im Vorfeld mit dem Mandanten abgestimmt ist und dieser dadurch der Delegation der eigentlich höchstpersönlich vorzunehmenden Termin-vertretung zugestimmt hat (Gerold/Schmidt, RVG VV 3401 Rz. 137b; aA OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2019, Az. 25 W 242/19).
  • AG Frankfurt/Main, 27.10.2023 - 31 C 4486/22
    Soweit das OLG Hamm ähnlich meint, die Vergütung des Terminvertreters betreffe die Vertretung des Mandanten vor Gericht, die in den Kreis der originären Tätigkeiten des Rechtsanwalts falle, für dessen Erfüllung er Sorge tragen und folglich auch für die damit verbundenen Kosten aufkommen müsse (Beschl. v. 15.10.2019 - 25 W 242/19 (juris Rn. 27); dem folgend auch die von der Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsbeschluss in Bezug genommene Entscheidung LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 07.04.2020 - 2-09 T 92/20), steht dies unter der Einschränkung, dass eine Delegation bei Beteiligung des Mandanten zulässig sei (Rn. 28) - doch gerade dies ist hier gegeben, besteht doch der Gesamtauftrag zwischen der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten.
  • LG Bonn, 17.04.2023 - 8 T 70/22
  • AG Frankfurt/Main, 22.12.2022 - 31 C 3905/21
  • OLG Braunschweig, 06.05.2021 - 2 W 37/21
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