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   KG, 31.12.2003 - 25 W 62/03   

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KG, 31.12.2003 - 25 W 62/03 (https://dejure.org/2003,5306)
KG, Entscheidung vom 31.12.2003 - 25 W 62/03 (https://dejure.org/2003,5306)
KG, Entscheidung vom 31. Dezember 2003 - 25 W 62/03 (https://dejure.org/2003,5306)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufung der Ausländerbehörde auf ein Rehabilitierungsinteresse; Feststellungsantrag nach prozessualer Überholung einer Abschiebehaftanordnung; Voraussetzungen für das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses; Pflicht zur Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung bei ...

  • Judicialis

    FEVG § 3; ; FEVG § 13; ; FEVG § 13 Abs. 1; ; FEVG § 13 Abs. 1 Satz 1; ; FEVG § 13 Abs. 2; ; AuslG § 103 Abs. 2 Satz 1; ; ASOG § 31 Abs. 3 Satz 1; ; ASOG § 31 Abs. 2; ; FGG § 20 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Schutz der Ausländerbehörde durch Rehabilitierungsinteresse wegen fehlender Adressateneigenschaft des Grundrechtes aus Art. 2 Abs. 1 GG; Zum Rechtsschutzinteresse bei gegenwärtiger Betroffenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus KG, 31.12.2003 - 25 W 62/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 104, 220 ff) indiziert ein Freiheitsverlust durch Inhaftierung ein Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen, welches ein von Art. 19 Abs. 4 GG umfasstes Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Rechtswidrigkeit auch dann noch begründet, wenn die Maßnahme erledigt ist; es wird mithin für den Betroffenen auch noch nach Erledigung einer Maßnahme die Möglichkeit einer gerichtliche Kontrolle der freiheitsentziehenden Maßnahme eröffnet, indem die Zulässigkeit eines derartigen Fortsetzungsfest-stellungsantrages bejaht wird.

    Ein Rechtsschutzinteresse ist danach zu bejahen, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (vgl. BVerfGE 96, 27, 40; BVerfGE 104, 220 ff).

    Es kommt hinzu, dass ein Rechtsschutzinteresse für eine (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit, dem im Rahmen von Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung zu tragen ist, anerkanntermaßen auch aus dem diskriminierenden Charakter einer Maßnahme folgen kann (vgl. BVerfGE 104, 220 ff).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2001 ausdrücklich klargestellt, dass es mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, grundsätzlich vereinbar ist, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen, da es ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip ist, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt (vgl. BVerfGE 104, 220; BVerfGE 96, 27, 39, und BVerfGE 61, 126, 135).

    Gleichwohl ist ein Rechtsschutzinteresse hier zu bejahen, da der Antragsteller gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann (vgl. BVerfGE 104, 220 ff).

  • KG, 07.11.2003 - 25 W 172/02

    Freiheitsentziehungsverfahren: Zuständigkeit für die Rechtswidrigkeitfeststellung

    Auszug aus KG, 31.12.2003 - 25 W 62/03
    Es entspricht der sinnvollen Ordnung der Rechtswege, dass über einen einheitlichen Lebenssachverhalt möglichst nur in einem Rechtsweg entscheiden wird (so ausdrücklich BVerwGE 62, 317 ff, 320 f; Senat mit Beschluss vom 22. März 2002 - 25 W 218/01 - KG-Report 2003, 174 ff), wobei selbst dann der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 FEVG eröffnet ist, wenn bei dem bereits von dem Betroffenen angerufenen Gericht die nachträgliche Feststellung einer Maßnahme, die sich erledigt hat, ohne dass eine richterliche Entscheidung herbeigeführt worden ist, beantragt wird (vgl. Senat mit Beschluss vom 7. November 2003 - 25 W 172/02 - , dem der Fall zugrundelag, dass der Betroffene mit seinem Rechtsschutzbegehren erreichen wollte, dass ein Haftantrag von der Behörde gestellt wird, um überprüfen zu lassen, ob Haftgründe vorliegen).

    Der Anwendung des § 13 Abs. 2 FEVG steht im Übrigen auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Ausländerbehörden nach dem bundeseinheitlichen Ausländerrecht nicht befugt sind, selbst ohne richterliche Vorabanordnung Maßnahmen zur Durchsetzung der Abschiebehaft zu treffen (Senat, KG-Report 2003, 1974, 177 m.w.N.; Senat Beschluss vom 7. November 2003 - 25 W 172/02 -).

    Vielmehr ist maßgebend, ob die nach § 13 Abs. 1 FEVG unverzüglich einzuholende richterliche Entscheidung nach Bundesrecht zu treffen ist (Senat Beschluss vom 7. November 2003 - 25 W 172/02 -).

    Maßgebend ist insofern nach Ansicht des Senats (vgl. Beschluss vom 7. November 2003 - 25 W 172/02 -) der Zweck der angegriffenen Maßnahme: diente die Maßnahme der Durchführung der Abschiebung, so ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg zu bejahen.

  • BVerwG, 23.06.1981 - 1 C 93.76

    nachträglicher Rechtsschutz gegen Abschiebehaft - Art. 104 Abs. 2 GG, § 13 Abs. 2

    Auszug aus KG, 31.12.2003 - 25 W 62/03
    Es entspricht der sinnvollen Ordnung der Rechtswege, dass über einen einheitlichen Lebenssachverhalt möglichst nur in einem Rechtsweg entscheiden wird (so ausdrücklich BVerwGE 62, 317 ff, 320 f; Senat mit Beschluss vom 22. März 2002 - 25 W 218/01 - KG-Report 2003, 174 ff), wobei selbst dann der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 FEVG eröffnet ist, wenn bei dem bereits von dem Betroffenen angerufenen Gericht die nachträgliche Feststellung einer Maßnahme, die sich erledigt hat, ohne dass eine richterliche Entscheidung herbeigeführt worden ist, beantragt wird (vgl. Senat mit Beschluss vom 7. November 2003 - 25 W 172/02 - , dem der Fall zugrundelag, dass der Betroffene mit seinem Rechtsschutzbegehren erreichen wollte, dass ein Haftantrag von der Behörde gestellt wird, um überprüfen zu lassen, ob Haftgründe vorliegen).

    Es besteht daher für die Ausländerbehörde nach dem für sie maßgeblichen bundeseinheitlichen Ausländerrecht keine Ermächtigung, selbst ohne richterliche Vorabanordnung Maßnahmen zur Durchsetzung von Abschiebehaft zu treffen (BVerwGE 62, 317ff, 320 f; BGH NJW 1993, 3069, 3070; KG, Beschluss vom 22. März 2002 - 25 W 218/01 -, KG-Report 2003, 174, 176; KG FGPrax 2001, 40; PfzOLG Zweibrücken, Urteil vom 14. Dezember 2001, - 1 Ss 227/01 - ,NStZ 2002, 256 ff).

    Mithin ist die Ausländerbehörde auch nicht ermächtigt, einen Ausländer zur Vorführung vor den Abschiebungshaftrichter festzunehmen (BVerwGE 62, 317 ff).

  • OLG Zweibrücken, 14.12.2001 - 1 Ss 227/01

    D (A), Abgelehnte Asylbewerber, Strafverfahren, Festnahme, Polizei,

    Auszug aus KG, 31.12.2003 - 25 W 62/03
    Es besteht daher für die Ausländerbehörde nach dem für sie maßgeblichen bundeseinheitlichen Ausländerrecht keine Ermächtigung, selbst ohne richterliche Vorabanordnung Maßnahmen zur Durchsetzung von Abschiebehaft zu treffen (BVerwGE 62, 317ff, 320 f; BGH NJW 1993, 3069, 3070; KG, Beschluss vom 22. März 2002 - 25 W 218/01 -, KG-Report 2003, 174, 176; KG FGPrax 2001, 40; PfzOLG Zweibrücken, Urteil vom 14. Dezember 2001, - 1 Ss 227/01 - ,NStZ 2002, 256 ff).

    Grundsätzlich kann danach die Ingewahrsamnahme durch die Polizei auf der Grundlage der landesrechtlichen Bestimmungen zur Gefahrenabwehr zulässig sein, wenn zur Verhinderung von Straftaten nach dem Ausländergesetz Unterbindungsgewahrsam geboten ist (Senat, KG- Report 2003, 174, S. 177 f; OLG Zweibrücken Beschluss vom 14. Dezember 2001, - 1 Ss 227/01 - NStZ 2002, 256 ff; SchlHOLG Beschluss vom 28. April 2003, - 2 W 207/02 - zitiert bei Melchior, Internet-Kommentar zur Abschiebungshaft, Anhang; Marschner/ Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Auflage, § 2 FEVG F Rz. 5).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus KG, 31.12.2003 - 25 W 62/03
    Ein Rechtsschutzinteresse ist danach zu bejahen, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (vgl. BVerfGE 96, 27, 40; BVerfGE 104, 220 ff).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2001 ausdrücklich klargestellt, dass es mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, grundsätzlich vereinbar ist, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen, da es ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip ist, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt (vgl. BVerfGE 104, 220; BVerfGE 96, 27, 39, und BVerfGE 61, 126, 135).

  • KG, 22.03.2002 - 25 W 218/01

    Feststellung der Rechtswidrigkeit von Abschiebungshaft nach deren Erledigung

    Auszug aus KG, 31.12.2003 - 25 W 62/03
    Es entspricht der sinnvollen Ordnung der Rechtswege, dass über einen einheitlichen Lebenssachverhalt möglichst nur in einem Rechtsweg entscheiden wird (so ausdrücklich BVerwGE 62, 317 ff, 320 f; Senat mit Beschluss vom 22. März 2002 - 25 W 218/01 - KG-Report 2003, 174 ff), wobei selbst dann der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 FEVG eröffnet ist, wenn bei dem bereits von dem Betroffenen angerufenen Gericht die nachträgliche Feststellung einer Maßnahme, die sich erledigt hat, ohne dass eine richterliche Entscheidung herbeigeführt worden ist, beantragt wird (vgl. Senat mit Beschluss vom 7. November 2003 - 25 W 172/02 - , dem der Fall zugrundelag, dass der Betroffene mit seinem Rechtsschutzbegehren erreichen wollte, dass ein Haftantrag von der Behörde gestellt wird, um überprüfen zu lassen, ob Haftgründe vorliegen).

    Es besteht daher für die Ausländerbehörde nach dem für sie maßgeblichen bundeseinheitlichen Ausländerrecht keine Ermächtigung, selbst ohne richterliche Vorabanordnung Maßnahmen zur Durchsetzung von Abschiebehaft zu treffen (BVerwGE 62, 317ff, 320 f; BGH NJW 1993, 3069, 3070; KG, Beschluss vom 22. März 2002 - 25 W 218/01 -, KG-Report 2003, 174, 176; KG FGPrax 2001, 40; PfzOLG Zweibrücken, Urteil vom 14. Dezember 2001, - 1 Ss 227/01 - ,NStZ 2002, 256 ff).

  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 34/80

    Erzwingungshaft zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus KG, 31.12.2003 - 25 W 62/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2001 ausdrücklich klargestellt, dass es mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, grundsätzlich vereinbar ist, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen, da es ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip ist, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt (vgl. BVerfGE 104, 220; BVerfGE 96, 27, 39, und BVerfGE 61, 126, 135).
  • BGH, 23.11.1995 - V ZB 28/95

    Anfechtung einer Kostenentscheidung in einer Abschiebehaftsache

    Auszug aus KG, 31.12.2003 - 25 W 62/03
    Diese Kostenfolge ergibt sich aus § 13 a FGG; die gegenüber § 13 a FGG speziellere Vorschrift des § 16 FEVG (vgl. BGHZ 131, 185, 187 f; KG Beschluss vom 8. November 1999, 25 W 414 und 415/97, KG-Report 2000, 184, 185; BayObLGZ 1997, 338, 339) greift hier nicht ein, da es um die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen geht, welche vor Stellung des Haftantrages durch den Antrag-steller gegen den Betroffenen ergingen.
  • BGH, 01.07.1993 - V ZB 19/93

    Keine Vorlage ohne dieselbe Rechtsfrage betreffende Vergleichsentscheidungen -

    Auszug aus KG, 31.12.2003 - 25 W 62/03
    Es besteht daher für die Ausländerbehörde nach dem für sie maßgeblichen bundeseinheitlichen Ausländerrecht keine Ermächtigung, selbst ohne richterliche Vorabanordnung Maßnahmen zur Durchsetzung von Abschiebehaft zu treffen (BVerwGE 62, 317ff, 320 f; BGH NJW 1993, 3069, 3070; KG, Beschluss vom 22. März 2002 - 25 W 218/01 -, KG-Report 2003, 174, 176; KG FGPrax 2001, 40; PfzOLG Zweibrücken, Urteil vom 14. Dezember 2001, - 1 Ss 227/01 - ,NStZ 2002, 256 ff).
  • OLG Schleswig, 28.04.2003 - 2 W 207/02

    Polizeigewahrsam vor Abschiebehaft

    Auszug aus KG, 31.12.2003 - 25 W 62/03
    Grundsätzlich kann danach die Ingewahrsamnahme durch die Polizei auf der Grundlage der landesrechtlichen Bestimmungen zur Gefahrenabwehr zulässig sein, wenn zur Verhinderung von Straftaten nach dem Ausländergesetz Unterbindungsgewahrsam geboten ist (Senat, KG- Report 2003, 174, S. 177 f; OLG Zweibrücken Beschluss vom 14. Dezember 2001, - 1 Ss 227/01 - NStZ 2002, 256 ff; SchlHOLG Beschluss vom 28. April 2003, - 2 W 207/02 - zitiert bei Melchior, Internet-Kommentar zur Abschiebungshaft, Anhang; Marschner/ Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Auflage, § 2 FEVG F Rz. 5).
  • BayObLG, 02.12.1997 - 3Z BR 322/97

    Ersatz notwendiger Auslagen durch Ausländerbehörde bei Wegfall des Haftgrundes

  • BayObLG, 13.11.1989 - BReg. 3 Z 149/89
  • KG, 31.07.2000 - 25 W 9744/99
  • BVerfG, 10.05.1998 - 2 BvR 978/97

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Beschlüsse in einer Unterbringungssache, die

  • BVerfG, 03.02.1999 - 2 BvR 804/97

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Verwerfung der Beschwerde wegen sog

  • OLG Karlsruhe, 26.01.2001 - 14 Wx 109/00

    Rechtmäßigkeit der Anordnung der Haftfortdauer; Anspruch auf Schadensersatz wegen

  • BayObLG, 01.06.2001 - 3Z BR 110/01

    Rechtmäßigkeit von Vorbereitungshaft

  • BGH, 31.01.2013 - V ZB 22/12

    Abschiebungshaftverfahren: Statthaftigkeit eines Antrags der beteiligten Behörde

    Die Frage wurde teilweise unter Anerkennung eines Rehabilitierungsinteresses der beteiligten Behörde bejaht (KG, Beschluss vom 31. Dezember 2003 - 25 W 62/03, juris Rn. 30; OLG Rostock, OLGR 2007, 957), teilweise aber auch verneint, weil die beteiligte Behörde kein dem des Betroffenen vergleichbares Rehabilitierungsinteresse habe (BayObLG, NVwZ 2003 Beilage Nr. 1 7, 56; OLG Frankfurt am Main, InfAuslR 2006, 468).
  • LG Freiburg, 19.01.2017 - 4 T 10/16

    Richterlichen Entscheidung über einen Polizeigewahrsam in Baden-Württemberg:

    Ist aber die Rechtswidrigkeit einer behördlichen Freiheitsentziehung bereits gerichtlich festgestellt, besteht ein anerkennenswertes Interesse des Staates, sich von dem Vorwurf des rechtwidrigen Eingriffs in Freiheitsrechte zu entlasten (BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - V ZB 67/12 -, Rn. 4 a.E., juris; KG Berlin, Beschluss vom 31. Dezember 2003 - 25 W 62/03 -, Rn. 28 ff., juris; OLG Celle, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 16 W 140/04 -, Rn. 16, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 3 W 79/07 -, Rn. 21, juris; Jennissen in Prütting/Helms, FamFG, 3. Auflage 2014, § 429 Rn. 13).
  • KG, 20.03.2018 - 1 W 51/18

    Verwaltungsvollstreckung in Berlin: Rechtmäßigkeit der Anordnung einer

    Ebenso ist es unerheblich, ob eine solche Straftat die Ingewahrsamnahme nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 ASOG begründen kann, wenn die Polizei nicht auf Anordnung der Ausländerbehörde handelt (vgl. dazu KG, InfAuslR 2002, 315; Beschluss vom 31. Dezember 2003 - 25 W 62/03 - juris; s. aber auch die jetzt geltende Spezialregelung § 62 Abs. 5 AufenthG).
  • OLG Rostock, 16.07.2007 - 3 W 79/07

    Polizeiliche Ingewahrsamnahme: Zulässigkeit der weiteren sofortigen Beschwerde

    Demgegenüber halten das OLG Celle (FGPrax 2005, 48) und das KG Berlin (Beschl. v. 31.12.2003 - 25 W 62/03 - Juris, Rn. 28) die sofortige weitere Beschwerde für zulässig.
  • OLG Köln, 17.01.2007 - 16 Wx 220/06

    Unmittelbar bevorstehende Tatverwirklichung einer Straftat in Zusammenhang mit

    Insofern tritt der Senat - abweichend von der mit Verfügung vom 13.10.2006 vertretenen Meinung - der Rechtsprechung des OLG Celle bei (OLG Celle vom 28.10.2004 16 W 140/04, NJOZ 2005, 777; ähnlich KG vom 31.12.2003 - 25 W 62/03 -), die den Behörden ein Beschwerderecht gegen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der von ihnen beantragten Maßnahme zuspricht.
  • OLG Hamm, 08.01.2008 - 15 W 327/07

    Anfechtung der Feststellung der Rechtswidrigkeit

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist bereits verschiedentlich die Beschwerdebefugnis der antragstellenden Behörde gegen eine vom Landgericht nach Erledigung der Hauptsache getroffene Feststellung, dass die Haftanordnung rechtswidrig gewesen sei, bejaht worden (KG, Beschl. v. 31.12.2003 - 25 W 62/03 -, zitiert nach juris; OLG Celle FGPrax 2005, 48).
  • OLG Brandenburg, 28.04.2009 - 11 Wx 34/09

    Freiheitsentziehung im Ausländerrecht: Ablehnung eines Antrags auf

    Schließlich liegt auch eine Divergenz zur Entscheidung des Kammergerichts vom 31. Dezember 2003 (25 W 62/03), die den Senat gegebenenfalls zu einer Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG veranlassen würde, nicht vor.
  • LG Neuruppin, 01.11.2006 - 5 T 391/06

    D (A), Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Feststellungsantrag, Beschwerde,

    Es gibt keinen der Abschiebungshaft vorgelagerten Freiheitsentzug durch die Verwaltungsbehörde (BVerwG, NJW 1982, 536; BGH, NJW 1993, 3069; KG, KG-Report 2003, 174 und Beschluss vom 31. Dezember 2003 - 25 W 62/03 - veröffentlicht bei juris-web; OLG Braunschweig, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 6 W 32/03 - veröffentlicht bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang; OLG Frankfurt, InfAuslR 1995, 361; Pfälzisches OLG, NStZ 2002, 256; Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Auflage, F § 13 Rn. 2).
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