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   OLG Hamm, 10.02.2009 - 25 W 63/09   

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https://dejure.org/2009,11559
OLG Hamm, 10.02.2009 - 25 W 63/09 (https://dejure.org/2009,11559)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.02.2009 - 25 W 63/09 (https://dejure.org/2009,11559)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Februar 2009 - 25 W 63/09 (https://dejure.org/2009,11559)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    MarkenG § 140 Abs. 1; ; MarkenG § 140 Abs. 3; ; RVG § 13; ; ZPO § 307; ; MarkenG § 140 Abs. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 140 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104
    Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.03.2006 - VIII ZB 29/05

    Voraussetzungen des Entstehens der anwaltlichen Einigungsgebühr

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2009 - 25 W 63/09
    Zum anderen ist der besondere Charakter des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen, das auf eine rasche, vereinfachte, an Hand der Prozessakten vorzunehmende gebührenrechtliche Überprüfung zugeschnitten und vom Gesetzgeber knapp, bündig und formal ausgestaltet worden ist (vgl. BGH NJW 2006, 1523-1525).
  • OLG Hamburg, 29.09.2006 - 8 W 164/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2009 - 25 W 63/09
    Dieser besondere Charakter des Kostenfestsetzungsverfahrens gebietet es im vorliegenden Zusammenhang, sich zum Nachweis der Tätigkeit des Patentanwalts und der dadurch verursachten Kosten mit den dargestellten Anforderung zu begnügen (zur Verfahrensgebühr, vgl. Hanseatisches OLG MDR 2007, 369-370).
  • OLG Düsseldorf, 21.05.2010 - 2 W 26/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts; Begriff der

    Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG, die grundsätzlich dann entsteht, wenn ein Rechtsanwalt oder in einer Patentstreitsache ein Patentanwalt für seine Partei an einem vom Gericht zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin teilnimmt, wird vom Auftraggeber eines Rechtsanwalts auch dann geschuldet, wenn - wie es hier geschehen ist - in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gemäß § 307 ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG; vgl. hierzu Senat, Mitt. 2005, 525; OLG Hamm, Mitt. 2009, 425; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 307 Rdnr. 12).

    Entscheidend ist allein, ob der Patentanwalt an der von dem Prozessbevollmächtigten entfalteten Tätigkeit mitgewirkt hat (vgl. Senat, Mitt. 2005, 525; OLG Köln, Mitt. 2006, 286; OLG Hamm, Mitt. 2009, 425).

    Für eine solche gebührenauslösende Mitwirkung genügt nach zutreffender, vom erkennenden Senat geteilter Auffassung die Mitwirkung des Patentanwaltes an der Vorlage der Klageschrift (OLG Hamm, Mitt. 2009, 425).

    Wenn der Patentanwalt an dieser Tätigkeit mitgewirkt hat, steht ihm hierfür eine gleich hohe Vergütung wie dem Prozessbevollmächtigten zu (OLG Hamm, Mitt. 2009, 425).

    Für die Annahme einer Mitwirkung des Patentanwaltes bei der Vorlage der Klageschrift genügt hier, dass dessen Mitwirkung zu Beginn des Verfahrens in der Klageschrift angezeigt worden ist und die Beklagte die Mitwirkung eines Patentanwalts nicht bestreitet; einer näheren Darlegung der konkreten Tätigkeit des Patentanwalts bedarf es unter diesen Umständen nicht (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Mitt. 2009, 425).

  • OLG Köln, 31.05.2013 - 17 W 32/13

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts; Begriff der

    Damit und mit der Vorlage der Kostenrechnung ist die Mitwirkung glaubhaft gemacht gem. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.02.2011 - 6 W 107/10 - = juris Rn 2; OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2009 - 25 W 63/09 - = juris Rn 8).
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