Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 13.01.2003 - 25 W 97/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 357 Abs 1 ZPO, § 247 S 4 StPO, § 247a StPO
Zeugenschutz im Zivilprozess: Vorübergehende Entfernung einer Partei während einer Zeugenaussage und Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hiergegen - Judicialis
StPO § 247 analog
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 247 (analog)
Zur analogen Anwendung von § 247 StPO im Zivilprozess - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anordnung der Entfernung einer Partei aus dem Sitrzungszimmer; Dringende Gefahr eines schwer wiegenden Nachteils für die Gesundheit; Dringende Gefahr erneuter Panikattacken und eines Rückfalles der Zeugin in die frühere seelische Erkrankung; Analoge Anwendung des § 247 StPO ...
Verfahrensgang
- LG Kassel, 08.11.2002 - 7 O 1869/99
- OLG Frankfurt, 13.01.2003 - 25 W 97/02
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.07.2001 - 4 StR 46/01
Entfernung des Angeklagten bei Zeugnisverweigerung in einer Drucksituation …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2003 - 25 W 97/02
Diese - im Strafprozess in § 247 a StPO seit 1998 auch gesetzlich vorgesehene - Vorgehensweise ist freilich selbst im Strafprozess nur für den Fall vorgesehen, dass die dringende Gefahr eines wesentlichen Nachteils für das Wohl des Zeugen nicht durch Entfernung des Angeklagten abgewendet werden kann, mithin ist die Möglichkeit, nach § 247 a StPO vorzugehen, nicht vorrangig vor Maßnahmen nach § 247 StPO (BGH StV 2002, 10). - BGH, 28.02.2001 - 3 StR 2/01
Mangelhafte Unterrichtung des Angeklagten nach Entfernung aus dem Sitzungssaal; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2003 - 25 W 97/02
Dadurch ist sichergestellt, dass der Informationsstand des Beklagten im wesentlichen dem der anderen Prozessbeteiligten entspricht und er aufgrund der durch den Vorsitzenden in die Verhandlung eingeführten Aussage der Zeugin sein Fragerecht gegenüber Zeugen und Sachverständigen und sonstigen Verfahrensbeteiligten sachgerecht auszuüben vermag (vgl. BGH StV 2002, 353). - OLG Frankfurt, 04.10.1993 - 3 WF 107/93
Anhörung des Antragstellers; Abwesenheit des Antragsgegners; Zulässiges …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2003 - 25 W 97/02
Unter dem Gesichtspunkt, dass die angegriffene Anordnung des Einzelrichters der Kammer eine dem Anwendungsbereich der sofortigen Beschwerde entzogene Maßnahme der Sitzungsleitung in der mündlichen Verhandlung sein dürfte, die nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache rechtmittelfähig ist, bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Statthaftigkeit der Beschwerde (OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1400, 1401). - OLG Karlsruhe, 27.04.1994 - 2 UF 58/94
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2003 - 25 W 97/02
Gleichwohl ist es zulässig (OLG Frankfurt am Main FamRZ 1994, 1401;… Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl., § 357 Rdn. 5 mit weiteren Nachweisen) dass auch im Zivilprozess vom Gericht entsprechend § 247 StPO angeordnet wird, dass sich eine Partei aus dem Sitzungszimmer zu entfernen hat, wenn bei einer Vernehmung einer Person in Anwesenheit der Partei die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit dieser Person besteht.
- OLG Saarbrücken, 10.11.2016 - 4 U 26/15
Zivilrechtsstreit: Ausschluss einer Partei während der gerichtlichen …
Rn. 2 1. Besteht die ernsthafte Gefahr, dass ein Zeuge in Gegenwart einer Partei keine wahrheitsgemäße Aussage machen werde (vgl. § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO), oder besteht bei der Vernehmung einer Person als Zeuge in Gegenwart einer Partei die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit der Auskunftsperson (vgl. § 247 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 StPO), dann kann das Zivilgericht nach herrschender Meinung gemäß dem im Zivilprozess entsprechend heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 247 StPO anordnen, dass während der Vernehmung des Zeugen die betreffende Partei den Sitzungssaal zu verlassen hat (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.10.1993 - 3 WF 107/93, FamRZ 1994, 1400; vom 13.01.2003 - 25 W 97/02, OLGR 2003, 130 [bereits an der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die vom Landgericht ausgesprochene Anordnung zweifelnd];… AK-ZPO/Rüßmann, § 357 Rn. 6;… MünchKomm-ZPO/Heinrich, 4. Aufl. § 357 Rn. 9;… Musielak/Voit/Stadler, ZPO 13. Aufl. § 357 Rn. 4;… Prütting/Gehrlein/Lindner, ZPO 8. Aufl. § 357 Rn. 6;… Stein/Jonas/Berger, ZPO 23. Aufl. § 357 Rn. 15;… Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO 4. Aufl. § 357 Rn. 29;… ders., Der Beweis im Zivilprozess 1. Aufl. Kap. 5 § 14 Rn. 30;… Zöller/Greger, ZPO 31. Aufl. § 357 Rn. 3a).Insoweit hat das OLG Frankfurt überzeugend ausgeführt, dass gerade Zeugen als Personen, die sich auch gegen ihren Willen als Beweismittel in fremde Zivilprozesse - hier geht es um einen Regressprozess gegen eine Gutachterin - ziehen lassen und nicht nur im staatlichen Interesse der Gewährleistung der Zivilrechtspflege, sondern auch für fremde private Interessen - hier nach den Klageanträgen: Vermögensinteressen - zur Verfügung stehen müssen, in besonderer Weise ein Recht auf Wahrung ihrer eigenen Grundrechte als Personen haben, was die Wahrung ihrer psychischen Gesundheit einschließt (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 13.01.2003 - 25 W 97/02, OLGR 2003, 130).
- LAG Hessen, 11.12.2008 - 9 TaBV 141/08
Ausschluss eines Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrats auf Antrag des …
Auch im Zivilprozess - und im Beschlussverfahren, §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 525 ZPO, 247 StPO - kann vom Gericht entsprechend § 247 StPO angeordnet werden, dass sich eine Partei bzw. ein Beteiligter aus dem Sitzungssaal zu entfernen hat, wenn bei der Vernehmung eines Zeugen oder einer Zeugin in Anwesenheit des Beteiligten zu befürchten ist, dass diese nicht die Wahrheit sagt (ebenso OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13. Jan. 2003 - 25 W 97/02 - Juris;… Stein/Jonas/Berger § 357 ZPO Rz. 15). - VK Berlin, 06.01.2021 - VK-B2-53/20
Vollständige Akteneinsicht ist die Regel, nicht die Ausnahme!
Die Regelung in § 247 StPO wird auch im Rahmen des Zivilprozesses entsprechend angewendet (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss v. 13. Januar 2003 - 25 W 97/02) und bedingt, dass eine Partei zwangsläufig nicht den gleichen Kenntnisstand wie die übrigen Beteiligten hat.
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