Rechtsprechung
| AG Ludwigshafen, 25.10.2010 - C 250/10 |
Verfahrensgang
- AG Ludwigshafen, 25.10.2010 - C 250/10
- AG Ludwigshafen, 25.10.2010 - 2d C 250/10
- LG Frankenthal, 24.05.2011 - 1 T 108/11
- BGH, 23.02.2012 - VII ZB 49/11
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Rechtsprechung
| EGMR, 22.10.2019 - 250/10 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
KORONA-SERVIS, TOV v. UKRAINE
Inadmissible (englisch)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensmitteilung)
KORONA-SERVIS, TOV v. UKRAINE
Art. 6, Art. 6 Abs. 1, Protokoll Nr. 1 Art. 1 MRK
[ENG]
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- EGMR, 08.04.2010 - 377/02
MENSHAKOVA v. UKRAINE
Auszug aus EGMR, 22.10.2019 - 250/10
Furthermore, the Court has limited jurisdiction to interpret domestic law and, in principle, it cannot substitute its view for that expressed by the domestic courts (see, mutatis mutandis, Menshakova v. Ukraine, no. 377/02, § 66, 8 April 2010). - EGMR, 05.10.2010 - 16472/04
[ENG]
Auszug aus EGMR, 22.10.2019 - 250/10
It follows that Article 6 § 1 of the Convention does not apply (see, mutatis mutandis, Ulyanov v. Ukraine (dec.), no. 16472/04, 5 October 2010).
- OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 175/15
395.000 Euro Geldentschädigung für Jörg Kachelmann wegen Berichterstattung in den …
Rn. 85 (c) Die Beklagte handelte vorsätzlich, weil das Landgericht bereits mit Beschlüssen vom 16.4.2010 und 27.04.2010 (28 O 216/10 sowie 250/10) die Veröffentlichung der - hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (1) genannten Berichterstattungen im Wege einstweiliger Verfügungen verboten hatte, so dass der Beklagten die Rechtswidrigkeit kurz zuvor noch einmal vor Augen gehalten worden war, der sie sich damit erst Recht nicht verschließen konnte.Rn. 88 Zudem ist der Beklagten eine hartnäckige Verletzung vorzuwerfen, nachdem mit Beschlüssen des Landgerichts vom 16.04.2010 und 27.04.2010 (28 O 216/10 sowie 250/10) die Veröffentlichung der - hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (1) genannten Berichterstattungen im Wege einstweiliger Verfügungen verboten war, was bei der Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung bei Bildberichterstattungen auch unter Präventionsgesichtspunkten berücksichtigt werden kann (…vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94 -, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298).
- OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 176/15
395.000 Euro Geldentschädigung für Jörg Kachelmann wegen Berichterstattung in den …
Rn. 75 (c) Die Beklagte handelte vorsätzlich, weil das Landgericht Köln bereits mit Beschlüssen vom 16.4.2010 und 27.4.2010 (28 O 216/10 sowie 250/10) die Veröffentlichung der - im Hinblick auf die Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (1) genannten Berichterstattungen im Wege einstweiliger Verfügungen verboten hatte, so dass der Beklagten kurz zuvor die Rechtswidrigkeit noch einmal vor Augen gehalten worden war, der sie sich damit erst Recht nicht verschließen konnte.Zudem ist der Beklagten eine hartnäckige Verletzung vorzuwerfen, nachdem mit Beschlüssen des Landgerichts Köln vom 16.4.2010 und 27.4.2010 (28 O 216/10 sowie 250/10) die Veröffentlichung der - hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (1) genannten Berichterstattungen im Wege einstweiliger Verfügungen verboten war, was bei der Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung bei Bildberichterstattungen auch unter Präventionsgesichtspunkten berücksichtigt werden kann (…vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298).
- OLG Frankfurt, 30.06.2015 - 11 U 127/14
Schutz von Bildmotiven (hier: Babyköpfe)
Zwei weitere Verfahren vor dem Landgericht Köln (33 O 159/11) und dem Landgericht Hamburg (3 08 O 250/10), in denen der Kläger Ansprüche wegen von den Beklagten verwendeter Motive geltend machte, endeten durch einen am 13.9.2011 vor dem Landgericht Köln abgeschlossenen Vergleich.Rn. 4 6. Der Kläger erklärt, dass er auf eventuelle Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadenersatzansprüche aus dem im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Verhalten sowie aus dem im Verfahren 3 08 O 250/10 Landgericht Hamburg und den im Verfahren 2/6 O 298/09 Landgericht Frankfurt am Main streitgegenständlichen Verhalten = 11 U 67/09 Oberlandesgericht Frankfurt am Main verzichtet.
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