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   BPatG, 31.08.2020 - 26 W (pat) 2/18   

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https://dejure.org/2020,28348
BPatG, 31.08.2020 - 26 W (pat) 2/18 (https://dejure.org/2020,28348)
BPatG, Entscheidung vom 31.08.2020 - 26 W (pat) 2/18 (https://dejure.org/2020,28348)
BPatG, Entscheidung vom 31. August 2020 - 26 W (pat) 2/18 (https://dejure.org/2020,28348)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Hellis (Wort-Bild-Marke)/herlitz (Wort-Bild-Marke)" - Einrede mangelnder Benutzung - abweichende Benutzungsform - keine Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Marke - zur Kennzeichnungskraft - bekannte Traditionsmarke - Warenidentität ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (46)

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus BPatG, 31.08.2020 - 26 W (pat) 2/18
    Nach der europäischen Rechtsprechung sei die klangliche Ähnlichkeit beim Kauf auf Sicht von nur geringer Bedeutung (EuGH GRUR 2008, 343 Rdnr. 36 - Il Ponte Finanzaria/HABM [BAINBRIDGE]; GRUR Int. 2010, 129 Rdnr. 75 - Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]).

    Eine ernsthafte Benutzung erfordert, dass die Marke tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist (EuGH GRUR 2008, 343 Rdnr. 72-74 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]).

    Denn für eine ernsthafte Benutzung ist keine kontinuierliche Verwendung der Marke während des gesamten in Rede stehenden Zeitraums erforderlich (EuGH GRUR 2008, 343 Rdnr. 72-74 - Il Ponte Finanzaria/HABM [BAINBRIDGE], BGH GRUR 2013, 925 Rdnr. 40 - VOODOO).

    aaa) Vor allem in der europäischen Rechtsprechung finden sich zwar Erwägungen, die klangliche Markenähnlichkeit in der rechtlichen Beurteilung der Verwechslungsgefahr in den Hintergrund treten zu lassen, soweit die betreffenden Waren überwiegend auf Sicht gekauft werden (EuGH GRUR 2008, 343 Rdnr. 36 - Il Ponte Finanzaria/HABM [BAINBRIDGE]; GRUR Int. 2010, 129 Rdnr. 75 - Aceites del Sur- Coosur [La Espagnola/Carbonelle]).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-498/07

    Aceites del Sur-Coosur / Koipe - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung

    Auszug aus BPatG, 31.08.2020 - 26 W (pat) 2/18
    Nach der europäischen Rechtsprechung sei die klangliche Ähnlichkeit beim Kauf auf Sicht von nur geringer Bedeutung (EuGH GRUR 2008, 343 Rdnr. 36 - Il Ponte Finanzaria/HABM [BAINBRIDGE]; GRUR Int. 2010, 129 Rdnr. 75 - Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]).

    Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rdnr. 60 - Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH GRUR 2016, 382 Rdnr. 37 - BioGourmet).

    aaa) Vor allem in der europäischen Rechtsprechung finden sich zwar Erwägungen, die klangliche Markenähnlichkeit in der rechtlichen Beurteilung der Verwechslungsgefahr in den Hintergrund treten zu lassen, soweit die betreffenden Waren überwiegend auf Sicht gekauft werden (EuGH GRUR 2008, 343 Rdnr. 36 - Il Ponte Finanzaria/HABM [BAINBRIDGE]; GRUR Int. 2010, 129 Rdnr. 75 - Aceites del Sur- Coosur [La Espagnola/Carbonelle]).

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus BPatG, 31.08.2020 - 26 W (pat) 2/18
    e) Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren, für die sie eingetragen ist, zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei die Fälle ausgeschlossen sind, in denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren (EuGH WRP 2017, 1066 Rdnr. 37 - Gözze/VBB; GRUR 2003, 425 Rdnr. 38 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2013, 725 Rdnr. 38 - Duff Beer).

    Sofern bei den einschlägigen Waren die jeweiligen Marken üblicherweise auf der Ware selbst, ihrer Verpackung oder Umhüllung angebracht werden, sind diese Verwendungsformen auch zur Anerkennung einer rechtserhaltenden Benutzung unabdingbar, weil nur auf diese Weise die erforderliche Herkunftsfunktion erfüllt wird (EuGH GRUR 2003, 425 Rdnr. 36 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2011, 623 Rdnr. 23 - Peek & Cloppenburg II; GRUR 1996, 267, 268 - AQUA; GRUR 1995, 347, 348 - TETRASIL; BPatG GRUR 1996, 981, 982 - ESTAVITAL).

  • BPatG, 20.12.2022 - 28 W (pat) 66/20
    Es kommt vielmehr darauf an, dass die Benutzungshandlungen deutlich über eine lediglich der rein formalen Aufrechterhaltung der Marke dienende Scheinbenutzung hinausgehen (BPatG 26 W (pat) 2/18 - Hellis/Herlitz).
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