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   BPatG, 19.03.2014 - 26 W (pat) 543/12   

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BPatG, 19.03.2014 - 26 W (pat) 543/12 (https://dejure.org/2014,20100)
BPatG, Entscheidung vom 19.03.2014 - 26 W (pat) 543/12 (https://dejure.org/2014,20100)
BPatG, Entscheidung vom 19. März 2014 - 26 W (pat) 543/12 (https://dejure.org/2014,20100)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "Spätzle-Shaker" - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Spätzle-Shaker" - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 19.03.2014 - 26 W (pat) 543/12
    Einer Marke fehlt die Eignung zur Identifizierung der Herkunft einer Ware oder Dienstleistung namentlich dann, wenn sie sich ausschließlich in der Beschreibung der Ware oder Dienstleistung erschöpft (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch).

    Vielmehr wird er auch bisher noch nicht verwendete oder grammatikalisch oder linguistisch fehlerhafte, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen durchaus als solche und damit nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffassen (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 19.03.2014 - 26 W (pat) 543/12
    Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 1093 - Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2010, 640 - hey!; EuGH GRUR 2010, 228 - Vorsprung durch Technik).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 19.03.2014 - 26 W (pat) 543/12
    Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 1093 - Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2010, 640 - hey!; EuGH GRUR 2010, 228 - Vorsprung durch Technik).
  • BGH, 24.04.2008 - I ZB 21/06

    Marlene-Dietrich-Bildnis

    Auszug aus BPatG, 19.03.2014 - 26 W (pat) 543/12
    Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 1093 - Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2010, 640 - hey!; EuGH GRUR 2010, 228 - Vorsprung durch Technik).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 19.03.2014 - 26 W (pat) 543/12
    Eine Marke ist indes nicht schon dann unterscheidungskräftig, wenn sie nicht beschreibend ist, weil sie - um schutzfähig zu sein - stets auf die Herkunft der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen hinweisen muss (EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - BIOMILD; GRUR 2008, 608 - EUROHYPO; GRUR Int. 2011, 400 - Zahl 1000).
  • BGH, 14.01.2010 - I ZB 32/09

    hey!

    Auszug aus BPatG, 19.03.2014 - 26 W (pat) 543/12
    Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 1093 - Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2010, 640 - hey!; EuGH GRUR 2010, 228 - Vorsprung durch Technik).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 19.03.2014 - 26 W (pat) 543/12
    Eine Marke ist indes nicht schon dann unterscheidungskräftig, wenn sie nicht beschreibend ist, weil sie - um schutzfähig zu sein - stets auf die Herkunft der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen hinweisen muss (EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - BIOMILD; GRUR 2008, 608 - EUROHYPO; GRUR Int. 2011, 400 - Zahl 1000).
  • BGH, 03.04.2008 - I ZR 49/05

    Schuhpark

    Auszug aus BPatG, 19.03.2014 - 26 W (pat) 543/12
    Ein Nachweis dafür, dass die angemeldete Marke schon zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung als beschreibende Angabe verwendet worden ist, ist daher für die Feststellung des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht erforderlich (EuGH GRUR 2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2008, 1002 - Schuhpark).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 19.03.2014 - 26 W (pat) 543/12
    Ein Nachweis dafür, dass die angemeldete Marke schon zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung als beschreibende Angabe verwendet worden ist, ist daher für die Feststellung des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht erforderlich (EuGH GRUR 2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2008, 1002 - Schuhpark).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 19.03.2014 - 26 W (pat) 543/12
    Eine Marke ist indes nicht schon dann unterscheidungskräftig, wenn sie nicht beschreibend ist, weil sie - um schutzfähig zu sein - stets auf die Herkunft der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen hinweisen muss (EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - BIOMILD; GRUR 2008, 608 - EUROHYPO; GRUR Int. 2011, 400 - Zahl 1000).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

  • BPatG, 19.02.2024 - 26 W (pat) 554/23
    Außerdem gebe es Zurückweisungsentscheidungen, wobei die Markenstelle u.a. auf die Senatsentscheidung vom 19. März 2014 (26 W (pat) 543/12) hinweist, mit dem die Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung der Anmeldung des Zeichens "Spätzle-Shaker" für die Waren "Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, insbesondere zur Herstellung von Teigwaren" zurückgewiesen worden ist.

    Dies entspricht auch dem Senatsbeschluss vom 19. März 2014 im Verfahren 26 W (pat) 543/12 zur gleichlautenden Marke 30 2011 032 457 - "Spätzle-Shaker", dessen Entscheidungsbegründung die Markenstelle auf S. 5 bis 6o.

    Allerdings ging es im damaligen Beschwerdeverfahren 26 W (pat) 543/12 nur um die beschwerdegegenständlichen Waren "Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, insbesondere zur Herstellung von Teigwaren", während das Zeichen "Spätzle-Shaker" für andere Waren vom DPMA als schutzfähig angesehen und eingetragen worden ist, u.a. für folgende Waren der Klasse 16, die mit den vorliegend beanspruchten Waren der Klasse 16 teilidentisch sind: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Photographien; Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten (vgl. Registereintrag der inzwischen gelöschten Marke 30 2011 032 457 - "Spätzle- Shaker").

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