Rechtsprechung
| VGH Bayern, 22.12.2000 - 26 B 99.3606 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 22.12.2000 - 26 B 99.3606
- BVerwG, 02.08.2001 - 4 B 26.01
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2009 - 10 A 1074/08
Anspruch auf Erteilung einer begehrten Baugenehmigung zur Errichtung eines …
Rn. 68 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.1984 - 4 C 55.81 - BRS 42 Nr. 94; Beschluss vom 10.7.2000 - 4 B 39.00 - BRS 63 Nr. 101; Beschluss vom 2.8.2001 - 4 B 26.01 -, BauR 2002, 277 f.; BayVGH, Urteil vom 22.12.2000 - 26 B 99.3606 -, BRS 63 Nr. 100; weitergehend Urteil vom 19.3.2009 - 1 B 08.365 - juris. - VGH Bayern, 27.11.2018 - 1 B 16.1879
Baugenehmigung für ein als Wochenendhaus genehmigtes Gebäude - Erfolgreiche Klage …
Solche bilden in der Regel auch im Anschluss an eine Wohnbebauung mit dieser keinen Bebauungszusammenhang (vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2001 - 4 B 26.01 - BauR 2002, 277; BayVGH, U.v. 22.12.2000 - 26 B 99.3606 - juris Rn. 19 f.). - VG Augsburg, 10.09.2021 - Au 5 K 21.1001
Erfolglose Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus im …
Diese setzt aber bestehende bauliche Anlagen voraus, die optisch wahrnehmbar sind und eine gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmen Charakter zu prägen (…BVerwG, U.v. 14.9.1992 - 4 C 15/90 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 22.12.2000 - 26 B 99.3606 - juris Rn. 19).Es befindet sich dort jenseits des südlich gelegenen Bebauungszusammenhangs lediglich ein kleiner Schuppen, der ebenso wenig maßstabbildend ist wie der auf dem klägerischen Grundstück noch etwas abgesetzt stehende Bauwagen (s. hierzu auch BayVGH, U.v. 22.12.2000 a.a.O. Rn. 20).
- VG München, 27.07.2010 - M 1 K 10.1375
Wochenendhaus; Bebauungszusammenhang; Ortsteil; einzeilige Bebauung
Bei dieser Einzelfallbetrachtung kommt es auch auf den Charakter der Bebauung an (BayVGH v. 22.12.2000, Az.: 26 B 99.3606, juris), weil ausschlaggebend ist, ob die bauliche Anlage ihren Teil dazu beitragen kann, den Maßstab für eine nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Entwicklung zu bilden.
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