Rechtsprechung
LG Köln, 27.09.2011 - 27 O 142/11 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sportvereinsmitglied hat Anspruch auf Herausgabe aller Mitgliederdaten als Ausfluss seines Mitgliedschaftsrechts; Anspruch eines Sportvereinsmitgliedes auf Herausgabe aller Mitgliederdaten als Ausfluss seines Mitgliedschaftsrechts
- fc-reloaded.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 37; BDSG § 28
Sportvereinsmitglied hat Anspruch auf Herausgabe aller Mitgliederdaten als Ausfluss seines Mitgliedschaftsrechts; Anspruch eines Sportvereinsmitgliedes auf Herausgabe aller Mitgliederdaten als Ausfluss seines Mitgliedschaftsrechts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Vereinsmitglied hat Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitglieder des Vereins
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Vereinsmitglied hat Anspruch auf Herausgabe der Mitgliederdaten
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Mitglied eines Vereins hat Anspruch auf Herausgabe von Daten stimmberechtigter Mitglieder
Papierfundstellen
- SpuRt 2012, 115
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.06.2010 - II ZR 219/09
Vereinsrecht: Berechtigtes Interesse eines Vereinsmitglieds an Kenntnis von Name …
Auszug aus LG Köln, 27.09.2011 - 27 O 142/11
Der Kläger nimmt den Beklagten, einen überregional bekannten Sportverein mit mehr als 50.000 Mitgliedern, unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Beschl. v. 21.06.2010 - II ZR 219/09, auf Herausgabe aller Mitgliederdaten in Anspruch.Sind die Informationen, die sich das Mitglied durch Einsicht in die Unterlagen des Vereins beschaffen kann, in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann es zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck der geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangen (BGH, Beschl. v. 21.06.2010 - II ZR 219/09;… zustimmend Schöpflin in: BeckOK BGB (Bamberger/Roth), Stand: 01.03.2011, § 38 BGB Rn. 19; zweifelnd: LG Köln, Beschl. v. 21.01.2011 - 13 S 294/10, n.v.).
Dabei ist es dem Mitgliedern eines Vereins grundsätzlich nicht verwehrt, auch selbst Einsicht in die Mitgliederliste zu nehmen bzw. die Übermittlung der dort enthaltenen Informationen in elektronischer Form an sich selbst zu verlangen, sofern sie ein berechtigtes Interesse darlegen und ihrem Interesse nicht überwiegende Interessen des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegen stehen (BGH, Beschl. v. 25.10.2010 - II ZR 219/09, Juris Tz. 6).