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   OLG Hamm, 11.11.1986 - 27 U 68/86   

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https://dejure.org/1986,2298
OLG Hamm, 11.11.1986 - 27 U 68/86 (https://dejure.org/1986,2298)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.11.1986 - 27 U 68/86 (https://dejure.org/1986,2298)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. November 1986 - 27 U 68/86 (https://dejure.org/1986,2298)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verkehrssicherungspflicht; Dachlawine; Schneearme Gebiete

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Keine Pflicht zu Vorkehrungen gegen Dachlawinen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 412
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • LG Ulm, 31.05.2006 - 1 S 16/06

    Haftungsverteilung bei Beschädigung eines PKW durch eine Dachlawine

    Sicherungspflichten des Eigentümers kommen nur in Betracht, wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten, der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes und der Art und des Umfangs des gefährdeten Verkehrs erforderlich waren (vgl. OLG Dresden, Recht und Schaden 1997, Seite 369; vgl. auch OLG Celle, Versicherungsrecht 1982, Seite 979; OLG Düsseldorf, OLG-Report 1993, Seite 119; OLG Hamm, NJW-RR 1987, Seite 412).
  • OLG Düsseldorf, 17.02.2012 - 24 U 217/11

    Verkehrssicherungspflichten des Hauseigentümers hinsichtlich des Abgangs von

    Eine Haftung aus § 836 BGB kommt nicht in Betracht, da diese Bestimmung auf Dachlawinen keine Anwendung findet (BGH VersR 1955, 82; OLG Jena WuM 2007, 138 f.; OLG Hamm NJW-RR 2003, 1463; OLG Hamm NJW-RR 1987, 412; OLG Stuttgart MDR 1983, 316).
  • OLG Hamm, 07.02.2012 - 7 U 87/11

    Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers hinsichtlich Dachlawinen

    Deshalb trifft den Hauseigentümer nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (DR 1942, 1759) und ihm nachfolgend des BGH (NJW 1955, 300) sowie der herrschenden Rechtsprechung (OLG Hamm, NJW-RR 1987, 412; 2003, 1463 mwN) grundsätzlich nicht die Pflicht, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu schützen.

    Für E gilt insoweit zunächst, dass es im Bundesvergleich als eher schneearmes Gebiet einzuschätzen ist und in durchschnittlichen Wintern nicht regelmäßig mit Dachlawinen oder Eiszapfen zu rechnen ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1987, 412).

  • LG Dortmund, 04.10.2011 - 4 O 132/11

    Verkehrssicherungspflicht eines Vermieters erstreckt sich nicht auf Schäden an

    Es müssen schon im Einzelfall besondere Umstände erkennbar für eine erforderliche Verkehrssicherung sprechen (OLG Hamm Urt. v. 11.11.1986 - 27 U 68/86).
  • AG Lemgo, 08.07.2010 - 16 C 12/10

    Verkehrssicherungspflicht eines Hauseigentümers bei bekannter Eislage und

    schützen, wenn diese - wie wohl hier - nicht vorgeschrieben sind (vgl. OLG Hamm, a. a. O. unter Hinweis auf OLG Gelle VRSR 82, 979; OLG Hamm NJW-RR 87, 412), so ist hier dennoch eine - von der Beklagten pflichtwidrig verletzte Verkehrssicherungspflicht eröffnet.
  • AG Köln, 27.09.2011 - 124 C 123/11

    Anforderungen an das Vorliegen einer haftungsbegründenen Gefahrenquelle i.R.e.

    Im Hinblick auf herabfallende und sich ablösende Gebäudeteile ergibt sich dies aus § 836 Abs. 1 BGB, wobei diese Vorschrift auf Dachlawinen weder direkt noch analog anwendbar ist, weil es sich bei einer Dachlawine nicht um ein Gebäudeteil handelt (OLG Hamm, Urteil vom 11.11.1986, Az.:27 U 68/86, NJW-RR 1987, 412 m.w.N.).
  • AG Wuppertal, 13.01.2009 - 33 C 420/08

    Dachlawine

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es grundsätzlich Sache des Verkehrsteilnehmers, sich vor herabgehenden Dachlawinen zu schützen (vgl. z.B. OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 1404; OLG Hamm NJW-RR 1987, 412; LG Wuppertal, Urteil vom 10.08.2005, 10 S 30/05).
  • LG Bückeburg, 07.12.2011 - 1 S 49/11

    Verkehrssicherungspflicht: Muss Eigentümer vor Dachlawinen schützen?

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