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   BPatG, 01.07.2014 - 27 W (pat) 521/14   

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BPatG, 01.07.2014 - 27 W (pat) 521/14 (https://dejure.org/2014,28896)
BPatG, Entscheidung vom 01.07.2014 - 27 W (pat) 521/14 (https://dejure.org/2014,28896)
BPatG, Entscheidung vom 01. Juli 2014 - 27 W (pat) 521/14 (https://dejure.org/2014,28896)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN" - keine Unterscheidungskraft - Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    "Mir reicht's. Ich geh schaukeln" - Lustiger Spruch, aber keine Marke

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Spruch "MIR REICHT´S. ICH GEH SCHAUKELN" wegen mangelnder Unterscheidungskraft als Marke nicht eintragungsfähig

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN" - keine Unterscheidungskraft - Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.03.2012 - I ZB 13/11

    Neuschwanstein

    Auszug aus BPatG, 01.07.2014 - 27 W (pat) 521/14
    Entgegen der Anmelderin umfasst dieser offene Tatbestand nicht ausschließlich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art. Worte oder Wortfolgen werden auch dann nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel wahrgenommen, wenn sie - vergleichbar einer einfachen Musterung oder Farbgestaltung - unmittelbar erkennbar als bloßes Mittel der Warengestaltung dienen (wohl ähnlich BGH GRUR 2012, 1044 Rn. 15 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 838 - DDR-Symbol; BPatG, Beschl. v. 6. Mai 2009, 29 W (pat) 55/07 - DON'T PANIC i'M ISLAMIC; GRUR 2014, 79, 80 - Mark Twain).

    Überdies werden selbst Marken mit anderen Inhalten im Bekleidungs-, Kopfbedeckungs- und (freizeitorientierten) Schuhsektor vorrangig in zwar zurückgenommener, aber jedenfalls äußerlich am Produkt sichtbarer Applikation benutzt (z. B. bei Polo-Hemden regelmäßig seitlich auf Brusthöhe; bei Baseball-Kappen seitlich; bei Sportschuhen außen seitlich oder im Fersenbereich; vgl. auch BGH GRUR 2012, 1044 Rn. 21 - Neuschwanstein).

    Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da der Senat im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH von Aussagen des Bundesgerichtshofs, nach denen einem Zeichen Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukomme, wenn das Publikum es in einer praktisch bedeutsamen und naheliegenden Verwendungsmöglichkeiten als Marke aufnimmt (vgl. insbesondere BGH GRUR 2010, 825 - Marlene Dietrich II; GRUR 2010, 1100 - TOOOR!; GRUR 2012, 1044 - Neuschwanstein), abweicht, vgl. § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

    Auszug aus BPatG, 01.07.2014 - 27 W (pat) 521/14
    Das angemeldete Zeichen mag zwar bei unterstellter Verwendung auf einem an der Innenseite der Ware oder an der Verpackung angebrachten Etikett als Marke aufgefasst werden (vgl. BGH GRUR 2010, 825 Rn. 20 - Marlene Dietrich II), wenngleich tatsächliche Anwendungsfälle einer derartigen Benutzung von "Fun-Sprüchen" nicht ermittelt werden konnten.

    Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da der Senat im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH von Aussagen des Bundesgerichtshofs, nach denen einem Zeichen Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukomme, wenn das Publikum es in einer praktisch bedeutsamen und naheliegenden Verwendungsmöglichkeiten als Marke aufnimmt (vgl. insbesondere BGH GRUR 2010, 825 - Marlene Dietrich II; GRUR 2010, 1100 - TOOOR!; GRUR 2012, 1044 - Neuschwanstein), abweicht, vgl. § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08

    TOOOR!

    Auszug aus BPatG, 01.07.2014 - 27 W (pat) 521/14
    Wortmarken entbehren außer in hier nicht gegebenen Fallgestaltungen eines sachbeschreibenden Begriffsinhalts oder engen beschreibenden Bezugs zu den beanspruchten Waren (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rn. 23 - TOOOR!) dann jeglicher Unterscheidungskraft, wenn sie im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2010, 1100 Rn. 20 - TOOOR!).

    Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da der Senat im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH von Aussagen des Bundesgerichtshofs, nach denen einem Zeichen Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukomme, wenn das Publikum es in einer praktisch bedeutsamen und naheliegenden Verwendungsmöglichkeiten als Marke aufnimmt (vgl. insbesondere BGH GRUR 2010, 825 - Marlene Dietrich II; GRUR 2010, 1100 - TOOOR!; GRUR 2012, 1044 - Neuschwanstein), abweicht, vgl. § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 01.07.2014 - 27 W (pat) 521/14
    Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, von den angesprochenen Verkehrskreisen als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 01.07.2014 - 27 W (pat) 521/14
    Sofern bestimmte Verwendungen eines Zeichens - abgesehen von einer hierauf in Gestalt einer Positionsmarke gerichteten Anmeldung - überhaupt in die Prüfung des Schutzhindernisses einzubeziehen sind, wogegen einsichtige Gründe sprechen (vgl. BPatG GRUR 2011, 922 Rn. 51 - Neuschwanstein; Ekey/Klippel/Bender, Markenrecht Bd. 1, 2. Aufl., § 8 Rn. 15; Ströbele, GRUR 2001, 658, 664 u. MarkenR 2012, 455; Lerach, GRUR 2011, 872; Klein, GRUR 2013, 456; in anderem Zusammenhang auch EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 115 - Postkantoor), ist allerdings nicht auf jede praktisch bedeutsame und naheliegende, sondern ausschließlich auf die wahrscheinlichste Form der Benutzung abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 Rn. 45 ff. - mit gestrichelten Linien umsäumter roter Winkel).
  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 92/08

    DDR-Logo

    Auszug aus BPatG, 01.07.2014 - 27 W (pat) 521/14
    Entgegen der Anmelderin umfasst dieser offene Tatbestand nicht ausschließlich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art. Worte oder Wortfolgen werden auch dann nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel wahrgenommen, wenn sie - vergleichbar einer einfachen Musterung oder Farbgestaltung - unmittelbar erkennbar als bloßes Mittel der Warengestaltung dienen (wohl ähnlich BGH GRUR 2012, 1044 Rn. 15 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 838 - DDR-Symbol; BPatG, Beschl. v. 6. Mai 2009, 29 W (pat) 55/07 - DON'T PANIC i'M ISLAMIC; GRUR 2014, 79, 80 - Mark Twain).
  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

    Auszug aus BPatG, 01.07.2014 - 27 W (pat) 521/14
    Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, von den angesprochenen Verkehrskreisen als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-307/11

    Deichmann / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Auszug aus BPatG, 01.07.2014 - 27 W (pat) 521/14
    Sofern bestimmte Verwendungen eines Zeichens - abgesehen von einer hierauf in Gestalt einer Positionsmarke gerichteten Anmeldung - überhaupt in die Prüfung des Schutzhindernisses einzubeziehen sind, wogegen einsichtige Gründe sprechen (vgl. BPatG GRUR 2011, 922 Rn. 51 - Neuschwanstein; Ekey/Klippel/Bender, Markenrecht Bd. 1, 2. Aufl., § 8 Rn. 15; Ströbele, GRUR 2001, 658, 664 u. MarkenR 2012, 455; Lerach, GRUR 2011, 872; Klein, GRUR 2013, 456; in anderem Zusammenhang auch EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 115 - Postkantoor), ist allerdings nicht auf jede praktisch bedeutsame und naheliegende, sondern ausschließlich auf die wahrscheinlichste Form der Benutzung abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 Rn. 45 ff. - mit gestrichelten Linien umsäumter roter Winkel).
  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

    Auszug aus BPatG, 01.07.2014 - 27 W (pat) 521/14
    Solange eine beschränkte Verwendung auf einem Etikett nicht verbindlich in der Anmeldung Ausdruck findet, wovon hier abgesehen wurde, kommt dem Umstand, dass die Anmelderin das Zeichen nach ihrem Vortrag auf einem Etikett anzubringen beabsichtigt oder bereits anbringt, - abgesehen von bereits umfangreich benutzten Zeichen (EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 49 - Mag Instrument [Maglite]) - im Zusammenhang der Prüfung der Schutzfähigkeit keine Bedeutung zu.
  • BPatG, 04.02.2011 - 25 W (pat) 182/09

    Neuschwanstein - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren -

    Auszug aus BPatG, 01.07.2014 - 27 W (pat) 521/14
    Sofern bestimmte Verwendungen eines Zeichens - abgesehen von einer hierauf in Gestalt einer Positionsmarke gerichteten Anmeldung - überhaupt in die Prüfung des Schutzhindernisses einzubeziehen sind, wogegen einsichtige Gründe sprechen (vgl. BPatG GRUR 2011, 922 Rn. 51 - Neuschwanstein; Ekey/Klippel/Bender, Markenrecht Bd. 1, 2. Aufl., § 8 Rn. 15; Ströbele, GRUR 2001, 658, 664 u. MarkenR 2012, 455; Lerach, GRUR 2011, 872; Klein, GRUR 2013, 456; in anderem Zusammenhang auch EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 115 - Postkantoor), ist allerdings nicht auf jede praktisch bedeutsame und naheliegende, sondern ausschließlich auf die wahrscheinlichste Form der Benutzung abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 Rn. 45 ff. - mit gestrichelten Linien umsäumter roter Winkel).
  • BPatG, 15.05.2013 - 29 W (pat) 75/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Mark Twain" - Name eines

  • BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 55/07

    "DON’T PANIC i’M ISLAMIC" nicht als Marke schutzfähig

  • BPatG, 06.10.2021 - 26 W (pat) 526/19
    Hinzu kommt, dass eine längere Wortfolge dem angesprochenen Verkehr in der Regel nicht den Eindruck eines betrieblichen Herkunftshinweises vermittelt (BGH a. a. O. - Die Vision; BPatG 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN; 29 W (pat) 55/07 - DON'T PANIC i'M ISLAMIC; GRUR 2004, 333 - ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN).

    Da das Anmeldezeichen somit nur als eine nach außen gerichtete Botschaft eines Abiturjahrgangs verstanden wird und keine Verbindung zu den beanspruchten Waren, wie z. B. der Milka-Slogan: "Die zarteste Versuchung, seit es Schokolade gibt", zu einem bestimmten Unternehmen, wie z. B. der Opel-Slogan: "Wir haben verstanden" oder zum Konsumenten, wie z. B. "Jung, Schwung, Spannung - Yogurette", herstellt, ist es nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken (vgl. BPatG 29 W (pat) 600/17 - PITZTAL Das Dach Tirols.; 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle; 25 W (pat) 582/17 - Wir steuern Ihre Steuern; 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN; 24 W (pat) 536/16 - machdeinsdraus).

    Als Motiv auf Abziehbildern, Grußkarten, Aufklebern, Verpackungsmaterialien, Heimtextilien und Bekleidungsstücken sind Fun-Sprüche oder andere bekenntnishafte Aussagen, die von Dritten als persönliche Äußerung des Trägers aufgefasst werden sollen, dem Publikum schon lange vor dem Anmeldetag vertraut gewesen (vgl. etwa "ich bin 30 - bitte helfen Sie mir über die Straße"; "ich bin blond - bitte langsam sprechen"; "Bier formte diesen wunderbaren Körper"; BPatG 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN).

    Es handelt sich daher um eine produktunabhängige unterscheidungsungeeignete Aussage als solche (BPatG 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle; 25 W (pat) 582/17 - Wir steuern Ihre Steuern; 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN; 24 W (pat) 536/16 - machdeinsdraus; vgl. auch KG GRUR-RR 2016, 118 - Tussi ATTACK; OLG Hamburg, Beschl. v. 7. April 2008 - 3 W 30/08 - Mit Liebe gemacht).

    a) Zunächst stammt dieser Beschluss vom 24. Oktober 2012, 1iegt also schon mehr als acht Jahre zurück und konnte daher die Entscheidungen des BPatG 29 W (pat) 600/17 - PITZTAL Das Dach Tirols., 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle, 25 W (pat) 582/17 - Wir steuern Ihre Steuern, 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN, 24 W (pat) 536/16 - machdeinsdraus sowie das Urteil des EuGH und die Beschlüsse des BGH zum Wortzeichen "#darferdas?" nicht berücksichtigen.

  • BPatG, 06.10.2021 - 26 W (pat) 525/19
    Hinzu kommt, dass eine längere Wortfolge dem angesprochenen Verkehr in der Regel nicht den Eindruck eines betrieblichen Herkunftshinweises vermittelt (BGH a. a. O. - Die Vision; BPatG 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN; 29 W (pat) 55/07 - DON'T PANIC i'M ISLAMIC; GRUR 2004, 333 - ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN).

    Da das Anmeldezeichen somit nur als eine nach außen gerichtete Botschaft eines Abiturjahrgangs verstanden wird und keine Verbindung zu den beanspruchten Waren, wie z. B. der Milka-Slogan: "Die zarteste Versuchung, seit es Schokolade gibt", zu einem bestimmten Unternehmen, wie z. B. der Opel-Slogan: "Wir haben verstanden" oder zum Konsumenten, wie z. B. "Jung, Schwung, Spannung - Yogurette", herstellt, ist es nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken (vgl. BPatG 29 W (pat) 600/17 - PITZTAL Das Dach Tirols.; 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle; 25 W (pat) 582/17 - Wir steuern Ihre Steuern; 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN; 24 W (pat) 536/16 - machdeinsdraus).

    Als Motiv auf Abziehbildern, Grußkarten, Aufklebern, Verpackungsmaterialien, Heimtextilien und Bekleidungsstücken sind Fun-Sprüche oder andere bekenntnishafte Aussagen, die von Dritten als persönliche Äußerung des Trägers aufgefasst werden sollen, dem Publikum schon lange vor dem Anmeldetag vertraut gewesen (vgl. etwa "ich bin 30 - bitte helfen Sie mir über die Straße"; "ich bin blond - bitte langsam sprechen"; "Bier formte diesen wunderbaren Körper"; BPatG 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN).

    Es handelt sich daher um eine produktunabhängige unterscheidungsungeeignete Aussage als solche (BPatG 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle; 25 W (pat) 582/17 - Wir steuern Ihre Steuern; 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN; 24 W (pat) 536/16 - machdeinsdraus; vgl. auch KG GRUR-RR 2016, 118 - Tussi ATTACK; OLG Hamburg, Beschl. v. 7. April 2008 - 3 W 30/08 - Mit Liebe gemacht).

    a) Zunächst stammt dieser Beschluss vom 24. Oktober 2012, 1iegt also schon mehr als acht Jahre zurück und konnte daher die Entscheidungen des BPatG 29 W (pat) 600/17 - PITZTAL Das Dach Tirols., 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle, 25 W (pat) 582/17 - Wir steuern Ihre Steuern, 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN, 24 W (pat) 536/16 - machdeinsdraus sowie das Urteil des EuGH und die Beschlüsse des BGH zum Wortzeichen "#darferdas?" nicht berücksichtigen.

  • BPatG, 03.05.2017 - 27 W (pat) 551/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "#darferdas?" - keine Unterscheidungskraft -

    Durch einen gut sichtbaren Aufdruck der angemeldeten Zeichenfolge "#darferdas?" auf einem Bekleidungsstück, einer Kopfbedeckung oder Schuhen in der Art eines Motivs sollen die Aufmerksamkeit des Endverbrauchers geweckt und dessen Kaufanreiz gefördert werden, so dass der angesprochene Verkehr in diesem lediglich ein Gestaltungsmittel und keinen Herkunftshinweis erblickt (s. auch BPatG 26 W (pat) 508/15 - Bildmarke "Monna Lisa"; 28 W (pat) 523/12 - Märchenprinzen; 29 W (pat) 2/13 - positive way at work; 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT"S. ICH GEH SCHAUKELN).
  • OLG Frankfurt, 02.06.2022 - 6 U 40/22

    Keine markenmäßige Benutzung durch Schriftzug "BLESSED" auf Kleidungsstück

    Dies gilt insbesondere für typische, insbesondere auf eine originelle Selbstdarstellung angelegte Fun-Sprüche, die als charakteristische Ausstattungselemente integraler Bestandteil von Waren sind und so verstanden werden (KG, Urteil vom 27.10.2015 - 5 W 216/15 - Tussi ATTACK, Rn 7, juris; BPatG, KG, Beschluss vom 1.7.2014 - 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN, Rn 15, juris).
  • KG, 27.10.2015 - 5 W 216/15

    Kennzeichenmäßiger Gebrauch des Aufdrucks "Tussi ATTACK" auf T-Shirts; prägende

    Dies gilt insbesondere für typische, insbesondere auf eine originelle Selbstdarstellung angelegte "Fun-Sprüche", die als charakteristisches Ausstattungselement integraler Bestandteil von Waren sind und so verstanden werden (BPatG, Beschluss vom 1.7.2014, 27 W (pat) 521/14, juris Rn. 15 - MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN).
  • BPatG, 26.09.2022 - 26 W (pat) 572/20
    Als Motiv auf Bekleidungsstücken sind Fun-Sprüche wie die angemeldete Wortfolge "o"dampft is!" oder andere bekenntnishafte Aussagen, die von Dritten als persönliche Äußerung des Trägers aufgefasst werden sollen, dem Publikum schon lange vor dem Anmeldetag vertraut gewesen (vgl. etwa "ich bin 30 - bitte helfen Sie mir über die Straße"; "ich bin blond - bitte langsam sprechen"; "Bier formte diesen wunderbaren Körper"; BPatG 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN).

    Es handelt sich daher um eine produktunabhängige unterscheidungsungeeignete Aussage als solche (BPatG 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle; 25 W (pat) 582/17 - Wir steuern Ihre Steuern; 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN; 24 W (pat) 536/16 - machdeinsdraus; 26 W (pat) 525/19 - ABI auch ohne Kurs am Ziel; 26 W (pat) 526/19 - ABI wir sind inselreif; vgl. auch KG GRUR-RR 2016, 118 - Tussi ATTACK; OLG Hamburg, Beschl. v. 7. April 2008 - 3 W 30/08 - Mit Liebe gemacht).

  • BPatG, 15.11.2017 - 29 W (pat) 16/14

    10 AZR 63/14

    Bei einer derartigen Verwendung in der Art eines Motivs bzw. Botschaft sollen die Aufmerksamkeit des Endverbrauchers geweckt und dessen Kaufanreiz gefördert werden, so dass der angesprochene Verkehr in diesem lediglich ein Gestaltungsmittel und keinen Herkunftshinweis erblickt (vgl. auch BPatG 26 W (pat) 508/15 - Bildmarke "Monna Lisa"; 28 W (pat) 523/12 - Märchenprinzen; 29 W (pat) 2/13 - positive way at work; 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT"S. ICH GEH SCHAUKELN); insoweit fehlt und fehlte der angegriffenen Marke daher jegliche Unterscheidungskraft.
  • LG Hamburg, 12.05.2017 - 315 O 97/16

    Markenverletzung: Markenmäßige Verwendung von Kennzeichen auf Bekleidungsstücken;

    Dies gilt insbesondere für typische, insbesondere auf eine originelle Selbstdarstellung angelegte "Fun-Sprüche", die als charakteristisches Ausstattungselement integraler Bestandteil von Waren sind und so verstanden werden (BPatG, Beschluss vom 1.7.2014, 27 W (pat) 521/14, juris Rn. 15 - MIR REICHT"S. ICH GEH SCHAUKELN).
  • BPatG, 14.04.2015 - 29 W (pat) 2/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "positive way at work" - Unterscheidungskraft,

    Mit solchen Aufdrucken ist dabei kein Herkunftshinweis auf den Hersteller der Ware verbunden, sondern lediglich ein nach Art eines Sinnspruchs gebildeter Slogan, mit dem der Träger eine bestimmte Botschaft bzw. Einstellung nach außen transportieren möchte (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 01.07.2014, 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT"S.ICH GEH SCHAUKELN.).
  • BPatG, 27.12.2019 - 27 W (pat) 7/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Only God Can Judge Me" - Wortfolge, bei der die

    "Only God Can Judge Me" ist eine längere Wortfolge, in der das angesprochene allgemeine Publikum (Verbraucher und auch Händler) stets die darin enthaltene Botschaft "Nur Gott kann über mich richten" erkennen, die sich nicht als Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Ware aus einem bestimmten Unternehmen eignet und der infolgedessen überhaupt die insoweit für die Eintragung als Marke erforderliche herkunftshinweisende Funktion fehlt (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN; BPatG, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 29 W (pat) 055/07 - DON'T PANIC i'M ISLAMIC).
  • BPatG, 24.06.2019 - 27 W (pat) 52/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "beschrifteter und mit Pfeilen bedruckter Baby-Body

  • BPatG, 25.11.2014 - 27 W (pat) 550/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "PLAN B (Wort-Bild-Marke)/Plan B/Plan B (IR-Marke)" -

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