Rechtsprechung
| LG Köln, 09.10.2012 - 27 O 520/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Minderung eines Preises bzgl. einer Tiefgarage im Falle eines zu engen Einfahrtradius einer Tiefgarageneinfahrt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 09.10.2012 - 27 O 520/11
- LG Köln, 06.08.2013 - 27 O 520/11
- OLG Köln, 20.01.2014 - 17 W 204/13
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05
Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft
Auszug aus LG Köln, 09.10.2012 - 27 O 520/11
Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht geeignet, eine hiervon abweichende Beurteilung zu rechtfertigen, schon weil sie nicht zu einer Überleitung von Rechten des einzelnen Erwerbers auf die Eigentümergemeinschaft führt (…Koeble in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts 3. Auflage, 11. Teil, Rdnr. 320; BGH BauR 2007, 1221 ff. [Rdnr. 14]). - BGH, 06.05.1988 - V ZR 50/87
Beurkundungsbedürftigkeit einer Rückkaufverpflichtung
Auszug aus LG Köln, 09.10.2012 - 27 O 520/11
Dies bringt mit sich, dass auch eine etwa im Nachhinein getroffene Vereinbarung zu einer Anrechnung von Sonderwünschen auf den Kaufpreis dem Formzwang unterlag; nach der Beurkundung konnte die Nebenabrede nicht mehr wirksam getroffen werden (BGHZ 104, 276 ff. [Rdnr. 32]). - OLG Koblenz, 21.09.2007 - 14 W 659/07
Erstattung der Kosten eines Beweissicherungsverfahrens bei Geltendmachung von …
Auszug aus LG Köln, 09.10.2012 - 27 O 520/11
Dies vor dem Hintergrund, dass in beiden Fällen der nämliche Anspruch aus dem Bauträgervertrag betroffen ist (…Koeble in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts 3. Auflage, 11. Teil Rdnr. 329; OLG Koblenz, NZM 2008, 248 [Rdnr. 11]). - OLG Köln, 31.05.2011 - 24 U 164/10
Mängel der Tragwerksplanung
Auszug aus LG Köln, 09.10.2012 - 27 O 520/11
Ein solcher wird stets durch die Nichteinhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften indiziert (…Koeble in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage, 11. Teil Rdnr. 220; für die Unterschreitung der Mindestmaße der GaragenVO als Baumangel explizit OLG Köln, B. vom 31.05.2011, Az.: 24 U 164/10 [Rdnr. 8] zitiert nach JURIS).
- OLG Koblenz, 07.07.2022 - 1 U 1473/20
Keine Beschaffenheitsvereinbarung "nach unten" durch Vorlage von Plänen!
Der Auftraggeber kann somit erwarten, dass der Auftragnehmer bei der Herstellung des Werks sämtliche öffentlich-rechtliche Vorschriften einhält, d.h. auch die Vorschriften der GaragenVO Rh.-Pf. (zur Maßgeblichkeit der Vorgaben der GarVO - als Mindeststandard - vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 31. Mai 2011 Az.: 24 U 164/10, NJW 2011, 2739; LG Köln, Urteil vom 9. Oktober 2012 Az.: 27 O 520/11, BeckRS 2014, 11363).
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Rechtsprechung
| LG Köln, 06.08.2013 - 27 O 520/11 |
Verfahrensgang
- LG Köln, 09.10.2012 - 27 O 520/11
- LG Köln, 06.08.2013 - 27 O 520/11
- OLG Köln, 20.01.2014 - 17 W 204/13
Wird zitiert von ...
- OLG Köln, 20.01.2014 - 17 W 204/13
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 30.08.2013 wird der Beschluss des Rechtspflegers der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.08.2013 - 27 O 520/11 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels folgendermaßen abgeändert:.Auf Grund des Urteils des Landgerichts Köln vom 09.10.2012 - 27 O 520/11 - sind von der Beklagten (insgesamt) 6.038,85 EUR - sechstausendachtunddreißig Euro und fünfundachtzig Cent - [also über die bereits titulierten 5.102,46 EUR weitere 936, 39 EUR] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16.07.2011 an den Kläger zu erstatten; der Nachfestsetzungsbeschluss vom 25.11.2013 (über 24, 96 EUR) ist von dieser Entscheidung nicht betroffen (bleibt aufrecht erhalten).
Rn. 9 Das Landgericht Köln - 27 O 520/11 - hat der Ende 2011 eingegangenen und Ende Januar 2012 zugestellten Klage auf Feststellung des geschuldeten Restkaufpreises und Zahlung von Minderungsbeträgen an die übrigen Miteigentümer überwiegend stattgegeben und die Kosten des Rechtstreits dem Kläger zu 36% und der Beklagten zu 64% auferlegt.
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