Rechtsprechung
| LG Berlin, 12.07.2007 - 27 O 569/07 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,34652) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- afp 2008, 216
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99
Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"
Auszug aus LG Berlin, 12.07.2007 - 27 O 569/07
Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH NJW 2000, 1036 f. m. w. Nachw.).Hiernach kann auch die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK - soweit sie überhaupt für die Presse gelten kann - die Freiheit der Berichterstattung zumindest dann nicht einschränken, wenn die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung eingehalten werden (BGH NJW 2000, 1036, 1037 m. w. Nachw.).
- OLG Köln, 08.03.2022 - 15 W 75/21 Rn. 14 In Rechtsprechung und Literatur wird aber vertreten, dass eine Berichterstattung auch dann nicht wegen fehlender Anhörung des Betroffenen als unzulässig beurteilt werden kann, wenn dieser sich auch nach Veröffentlichung nicht zu den Vorwürfen äußern will; denn dann stehe fest, dass die Nachfrage nichts ergeben hätte (vgl. LG Berlin, Urteil vom 12. Juli 2007 - 27 O 569/07, AfP 2008, 216, 218;… BeckOK-InfoMedienR/Söder, § 823 BGB Rn. 249 [Stand: 1. November 2021];… Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10 Rn. 159b).
dejure.org
Übersicht LG Berlin
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.