Rechtsprechung
| KG - 27 U 30/19 |
Kurzfassungen/Presse
- berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Rechtsstreit über die Vollziehung von Kaufverträgen der Blöcke D-Nord und C-Süd in der Karl Marx Allee in Berlin
Vor Ergehen der Entscheidung:
Verfahrensgang
- LG Berlin, 25.02.2019 - 22 O 310/18
- KG - 27 U 30/19 (anhängig)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- KG, 18.04.2019 - 4 U 42/19
Einstweiliges Verfügungsverfahren im Zusammenhang mit der Privatisierung von …
Auszug aus KG - 27 U 30/19
Kammergericht: Terminhinweis in den Verfahren 4 U 42/19 und 18 U 15/19 Rechtsstreit über die Vollziehung von Kaufverträgen der Blöcke D-Nord und C-Süd in der Karl Marx Allee in Berlin.Danach sind der 4. Zivilsenat - 4 U 42/19 - für die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin im Verfahren 22 O 309/18 (Block D-Nord), der 18. Zivilsenat - 18 U 15/19 - für die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin im Verfahren 22 O 308/18 (Block C Süd) und der 27. Zivilsenat - 27 U 30/19 - für die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin im Verfahren 22 O 310/18 (Block C Nord) zuständig.
Der 4. Zivilsenat hat im Verfahren 4 U 42/19 Termin bestimmt auf Donnerstag, den 18. April 10.00 Uhr, Saal 449 , und der 18. Zivilsenat hat im Verfahren 18 U 15/19 Termin bestimmt auf Donnerstag, den 18. April 14.00 Uhr, Saal 449 , je im Kammergericht, Elßholzstraße 30 - 33, 10781 Berlin-Schöneberg.
Kammergericht Az. 4 U 42/19.
- KG, 18.04.2019 - 18 U 15/19
Einstweilige Verfügungsverfahren einer Wohnungsbaugesellschaft gegen den Vollzug …
Auszug aus KG - 27 U 30/19
Kammergericht: Terminhinweis in den Verfahren 4 U 42/19 und 18 U 15/19 Rechtsstreit über die Vollziehung von Kaufverträgen der Blöcke D-Nord und C-Süd in der Karl Marx Allee in Berlin.Danach sind der 4. Zivilsenat - 4 U 42/19 - für die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin im Verfahren 22 O 309/18 (Block D-Nord), der 18. Zivilsenat - 18 U 15/19 - für die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin im Verfahren 22 O 308/18 (Block C Süd) und der 27. Zivilsenat - 27 U 30/19 - für die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin im Verfahren 22 O 310/18 (Block C Nord) zuständig.
Der 4. Zivilsenat hat im Verfahren 4 U 42/19 Termin bestimmt auf Donnerstag, den 18. April 10.00 Uhr, Saal 449 , und der 18. Zivilsenat hat im Verfahren 18 U 15/19 Termin bestimmt auf Donnerstag, den 18. April 14.00 Uhr, Saal 449 , je im Kammergericht, Elßholzstraße 30 - 33, 10781 Berlin-Schöneberg.
- LG Berlin, 25.02.2019 - 22 O 308/18
Aufhebung der einstweiligen Verfügungen betreffend die Frage der weiteren …
Auszug aus KG - 27 U 30/19
Im Rechtstreit zwischen der WBF Wohnungsbaugesellschaft Friedrichshain mbH gegen Verkäufer und Käufer der drei in Wohnungs- und Teileigentumseinheiten aufgeteilten Blöcke C Süd, D-Nord und C-Nord in der Karl Marx Allee in Berlin hatte das Landgericht Berlin auf Antrag der WBF als Verfügungsklägerin jeweils im Dezember 2018 in den Verfahren 22 O 308/18, 22 O 309/18 und 22 O 310/18 zunächst drei einstweilige Verfügungen erlassen, mit denen den Verfügungsbeklagten als Käufer und Verkäufer jeweils untersagt wurde, die Kaufverträge weiter zu vollziehen.Auf die dagegen erhobenen Widersprüche der Verfügungsbeklagten hatte die 22. Zivilkammer des Landgerichts Berlin mit ihren drei Urteilen vom 25. Februar 2019 in den Verfahren 22 O 308/18, 22 O 309/18 und 22 O 310/18 die einstweiligen Verfügungen jeweils wieder aufgehoben und die Anträge auf deren Erlass auf Kosten der Verfügungsklägerin je zurückgewiesen.
Danach sind der 4. Zivilsenat - 4 U 42/19 - für die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin im Verfahren 22 O 309/18 (Block D-Nord), der 18. Zivilsenat - 18 U 15/19 - für die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin im Verfahren 22 O 308/18 (Block C Süd) und der 27. Zivilsenat - 27 U 30/19 - für die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin im Verfahren 22 O 310/18 (Block C Nord) zuständig.
- LG Berlin, 25.02.2019 - 22 O 309/18
Aufhebung der einstweiligen Verfügungen betreffend die Frage der weiteren …
Auszug aus KG - 27 U 30/19
Im Rechtstreit zwischen der WBF Wohnungsbaugesellschaft Friedrichshain mbH gegen Verkäufer und Käufer der drei in Wohnungs- und Teileigentumseinheiten aufgeteilten Blöcke C Süd, D-Nord und C-Nord in der Karl Marx Allee in Berlin hatte das Landgericht Berlin auf Antrag der WBF als Verfügungsklägerin jeweils im Dezember 2018 in den Verfahren 22 O 308/18, 22 O 309/18 und 22 O 310/18 zunächst drei einstweilige Verfügungen erlassen, mit denen den Verfügungsbeklagten als Käufer und Verkäufer jeweils untersagt wurde, die Kaufverträge weiter zu vollziehen.Auf die dagegen erhobenen Widersprüche der Verfügungsbeklagten hatte die 22. Zivilkammer des Landgerichts Berlin mit ihren drei Urteilen vom 25. Februar 2019 in den Verfahren 22 O 308/18, 22 O 309/18 und 22 O 310/18 die einstweiligen Verfügungen jeweils wieder aufgehoben und die Anträge auf deren Erlass auf Kosten der Verfügungsklägerin je zurückgewiesen.
Danach sind der 4. Zivilsenat - 4 U 42/19 - für die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin im Verfahren 22 O 309/18 (Block D-Nord), der 18. Zivilsenat - 18 U 15/19 - für die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin im Verfahren 22 O 308/18 (Block C Süd) und der 27. Zivilsenat - 27 U 30/19 - für die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin im Verfahren 22 O 310/18 (Block C Nord) zuständig.
- LG Berlin, 25.02.2019 - 22 O 310/18
Aufhebung der einstweiligen Verfügungen betreffend die Frage der weiteren …
Auszug aus KG - 27 U 30/19
Im Rechtstreit zwischen der WBF Wohnungsbaugesellschaft Friedrichshain mbH gegen Verkäufer und Käufer der drei in Wohnungs- und Teileigentumseinheiten aufgeteilten Blöcke C Süd, D-Nord und C-Nord in der Karl Marx Allee in Berlin hatte das Landgericht Berlin auf Antrag der WBF als Verfügungsklägerin jeweils im Dezember 2018 in den Verfahren 22 O 308/18, 22 O 309/18 und 22 O 310/18 zunächst drei einstweilige Verfügungen erlassen, mit denen den Verfügungsbeklagten als Käufer und Verkäufer jeweils untersagt wurde, die Kaufverträge weiter zu vollziehen.Auf die dagegen erhobenen Widersprüche der Verfügungsbeklagten hatte die 22. Zivilkammer des Landgerichts Berlin mit ihren drei Urteilen vom 25. Februar 2019 in den Verfahren 22 O 308/18, 22 O 309/18 und 22 O 310/18 die einstweiligen Verfügungen jeweils wieder aufgehoben und die Anträge auf deren Erlass auf Kosten der Verfügungsklägerin je zurückgewiesen.
Danach sind der 4. Zivilsenat - 4 U 42/19 - für die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin im Verfahren 22 O 309/18 (Block D-Nord), der 18. Zivilsenat - 18 U 15/19 - für die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin im Verfahren 22 O 308/18 (Block C Süd) und der 27. Zivilsenat - 27 U 30/19 - für die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin im Verfahren 22 O 310/18 (Block C Nord) zuständig.
- KG, 18.04.2019 - 4 U 42/19
Einstweiliges Verfügungsverfahren im Zusammenhang mit der Privatisierung von …
Insoweit heißt es in dem den Parteien bekannten Hinweisbeschluss des 27. Zivilsenats vom 16. April 2019 zu 27 U 30/19 u. a. wie folgt:.Rn. 85 Der Senat kann sich nicht vorstellen, dass ein dergestalt gebundener Sachwalter in seiner Rolle als unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten (§ 1 Abs. 1 BNotO) die einhellige Rechtsauffassung des Senats sowie der weiteren mit der Frage befassten Senate des einzigen Oberlandesgerichts im Land Berlin (vgl. KG, Hinweisbeschluss vom 16. April 2019 - 27 U 30/19; KG, Hinweisverfügung vom 9. April 2019 - 18 U 15/19 ) sowie des Landgerichts Berlin (Endurteil vom 2. April 2019 - 22 O 28/19, Seite 20 des Umdrucks) unbeachtet lässt und damit sehenden Auges erhebliche Risiken für die Beteiligten und zugleich eigene Haftungsrisiken in Kauf nimmt.
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