Rechtsprechung
| KG, 23.07.2024 - 27 U 33/24 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3)
- KG, 18.06.2025 - 27 U 141/24 Rn. 51 (2.4) Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch im Hinblick auf einen Einbehalt der geleisteten Anzahlung keine Irreführung gegeben (vgl. Beschluss des Senats vom 23.07.2024 - 27 U 33/24, bestätigt durch die Entscheidung des BGH vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, nach juris).
Rn. 52 (2.4.1) Der Senat hat mit Beschluss vom 23.07.2024 - 27 U 33/24 - diesbezüglich ausgeführt:.
Nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB hängt der Beginn der Widerrufsfrist aber ausdrücklich nur von der Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB und nicht von den Vorgaben gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB ab ("Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.") [vgl. Beschluss des Senats vom 23.07.2024 - 27 U 33/24, bestätigt durch die Entscheidung des BGH vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, Rn. 28 nach juris]. Ausdrücklich führt der BGH in seiner Entscheidung vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, Rn. 28 nach juris) dazu aus:.
Die vorbezeichnete Belehrung beinhaltet einen konkreten Rückgabeort (vgl. Beschluss des Senats vom 23.07.2024 - 27 U 33/24, bestätigt durch die Entscheidung des BGH vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, nach juris).
Rn. 70 Wie ausgeführt (vgl. zuvor Ausführungen zu Ziffer (2.5)), hängt nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB der Beginn der Widerrufsfrist ausdrücklich nur von der Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB und nicht von den Vorgaben gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB ab (vgl. Beschluss des Senats vom 23.07.2024 - 27 U 33/24, bestätigt durch die Entscheidung des BGH vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, Rn. 28 nach juris).
- OLG Bamberg, 22.12.2025 - 4 U 43/25
Widerrufsbelehrung, Verbrauchsgüterkauf, Nacherfüllungsverlangen, Rücktritt, …
Der Senat folgt insoweit der Auffassung des Kammergerichts, dessen Entscheidung vom 23.07.2024 im Verfahren 27 U 33/24 vom Bundesgerichtshof im Verfahren VIII ZR 143/24 mit Beschluss vom 25.05.2025 bestätigt wurde (…vgl. KG Berlin, 27 U 141/24, Beschluss vom 18.06.2025, Rn. 66 - juris). - KG, 14.10.2024 - 20 U 58/24
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in einem im Internet geschlossenen …
Rn. 61 Dem hat der 27. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 23.07.2024 beigepflichtet (27 U 33/24).Rn. 66 Auch diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der erkennende Senat nach eigener Würdigung der Sach- und Rechtslage an, so wie es auch der 27. Zivilsenat des Kammergerichts im Beschluss vom 23.07.2024 getan hat (27 U 33/24).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".