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Rechtsprechung
   KG, 23.07.2024 - 27 U 33/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,43882
KG, 23.07.2024 - 27 U 33/24 (https://dejure.org/2024,43882)
KG, Entscheidung vom 23.07.2024 - 27 U 33/24 (https://dejure.org/2024,43882)
KG, Entscheidung vom 23. Juli 2024 - 27 U 33/24 (https://dejure.org/2024,43882)
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 18.06.2025 - 27 U 141/24
    Rn. 51 (2.4) Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch im Hinblick auf einen Einbehalt der geleisteten Anzahlung keine Irreführung gegeben (vgl. Beschluss des Senats vom 23.07.2024 - 27 U 33/24, bestätigt durch die Entscheidung des BGH vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, nach juris).

    Rn. 52 (2.4.1) Der Senat hat mit Beschluss vom 23.07.2024 - 27 U 33/24 - diesbezüglich ausgeführt:.

    Nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB hängt der Beginn der Widerrufsfrist aber ausdrücklich nur von der Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB und nicht von den Vorgaben gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB ab ("Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.") [vgl. Beschluss des Senats vom 23.07.2024 - 27 U 33/24, bestätigt durch die Entscheidung des BGH vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, Rn. 28 nach juris]. Ausdrücklich führt der BGH in seiner Entscheidung vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, Rn. 28 nach juris) dazu aus:.

    Die vorbezeichnete Belehrung beinhaltet einen konkreten Rückgabeort (vgl. Beschluss des Senats vom 23.07.2024 - 27 U 33/24, bestätigt durch die Entscheidung des BGH vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, nach juris).

    Rn. 70 Wie ausgeführt (vgl. zuvor Ausführungen zu Ziffer (2.5)), hängt nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB der Beginn der Widerrufsfrist ausdrücklich nur von der Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB und nicht von den Vorgaben gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB ab (vgl. Beschluss des Senats vom 23.07.2024 - 27 U 33/24, bestätigt durch die Entscheidung des BGH vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, Rn. 28 nach juris).

  • OLG Bamberg, 22.12.2025 - 4 U 43/25

    Widerrufsbelehrung, Verbrauchsgüterkauf, Nacherfüllungsverlangen, Rücktritt, …

    Der Senat folgt insoweit der Auffassung des Kammergerichts, dessen Entscheidung vom 23.07.2024 im Verfahren 27 U 33/24 vom Bundesgerichtshof im Verfahren VIII ZR 143/24 mit Beschluss vom 25.05.2025 bestätigt wurde (…vgl. KG Berlin, 27 U 141/24, Beschluss vom 18.06.2025, Rn. 66 - juris).
  • KG, 14.10.2024 - 20 U 58/24

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in einem im Internet geschlossenen …

    Rn. 61 Dem hat der 27. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 23.07.2024 beigepflichtet (27 U 33/24).

    Rn. 66 Auch diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der erkennende Senat nach eigener Würdigung der Sach- und Rechtslage an, so wie es auch der 27. Zivilsenat des Kammergerichts im Beschluss vom 23.07.2024 getan hat (27 U 33/24).

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