Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 18.09.2017 - 2 Ws 276/17, 277/17, 2 Ws 277/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 55 StGB, § 57 StGB, § 453 Abs 1 StPO, § 462a Abs 1 StPO, § 462a Abs 4 S 3 StPO
Laufende Strafvollstreckung: Verhältnis von nachträglicher Gesamtstrafenbildung und Reststrafenaussetzung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Freiburg, 16.08.2017 - 12 StVK 337/17
- OLG Karlsruhe, 18.09.2017 - 2 Ws 276/17, 277/17, 2 Ws 277/17
Wird zitiert von ... (4)
- VerfGH Saarland, 24.09.2026 - Lv 3/26
Körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Strafaufschub, …
Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, und die Gleichbehandlung aller im Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten gebieten grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (BVerfG, Beschl. v. 05.07.2022 - 2 BvR 2061/19; Beschl. v. 21.12.2017 - 2 BvR 277/17; Beschl. v. 19.06.1979 - 2 BvR 1060/88).Das bedeutet auch, dass rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafen zu vollstrecken sind (BVerfG, Beschl. v. 05.07.2022 - 2 BvR 2061/19; Beschl. v. 21.12.2017 - 2 BvR 277/17).
Das Gebot, den staatlichen Strafanspruch durchzusetzen, findet allerdings seine Grenzen im Grundrecht des Verurteilten auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG; vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, Beschl. v. 05.07.2022 - 2 BvR 2061/19; Beschl. v. 21.12.2017 - 2 BvR 277/17).
Dieses ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der bei der Beachtung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit Beachtung erfordert, durch Abwägung der widerstreitenden Interessen aufzulösen (BVerfG, Beschl. v. 05.07.2022 - 2 BvR 2061/19; BVerfG, Beschl. v. 21.12.2017 - 2 BvR 277/17).
Führt diese Abwägung zu dem Ergebnis, dass die dem Eingriff entgegenstehenden Interessen des Verurteilten ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die Strafvollstreckung dienen soll, so verletzt der Eingriff den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit (zum Bundesverfassungsrecht BVerfG, Beschl. v. 21.12.2017 - 2 BvR 277/17; BVerfG, Beschl. v.19.06.1979 - 2 BvR 1060/78).
Diese Grenze ist jedenfalls dann erreicht, wenn angesichts des Gesundheitszustands des Verurteilten ernsthaft zu befürchten ist, dass er bei der Durchführung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird (BVerfG, Beschl. v. 05.07.2022 - 2 BvR 2061/19; Beschl. v. 21.12.2017 - 2 BvR 277/17; Beschl. v. 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78).
Zudem verpflichtet Art. 1 S. 1, S. 2 SVerf die Strafvollstreckungsbehörde dazu, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, Beschl. v. 05.07.2022 - 2 BvR 2061/19; Beschl. v. 21.12.2017 - 2 BvR 277/17;… Urt. v. 21.06.1977 - 1 BvL 14/76).
Stehen hingegen ausreichende Mittel zur medizinischen Betreuung und zur Abwehr vorhandener Gesundheitsgefahren zur Verfügung, bedarf es eines Zurücktretens des Strafanspruchs nicht (BVerfG, Beschl. v. 05.07.2022 - 2 BvR 2061/19; BVerfG, Beschl. v. 21.12.2017 - 2 BvR 277/17; Beschl. v. 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09).
- VG Hannover, 04.01.2021 - 5 A 8988/17
Familienasyl; Genitalverstümmelung; Sudan
Rn. 31 Das Verwaltungsgericht Oldenburg führt in seinem Urteil vom 5. Oktober 2020 - 1 A 277/17 - aus:.Rn. 39 Ergänzend wird noch auf die folgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Oldenburg, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 1 A 277/17 -, Bezug genommen:.
- KG, 09.09.2020 - 5 Ws 138/20
Strafvollstreckungsverfahren: Verhältnis von nachträglicher Gesamtstrafenbildung …
Ein Handeln der Strafvollstreckungskammer war bereits deshalb veranlasst, weil der Verurteilte (auch) die Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt erstrebte, der für alle zu vollstreckenden Strafen bereits am 19. Juni 2020 erreicht war, und nicht ersichtlich ist, dass das Verfahren zur Gesamtstrafenbildung bisher überhaupt eingeleitet worden ist (vgl. [zum Vorrang des Prüfungsverfahrens nach §§ 57 StGB, 453 StPO bei Überschreitung des Zweidrittelzeitpunktes] OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. September 2017 - 2 Ws 276/17, 277/17 - juris Rn. 14). - VG Hannover, 04.10.2022 - 5 A 566/19
Sudan: Flüchtlingseigenschaft wegen drohender geschlechtsspezifischer Verfolgung …
Während einige Gruppen eine historisch überlieferte Tradition der Genitalverstümmelung praktizieren, gibt es eine solche Praxis bei anderen Gruppen nicht (VG Oldenburg, Urteil vom 5.10.2020 - 1 A 277/17 -, juris m.w.N.; VG Hannover…, Urteil vom 4.1.2021 - 5 A 8988/17 -, juris Rn. 30 ff.) Bei der extremsten Form dieser Praxis werden die Schamlippen und die Klitoris herausgeschnitten, oft ohne Betäubung und unter unhygienischen Umständen.
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