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   AG Frankfurt/Main, 04.03.2015 - 29 C 3128/14 (21)   

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https://dejure.org/2015,54774
AG Frankfurt/Main, 04.03.2015 - 29 C 3128/14 (21) (https://dejure.org/2015,54774)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.03.2015 - 29 C 3128/14 (21) (https://dejure.org/2015,54774)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04. März 2015 - 29 C 3128/14 (21) (https://dejure.org/2015,54774)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • RA Kotz

    Flugverspätung - Flugzeugaustausch aufgrund eines Blitzeinschlags

  • reise-recht-wiki.de

    Blitzeinschlag in ein anders Flugzeug der Flotte

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnlicher Umstand / Blitzschlag / Betriebswirtschaftliche Entscheidung eines Flugzeugtausches AG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.2.2015 - 29 C 3128/14 (21)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Blitzeinschlag in ein anderes Flugzeug der Flotte: außergewöhnlicher Umstand?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Flugverspätung: Blitzschlag kein außergewöhnlicher Umstand

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung: Kein außergewöhnlicher Umstand bei betriebswirtschaftlicher Entscheidung eines Flugzeugtauschs - Planmäßiger Flug hätte ohne Verspätung durchgeführt werden können

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.10.2010 - Xa ZR 15/10

    Zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung bei

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 04.03.2015 - 29 C 3128/14
    Wie sich aus Erwägungsgrund 14 der FluggastrechteVO ergibt, können Wetterbedingungen grundsätzlich außergewöhnliche Umstände begründen (vgl. BGH, Urteil vom. 14.10.2010 - Xa ZR 15/10, Rn. 28), zumal Beschädigungen durch Blitzeinschläge regelmäßig nicht vorhersehbar sind.
  • BGH, 24.09.2013 - X ZR 160/12

    Vogelschlag begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne der

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 04.03.2015 - 29 C 3128/14
    Nach der Rechtsprechung von EuGH und BGH (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2013 - X ZR 160/12 m. w. N) sind solche Umstände außergewöhnlich, die, außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann.
  • LG Frankfurt/Main, 02.09.2011 - 24 S 47/11

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsleistung / außergewöhnliche Umstände /

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 04.03.2015 - 29 C 3128/14
    Irgendwelche Streitpunkte die der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite hätte aufgreifen und außergerichtlich bereinigen können, sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main, Urteil vom 02.09.2011, 2-24 S 47/11, 2/24 S 47/11 - juris).
  • AG Rüsselsheim, 18.01.2017 - 3 C 751/16

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsleistung / Außergewöhnlicher Umstand /

    Bei einem Blitzschlag handelt es sich um ein ungewöhnliches, von außen kommendes Ereignis, das aufgrund seiner Natur nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und von ihm tatsächlich nicht beherrscht werden kann (so grundsätzlich auch LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007, 21 S 263/06; AG Hannover, Urteil vom 07.03.2012, 436 C 11054/11; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.08.2014, 32 C 1652/14 (84); AG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.03.2015, 29 C 3128/14 (21); AG Köln, Urteil vom 07.12.2015, 142 C 119/15).
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