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   BPatG, 14.10.2005 - 29 W (pat) 68/03   

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BPatG, 14.10.2005 - 29 W (pat) 68/03 (https://dejure.org/2005,3974)
BPatG, Entscheidung vom 14.10.2005 - 29 W (pat) 68/03 (https://dejure.org/2005,3974)
BPatG, Entscheidung vom 14. Oktober 2005 - 29 W (pat) 68/03 (https://dejure.org/2005,3974)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 1056
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (12)

  • BPatG, 19.08.2003 - 33 W (pat) 438/02
    Auszug aus BPatG, 14.10.2005 - 29 W (pat) 68/03
    Eine Bildmarke in Form der verfahrensgegenständlichen Markenwiedergabe wurde für die Anmelderin im Übrigen bereits eingetragen (vgl BPatG 33 W (pat) 438/02).

    Eine Verwendung zweier unterschiedlicher Blautöne lässt sich weder in der konkret beanspruchten Farbkombination noch in anderen Blauschattierungen feststellen (vgl BPatG 33 W (pat) 438/02 - farbige Bildmarke).

  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 23/98

    Anforderungen an markenrechtliche Unterscheidungskraft von konturlosen Farben

    Auszug aus BPatG, 14.10.2005 - 29 W (pat) 68/03
    Auch hier kommt es nach dessen Inhalt und Bedeutung darauf an, im Eintragungsverfahren bei der Prüfung der Schutzfähigkeit eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, die Eintragung in das Register zu ermöglichen und die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu veröffentlichen (vgl BGH GRUR 2002, 427, 428 - Farbmarke gelb/grün; GRUR 1999, 730, 731 - Farbmarke magenta/grau; BPatG GRUR 2005, 594, 595 - Hologramm).
  • BGH, 19.09.2001 - I ZB 3/99

    Farbmarke gelb/grün; Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit einer Marke

    Auszug aus BPatG, 14.10.2005 - 29 W (pat) 68/03
    Auch hier kommt es nach dessen Inhalt und Bedeutung darauf an, im Eintragungsverfahren bei der Prüfung der Schutzfähigkeit eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, die Eintragung in das Register zu ermöglichen und die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu veröffentlichen (vgl BGH GRUR 2002, 427, 428 - Farbmarke gelb/grün; GRUR 1999, 730, 731 - Farbmarke magenta/grau; BPatG GRUR 2005, 594, 595 - Hologramm).
  • BPatG, 08.03.2005 - 24 W (pat) 102/03

    Hologramm

    Auszug aus BPatG, 14.10.2005 - 29 W (pat) 68/03
    Auch hier kommt es nach dessen Inhalt und Bedeutung darauf an, im Eintragungsverfahren bei der Prüfung der Schutzfähigkeit eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, die Eintragung in das Register zu ermöglichen und die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu veröffentlichen (vgl BGH GRUR 2002, 427, 428 - Farbmarke gelb/grün; GRUR 1999, 730, 731 - Farbmarke magenta/grau; BPatG GRUR 2005, 594, 595 - Hologramm).
  • BPatG, 10.12.2003 - 29 W (pat) 89/03
    Auszug aus BPatG, 14.10.2005 - 29 W (pat) 68/03
    Die grundsätzliche Eignung einzelner Farben und Farbkombinationen Informationen über die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung zu vermitteln (vgl. EuGH aaO - Libertel - Rn 41; Heidelberger Bauchemie - Rn 23), zeigt sich jedenfalls an der etablierten Übung verschiedener Unternehmen konturunbestimmte Farben zur Kennzeichnung ihrer Produkte als sog. Hausfarben zu verwenden (vgl BPatG GRUR 2004, 870, 871 - zweifarbige Kombination Grün/Gelb; Zukunftsletter 09/05, S. 8 - Corporate Colors: Was Markenimages mit Farben zu tun haben.).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 14.10.2005 - 29 W (pat) 68/03
    Denn nur solche Unternehmen sind regelmäßig in der Lage, die für die Verkehrsdurchsetzung erforderlichen Kriterien einer überdurchschnittlichen Marktpräsenz, eines hohen Werbeaufwands und einer intensiven Benutzung zu erfüllen (vgl EuGH GRUR 1999, 723, Rn 51 - Windsurfing Chiemsee; GRUR 2002, 804, Rn 60 - Philips).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 14.10.2005 - 29 W (pat) 68/03
    Denn nur solche Unternehmen sind regelmäßig in der Lage, die für die Verkehrsdurchsetzung erforderlichen Kriterien einer überdurchschnittlichen Marktpräsenz, eines hohen Werbeaufwands und einer intensiven Benutzung zu erfüllen (vgl EuGH GRUR 1999, 723, Rn 51 - Windsurfing Chiemsee; GRUR 2002, 804, Rn 60 - Philips).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 14.10.2005 - 29 W (pat) 68/03
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Farben und Farbzusammenstellungen markenfähig unter der Voraussetzung, dass sie als Zeichen iS des Art. 2 MarkenRL wirken, grafisch darstellt werden können und abstrakt unterscheidungsfähig sind (vgl EuGH GRUR 2003, 604, Rn 23 - Libertel; GRUR 2004, 858, Rn 22 - Heidelberger Bauchemie GmbH).
  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus BPatG, 14.10.2005 - 29 W (pat) 68/03
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Farben und Farbzusammenstellungen markenfähig unter der Voraussetzung, dass sie als Zeichen iS des Art. 2 MarkenRL wirken, grafisch darstellt werden können und abstrakt unterscheidungsfähig sind (vgl EuGH GRUR 2003, 604, Rn 23 - Libertel; GRUR 2004, 858, Rn 22 - Heidelberger Bauchemie GmbH).
  • BGH, 12.08.2004 - I ZB 1/04

    Bürogebäude

    Auszug aus BPatG, 14.10.2005 - 29 W (pat) 68/03
    Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl EuGH aaO - Libertel - Rn 62; BGH GRUR 2005, 257 - Bürogebäude).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 57/98

    Farbmarke violettfarben; Unterscheidungskraft einer konturlosen Farbmarke

  • BPatG, 22.01.2002 - 33 W (pat) 133/00
  • BGH, 05.10.2006 - I ZB 86/05

    Farbmarke gelb/grün II

    Dieses Kriterium ist jedenfalls erfüllt, wenn etwa begehrt wird, mehrere Farben im Verhältnis 1:1 in seitlicher Anordnung nebeneinander einzutragen, bei mehr als zwei Farben auch unter Angabe der Reihenfolge (vgl. BPatG GRUR 2005, 1056, 1057).

    Vorliegend geht es nicht um die Frage, ob das Kriterium der grafischen Darstellbarkeit i.S. des Art. 2 MarkenRL über eine Bestimmung der Zuordnung der Farben und ihr flächenmäßiges Verhältnis untereinander hinaus auch eine konkrete flächenhafte oder räumliche Begrenzung der Farben erfordert, wie der Entscheidung des Beschwerdegerichts, das die Aufmachungsmarke und die Bildmarke als einschlägige Markenkategorie benennt, entnommen werden könnte (dagegen zu Recht: BPatG GRUR 2005, 1056, 1057).

    Eine Sachlage, bei der die (nachträgliche) Angabe zur Anordnung und zum Flächenverhältnis der Farben eine lediglich klarstellende Bedeutung hat (vgl. BPatG GRUR 2005, 1056, 1057), ist nicht gegeben.

  • BPatG, 19.03.2013 - 24 W (pat) 75/10

    Farbmarke Blau - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "konturlose

    Dieser durch den Senat festgestellte Farbauftritt der Antragsgegnerin erwiese sich selbst zur Benutzung einer - stets durch ein bestimmtes Verhältnis ihrer Farbanteile zueinander zu definierenden - Zweifarbmarke (vgl. BPatG GRUR 2005, 1056, 1057 - zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau; BGH GRUR 2007, 55, 56, Rn. 13 - Grün/Gelb II; BPatG GRUR 2009, 157 ff., 159, 160 - Orange/Schwarz; BPatG 26 W (pat) 52/11, B. v. 8. Mai 2012 - konturlose Farbkombinationsmarke Rot-Weiß; vgl. auch für den Fall einer dreidimensionalen Marke EuGH GRUR 2007, 231 ff. (Rn. 31 ff.) - Dyson) als zu variantenreich.
  • BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 19/05
    Dies entspricht ständiger und gefestigter Rechtsprechung des EuGH, des BGH und des BPatG (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 27 -Libertel; GRUR 2004, 858, 859, Rn. 22, 23 -Heidelberger Bauchemie GmbH; BGH GRUR 2001, 1154 -violettfarben; GRUR 1999, 730 -magenta/grau; GRUR 1999, 491 -gelb/schwarz; BPatG GRUR 2005, 1056 -zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau; GRUR 2005, 1049 -zweifarbige Kombination Grün/Gelb II; BPatG GRUR 2005, 585 -Gelb).

    Abstrakte Farbmarken sind ihrem Wesen nach stets konturunbestimmt, denn ihr Schutzgegenstand ist die Farbe an sich ohne konkrete flächenhafte oder räumliche Begrenzungen (vgl. BPatG GRUR 2005, 1056, 1057 -zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau; Grabrucker, WRP 2000, 1331, 1334).

    Denn nur unter diesen Voraussetzungen sind aussagekräftige Rückschlüsse aus dem Marktauftritt der Produkte oder Dienstleistungen auf die Wahrnehmung des Verkehrs möglich (vgl. BGH GRUR 2002, 538 -grün eingefärbte Prozessorengehäuse; GRUR 2001, 1154, 1155 -Farbmarke violettfarben; BPatG GRUR 2005, 1056, 1058 -zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau; 33 W (pat) 143/02 -Gelb; 30 W (pat) 131/05 -Cadmiumgelb).

  • BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 20/05
    Dies entspricht ständiger und gefestigter Rechtsprechung des EuGH, des BGH und des BPatG (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 27 -Libertel; GRUR 2004, 858, 859, Rn. 22, 23 - Heidelberger Bauchemie GmbH; BGH GRUR 2001, 1154 -violettfarben; GRUR 1999, 730 - magenta/grau; GRUR 1999, 491 - gelb/schwarz; BPatG GRUR 2005, 1056 -zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau; GRUR 2005, 1049 -zweifarbige Kombination Grün/Gelb II; BPatG GRUR 2005, 585 -Farbmarke Gelb; Mitt.

    Abstrakte Farbmarken sind ihrem Wesen nach stets konturunbestimmt, denn ihr Schutzgegenstand ist die Farbe an sich ohne konkrete flächenhafte oder räumliche Begrenzungen (vgl. BPatG GRUR 2005, 1056, 1057 -zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau; Grabrucker, WRP 2000, 1331, 1334).

    Denn nur unter diesen Voraussetzungen sind aussagekräftige Rückschlüsse aus dem Marktauftritt der Produkte oder Dienstleistungen auf die Wahrnehmung des Verkehrs möglich (vgl. BGH GRUR 2002, 538 -grün eingefärbte Prozessorengehäuse; GRUR 2001, 1154, 1155 -Farbmarke violettfarben; BPatG GRUR 2005, 1056, 1058 -zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau; 33 W (pat) 143/02 -Gelb; 30 W (pat) 131/05 -Cadmiumgelb).

  • BPatG, 07.02.2006 - 27 W (pat) 233/04

    Anforderungen an Eintragung einer Farbmarke

    Auch wenn die grundsätzliche Eignung einzelner Farben und Farbkombinationen, Informationen über die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung zu vermitteln (vgl. EuGH a. a. O. - Libertel - Rdn. 41; Heidelberger Bauchemie - Rdn. 23), die sich in der etablierten Übung verschiedener Unternehmen zeigt, konturunbestimmte Farben zur Kennzeichnung ihrer Produkte als "Hausfarben" zu verwenden (vgl. BPatG 29 W (pat) 68/03 - Farbmarke Dunkelblau-Hellblau, m. w. N.), nicht in Frage steht, ist im vorliegenden Fall eine Eintragungsfähigkeit nicht gegeben, weil in der mit der Anmeldung eingereichten Beschreibung die Frage der Ausgestaltung der konkreten Marke ausdrücklich offen gelassen ist.

    Aus der beigefügten Beschreibung ist indes eindeutig ersichtlich, dass mit dem eingereichten Muster keineswegs dargestellt werden sollte, dass die beiden Farben fest miteinander dergestalt verbunden sein sollen, dass die samtrote Farbe immer neben der Farbe Silber angeordnet sein und das flächenmäßige Verhältnis beider Farben zueinander 1 : 1 betragen soll, was eine hinreichende grafische Darstellbarkeit hätte ermöglichen können (vgl. BPatG 29 W (pat) 68/03 - Farbmarke Dunkelblau-Hellblau).

    Anders als es bei einer rein klarstellenden Aussage der Fall wäre, welche die aus sich heraus zu interpretierende Markenwiedergabe der Anmeldung nicht beeinflussen könnte (vgl. BPatG 29 W (pat) 68/03 - Farbmarke Dunkelblau-Hellblau), ist die Beschreibung i. S. von § 12 Abs. 3 und § 25 Nr. 6 MarkenV hier Bestandteil der Anmeldung geworden.

  • OLG Köln, 13.10.2006 - 6 U 59/06

    Keine Benutzungsmarke an grafisch nicht darstellbaren Zeichen - Sekundenkleber

    Entgegen der Auffassung eines weiteren Senats des Bundespatentgerichts ("zweifarbige Kombination dunkelblau/hellblau" - GRUR 2005, 1056, 1057) ist der erkennende Senat nicht der Ansicht, dass die nationalen Gerichte befugt sind, Urteile des Europäischen Gerichtshofs auf ihre gedankliche Widerspruchsfreiheit zu untersuchen, "richtlinienkonform auszulegen" und auf diese Weise in den Leitsätzen formulierte Rechtsgrundsätze unbeachtet lassen zu können.
  • BPatG, 25.07.2008 - 28 W (pat) 16/08

    Orange/Schwarz

    Dieses Kriterium sei jedenfalls dann erfüllt, wenn etwa begehrt werde, mehrere Farben im Verhältnis 1:1 in seitlicher Anordnung nebeneinander einzutragen, bei mehr als zwei Farben auch unter Angabe der Reihenfolge (unter Hinweis auf BPatG GRUR 2005, 1056, 1057 - zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau).

    Auf die Frage, ob die graphische Darstellbarkeit eines konturlosen Zeichens außerdem konkrete Festlegungen für den äußeren Umriss des Zeichens und seine Ausdehnung in der Fläche erforderlich macht, kommt es daher nicht mehr an (BGH a. a. O unter Hinweis auf BPatG GRUR 2005, 1056, 1057 - zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau).

  • BPatG, 25.07.2008 - 28 W (pat) 19/08
    Dieses Kriterium sei jedenfalls dann erfüllt, wenn etwa begehrt werde, mehrere Farben im Verhältnis 1:1 in seitlicher Anordnung nebeneinander einzutragen, bei mehr als zwei Farben auch unter Angabe der Reihenfolge (unter Hinweis auf BPatG GRUR 2005, 1056, 1057 zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau).

    Auf die Frage, ob die graphische Darstellbarkeit einer konturlosen Farbzusammenstellung außerdem konkrete Festlegungen für den äußeren Umriss des Zeichens und seine Ausdehnung in der Fläche erforderlich macht, kommt es daher nicht mehr an (BGH a. a. O unter Hinweis auf BPatG GRUR 2005, 1056, 1057- zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau).

  • OLG Nürnberg, 29.03.2022 - 3 U 3358/21

    Wettbewerbs- und markenrechtliche Ansprüche aufgrund einer bestimmten farblichen

    Zudem wäre zu beachten, dass ein Schutz von Unternehmensfarben bislang nur jeweils hinsichtlich einer sehr beschränkten Zahl von Waren und Dienstleistungen und eines sehr spezifischen Marktes zugelassen wurde (BPatG, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 29 W (pat) 68/03, GRUR 1056 (1058): zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau; Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010, MarkenG § 8 Rn. 182).
  • BPatG, 25.07.2008 - 28 W (pat) 25/08
    Dieses Kriterium sei jedenfalls dann erfüllt, wenn etwa begehrt werde, mehrere Farben im Verhältnis 1:1 in seitlicher Anordnung nebeneinander einzutragen, bei mehr als zwei Farben auch unter Angabe der Reihenfolge (unter Hinweis auf BPatG GRUR 2005, 1056, 1057 zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau).

    Auf die Frage, ob die graphische Darstellbarkeit eines konturlosen Zeichens außerdem konkrete Festlegungen für den äußeren Umriss des Zeichens und seine Ausdehnung in der Fläche erforderlich macht, kommt es daher nicht mehr an (BGH a. a. O unter Hinweis auf BPatG GRUR 2005, 1056, 1057 - zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau).

  • BPatG, 07.07.2008 - 28 W (pat) 22/08

    Orange/Schwarz

  • BPatG, 25.07.2008 - 28 W (pat) 15/08
  • BPatG, 25.07.2008 - 28 W (pat) 17/08
  • BPatG, 25.07.2008 - 28 W (pat) 24/08
  • BPatG, 25.07.2008 - 28 W (pat) 18/08
  • BPatG, 07.07.2008 - 28 W (pat) 23/08
  • BPatG, 07.07.2008 - 28 W (pat) 20/08
  • BPatG, 07.07.2008 - 28 W (pat) 21/08

    Orange/Schwarz

  • BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 168/04

    Farbmarke Gelb - Yello

  • BPatG, 14.11.2011 - 29 W (pat) 173/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "violett-purpurfarben gefüllte, rechteckähnliche

  • BPatG, 03.05.2018 - 28 W (pat) 22/13

    (Markenbeschwerdeverfahren - "grün/orange

  • BPatG, 18.12.2009 - 29 W (pat) 115/07
  • BPatG, 08.04.2011 - 26 W (pat) 12/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Farbkombination Blau/Silber" - Anforderungen an

  • BPatG, 28.10.2009 - 29 W (pat) 1/09
  • BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 146/06
  • BPatG, 21.05.2008 - 29 W (pat) 33/08

    Farbmarke Gelb-Rot

  • BPatG, 07.05.2008 - 29 W (pat) 58/06

    Farbmarke Signalgelb

  • BPatG, 13.06.2018 - 28 W (pat) 584/17
  • BPatG, 18.02.2010 - 30 W (pat) 48/08

    Markenbeschwerdeverfahren - "Farbzusammenstellung blau/grau" - kein spezifisches

  • BPatG, 07.07.2008 - 28 W (pat) 57/08
  • BPatG, 13.12.2005 - 24 W (pat) 104/04
  • BPatG, 19.09.2007 - 29 W (pat) 27/06

    Gelb-Orange

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