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Rechtsprechung
   OLG München, 01.10.2009 - 29 U 2298/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,35680
OLG München, 01.10.2009 - 29 U 2298/09 (https://dejure.org/2009,35680)
OLG München, Entscheidung vom 01.10.2009 - 29 U 2298/09 (https://dejure.org/2009,35680)
OLG München, Entscheidung vom 01. Oktober 2009 - 29 U 2298/09 (https://dejure.org/2009,35680)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    Online-Händler bei eBay darf auch in AGB auf Umsatzsteuer hinweisen

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Fehlender Hinweis auf Handelsregister nebst Registernummer im Impressum einer Limited ist abmahnbar

Besprechungen u.ä.

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Hinweis auf Umsatzsteuer lediglich in AGB kann im Einzelfall genügen

 
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Wird zitiert von ...

  • LG München I, 04.05.2010 - 33 O 14269/09

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Angabe des Diensteanbieters auf der Startseite; …

    Rn. 21 3. Gemäß den Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 6 TMG, bei denen es sich jeweils um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt (vgl. BGH GRUR 2007, 159 - Anbieterkennzeichnung im Internet zu § 6 TDG; OLG München, Beschluss vom 14.07.2009, Az.: 6 W 1774/09 zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG; OLG Hamm MMR 2009, 552 zu § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG; OLG München, Urteil vom 01.10.2009, Az.: 29 U 2298/09, BeckRS 2010 03107 zu § 5 TMG; aA wohl OLG Jena GRUR-RR 2006, 283 zu § 6 Abs. 1 Nr. 6 TDG), haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Telemedien unter anderem neben dem Namen auch in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a UStG besitzen, diese Nummer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

    Rn. 27 b) Inwiefern die Wiedergabe des Namens mit abgekürztem Vornamen auf einer übersichtlichen Startseite eines Internetauftritts oder eine gänzlich fehlende Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer die Interessen von Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern beeinträchtigen könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch eine Eignung, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, nicht festgestellt werden. Obwohl es sich bei der Regelung des § 5 TMG um eine Umsetzung der Vorgaben gemäß Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste in der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs, handelt, ergibt sich aus Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie in Verbindung mit Anhang II nicht, dass jede Information als wesentlich zu qualifizieren und bei deren Fehlen eine spürbare Beeinträchtigung zu bejahen ist (so auch OLG München, Beschluss vom 14.07.2009, Az.: 6 W 1774/09). Der gegenteiligen Auffassung des OLG Hamm in MMR 2009, 552 zum Fehlen der Umsatzsteueridentifikationsnummer vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Der dem vom Klägervertreter zitierten Urteil des OLG München vom 01.10.2009, Az.: 29 U... BeckRS 2010 03107, zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von der hier zu entscheidenden Fallgestaltung, da im genannten Fall über einen Verstoß einer ausländischen juristischen Person gegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG zu entscheiden war. Auch der dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.12.2007, Az.: I-20 U 17/07, 20 U 17/07, MMR 2008, 682, zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit hiesiger Konstellation, da im dortigen Fall die Umsatzsteueridentifikationsnummer nicht gänzlich fehlte, sondern missverständlich als "nicht vorhanden" angegeben wurde..

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