Rechtsprechung
| VerfGH Bayern, 13.07.1984 - 29-VI-82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ 1985, 260
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Bayern, 19.06.2013 - 1 B 10.1841
Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Vorbescheids; Inzidentkontrolle eines …
Damit hat sie sich zwar in Widerspruch zur gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs gesetzt, wonach Art. 103 Abs. 1 BV - anders als Art. 14 GG (vgl. BVerfG, B.v. 8.7.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82/100 ff.) - auch das Eigentum juristischer Personen des öffentlichen Rechts schützt (BayVerfGH, E.v. 13.7.1984 - Vf. 29-VI-82 - VerfGH 37, 101; E.v. 16.12.1992 - Vf. 14-VI-90 - VerfGH 45, 157). - BGH, 03.10.1985 - III ZR 103/84
Entschädigungsanspruch wegen Veränderung einer in einer gemeindlichen Straße …
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat für den Bereich der bayerischen Verfassung den Gemeinden ein Eigentumsgrundrecht nach Art. 103 BV zuerkannt (Beschluß vom 13. Juli 1984 - Vf 29/VI/82 = NVwZ 1985, 260 ; s.a. Bambey NVwZ 1985, 248 u. Bethge NVwZ 1985, 402). - OVG Sachsen, 14.07.2010 - 4 B 460/09
Erdgasfernleitung "Opal" darf in Sachsen vorläufig weitergebaut werden
Als Eigentümerin zahlreicher - näher benannter - Grundstücke, die für das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen würden, sei die Antragstellerin mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen und könne deshalb eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung beanspruchen (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 13.7.1984, NVwZ 1985, 260). - VGH Bayern, 13.01.2025 - 11 ZB 22.2673
Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge mit mehr als 12 m Länge - …
Rn. 14 Auch wenn der Bayerische Verfassungsgerichtshof (E.v. 13.7.1984 - Vf. 29/VI/82 - NVwZ 1985, 260/261) - wie geltend gemacht - sich in einem Fall außerhalb der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung nicht gehindert sah, die Grundrechtsfähigkeit von Gemeinden nach bayerischem Verfassungsrecht anders als das Bundesverfassungsgericht, insbesondere weitergehend im Sinne der Zuerkennung des Grundrechtsschutzes, zu beurteilen, folgt hieraus weder in Verbindung mit dem grundrechtsähnlichen kommunalen Selbstverwaltungsrecht noch dem Eigentum an den Gehwegen im streitgegenständlichen Einmündungsbereich, der Straßenbaulast für die unselbständigen Gehwege und/oder dem Einfluss der streitgegenständlichen Verkehrsregelung auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Beigeladenen zu 1 durch das angefochtene Urteil.
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