Rechtsprechung
| RG, 08.12.1917 - V 294/17 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Max-Planck Institut für europäische Rechtsgeschichte
. Begründung einer Reallast durch Vertrag zugunsten eines Grundstücks, dessen Eigentümer beim Vertragsschlusse nicht beteiligt war, nach gemeinem Recht. 2. Übergang der Reallastverpflichtung auf den Erwerber des belasteten Grundstücks nach dem Gesetze, betr. das ...
- mpg.de
Begründung einer Reallast nach gemeinem Rechte
Wird zitiert von ...
- VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 64-IV-18
Internet im Maßregelvollzug
Der Beschluss des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 20. September 2017 (14 StVK 294/17) und der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juni 2018 (2 Ws 609/17) verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SächsVerf. Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache an das Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen zurückverwiesen.Mit seiner am 28. Juni 2018 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit weiteren Schreiben ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Justizvollzugsanstalt B. vom 16. Juni 2017, den Beschluss des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 20. September 2017 (14b StVK 294/17) sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juni 2018 (2 Ws 609/17).
Das Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen wies den Antrag mit Beschluss vom 20. September 2017 (14 b StVK 294/17) zurück.
Der Beschluss des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 20. September 2017 (14b StVK 294/17) und der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juni 2018 (2 Ws 609/17) verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ( Art. 38 Satz 1 SächsVerf i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf ) i.V.m. seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit ( Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SächsVerf ).
Gemäß § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG sind der Beschluss des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 20. September 2017 (14b StVK 294/17) und der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juni 2018 (2 Ws 609/17) aufzuheben und die Sache an das Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen zurückzuverweisen.
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