Rechtsprechung
| BayObLG, 26.05.1994 - 2St RR 77/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- LG Kleve, 25.07.2017 - 120 Qs 51/17
Und dann ist das Auto futsch
Bereits nach der bis zum 30.06.2017 geltenden Rechtslage war die Einziehung auch der nicht im Eigentum des Täters stehenden Gegenstände nach Maßgabe des § 74 Abs. 4 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Nr. 2 (beide a. F.) StGB zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass sei der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden (vgl. dazu Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2St RR 77/94 - und LG Bielefeld, Beschluss vom 24. August 2012 - 8 Qs 346/12 -, beide Entscheidungen zitiert nach juris). - KG, 14.01.2009 - 1 Ss 481/08
Voraussetzungen der sog. fakultativen Sicherungseinziehung
Die mögliche Wechselwirkung wird vorliegend auch nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, weil das Fahrzeug nach den Urteilsgründen im Eigentum der Mutter des Angeklagten steht, denn dieser ist aufgrund der gesundheitlichen Verfassung seiner Mutter jedenfalls erkennbar alleiniger "wirtschaftlicher Eigentümer", so dass sich die Einziehung auch ihm gegenüber im Sinne einer Nebenstrafe auswirken kann (vgl. BayObLG, Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2 St RR 77/94 - [in JURIS]).
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