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Rechtsprechung
   BayObLG, 19.05.2004 - 2Z BR 67/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,6158
BayObLG, 19.05.2004 - 2Z BR 67/04 (https://dejure.org/2004,6158)
BayObLG, Entscheidung vom 19.05.2004 - 2Z BR 67/04 (https://dejure.org/2004,6158)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Mai 2004 - 2Z BR 67/04 (https://dejure.org/2004,6158)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    WEG § 15 Abs. 3; ; WEG § 22 Abs. 1 Satz 1; ; BayBO Art. 29

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 Satz 1; BayBO Art. 29
    Rechte und Pflichten nach § 22 Abs. 1 WEG nach dessen vertraglichem Ausschluss

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsfolgen der Abbedingung von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Durchführung von baulichen Veränderungen; Anspruch der anderen Wohnungseigentümer auf Einhaltung drittschützender Normen; Geltendmachung der materiellen Baurechtswidrigkeit eines genehmigten Bauvorhabens im Wohnungseigentumsverfahren; Außenwirkung von ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 13.04.1989 - BReg. 2 Z 69/88

    Gültigkeit eines Eigentümerbeschlusses, der die Installation von …

    Auszug aus BayObLG, 19.05.2004 - 2Z BR 67/04
    a) Zu Recht hat das Landgericht die Sach- und Rechtslage nicht nach § 22 Abs. 1 WEG beurteilt, denn diese Regelung ist in der Gemeinschaftsordnung wirksam abbedungen worden (BayObLG WuM 1989, 451 f.; 1993, 565 f.).
  • BVerfG, 07.02.2006 - 1 BvR 2304/05

    Verwaltungsgerichtl. Rechtsschutz unter Wohnungseigentümern?

    Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 2Z BR 67/04 -, JURIS Tz. 15; Beschluss vom 9. Dezember 1999 - 2Z BR 101/99 -, JURIS Tz. 19).
  • VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 18.1454

    Nachbarklage eines Sondereigentümers - Neubau eines Bürogebäudes

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass eine im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern erhobene Baunachbarklage von den Verwaltungsgerichten in ständiger Rechtsprechung wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen wird, dass die Wohnungseigentümer insoweit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind und dass diese Rechtsauffassung auch von den Zivilgerichten (so etwa BGH, U.v. 23.4.1991 - VI ZR 222/90 - NJW-RR 1991, 907 m.w.N.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, B.v. 19.5.2004 - 2 Z BR 67/04 - juris; B.v. 9.12.1999 - 2 Z BR 101/99 - juris) geteilt wird (BVerfG, B.v. 7.2.2006 - 1 BvR - 2304/05 - juris).

    In einem solchen Fall ist - anders als es etwa bei dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks möglicherweise der Fall sein mag - dem Antragsteller auch im Zivilprozess die Möglichkeit zu eröffnen, eine materielle Baurechtswidrigkeit des Vorhabens geltend zu machen (vgl. auch BVerwG, U.v. 28.2.1990 - 4 B 32/90 - VGH Mannheim, B.v. 12.9.1995 - 5 S 2334/95 - BayObLG, B.v. 12.9.1996 - 2Z BR 52/96 - B.v. 19.5.2004 - 2Z BR 067/04, 2Z BR 67/04 - alle juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.2019 - 8 A 11076/18

    Klagebefugnis der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei Anfechtung …

    Die zivilgerichtliche Rechtsprechung lässt indessen keine Einschränkung ihrer Entscheidungskompetenz in dem Sinne erkennen, dass sie drohende Gesundheitsgefahren als nicht von § 15 Abs. 3 WEG erfasst ansehen würde (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 1 BvR 2304/05 -, NJW-RR 2006, 726 und juris, Rn. 15 f.; BGH, Urteil vom 23. April 1991 -VI ZR 222/90 -, ZMR 1991, 310; BayObLG…, Beschluss vom 13. November 2003 - 2Z BR 115/03-, WuM 2004, 726 und juris, Rn. 8 und Beschluss vom 19. Mai 2004 - 2 Z BR 67/04 -, ZMR 2005, 212, juris, Rn. 15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. September 1995 - 3 Wx 259/95 - ZMR 1996, 39 und juris).
  • BayObLG, 28.07.2004 - 2Z BR 90/04

    Prüfung der Veränderung des optischen Gesamteindrucks - Auswirkungen der …

    Eine solche Abbedingung ist rechtlich zulässig und führt dazu, dass für einen Anspruch auf Beseitigung nicht die §§ 22 Abs. 1, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG maßgebend sind, sondern die allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, die hier entsprechend anwendbar sind (BayObLG ZMR 2000, 234/236; BayObLGZ 2001, 41/45; Beschlüsse des Senats vom 5.5.2004 - 2Z BR 269/03 und vom 19.5.2004 - 2Z BR 067/04).

    Auf öffentlich-rechtliche Normen kann sich die Antragstellerin nur berufen, wenn diese nachbarschützend sind (vgl. Beschluss des Senats vom 19.5.2004 - 2Z BR 067/04).

  • VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 19.21

    Fehlende Klagebefugnis des Sondereigentümers

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass eine im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern erhobene Baunachbarklage von den Verwaltungsgerichten in ständiger Rechtsprechung wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen wird, dass die Wohnungseigentümer insoweit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind und dass diese Rechtsauffassung auch von den Zivilgerichten (so etwa BGH, U.v. 23.4.1991 - VI ZR 222/90 - NJW-RR 1991, 907 m.w.N.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, B.v. 19.5.2004 - 2 Z BR 67/04 - juris; B.v. 9.12.1999 - 2 Z BR 101/99 - juris) geteilt wird (BVerfG, B.v. 7.2.2006 - 1 BvR - 2304/05 - juris).

    In einem solchen Fall ist - anders als es etwa bei dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks möglicherweise der Fall sein mag - dem Antragsteller auch im Zivilprozess die Möglichkeit zu eröffnen, eine materielle Baurechtswidrigkeit des Vorhabens geltend zu machen (vgl. auch BVerwG, U.v. 28.2.1990 - 4 B 32/90 - VGH Mannheim, B.v. 12.9.1995 - 5 S 2334/95 - BayObLG, B.v. 12.9.1996 - 2Z BR 52/96 - B.v. 19.5.2004 - 2Z BR 067/04, 2Z BR 67/04 - alle juris).

  • OLG Frankfurt, 30.06.2008 - 20 W 222/06

    Wohnungseigentum: Einbau einer neuen Hauseingangstür bei einer Doppelhaushälfte …

    In einer derartigen Bestimmung hat das BayObLG in ständiger Rechtsprechung eine wirksame Abbedingung des § 22 Abs. 1 WEG gesehen, mit der Folge, dass sich die Zulässigkeit der baulichen Veränderung nach den allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts richtet (BayObLG WuM 1993, 565; BayObLGZ 2001, 41, 45; BayObLG ZfIR 2004, 867).
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