Rechtsprechung
| BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 41/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGG § 22 Abs. 2; WEG § 45 Abs. 2
Wiedereinsetzung bei Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten - Beschwerdewert für die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Anwalt hat Fristende in eigener Verantwortung zu ermitteln
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss eines Gerichts in der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Hinblick auf Versäumung der Frist; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Auswirkungen einer Versäumung ...
Verfahrensgang
- AG München - 484 UR II 278/03
- LG München I, 27.01.2004 - 1 T 13926/03
- BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 41/04
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BGH, 09.03.1999 - VI ZB 3/99
Pflicht des Rechtsanwalts zur Bearbeitung von Akten am Vorfristtage
Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 41/04
Grundsätzlich kann sich der Rechtsanwalt auf die Fristnotierungen durch eine zuverlässige und geschulte Bürokraft verlassen; er muss jedoch eigenverantwortlich den Ablauf einer Frist überprüfen, wenn ihm die Akten zur Bearbeitung, etwa auf Vorfrist, vorgelegt werden (BGH NJW 1999, 2048/2049; BGH BRAK-Mitt 1998, 269).Die Vorfrist hat gerade den Sinn, einem Rechtsanwalt einen gewissen zeitlichen Spielraum zur Bearbeitung bis zum endgültigen Ablauf der Frist zu lassen (BGH NJW 1999, 2048/2049; 1999, 2680).
- BGH, 05.10.1999 - VI ZB 22/99
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anordnung von Vorfristen
Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 41/04
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, hat die Vorfristanordnung den Sinn, dem Rechtsanwalt den Zeitraum zu gewährleisten, den er braucht, um den Vorgang zu bearbeiten und auch die gebotene Prüfung vorzunehmen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist (z.B. BGH NJW 2000, 365/366 m.w.N.). - BGH, 17.06.1999 - IX ZB 32/99
Eigenverantwortliche Prüfung des Fristenlaufs durch den Rechtsanwalt
Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 41/04
Die Vorfrist hat gerade den Sinn, einem Rechtsanwalt einen gewissen zeitlichen Spielraum zur Bearbeitung bis zum endgültigen Ablauf der Frist zu lassen (BGH NJW 1999, 2048/2049; 1999, 2680). - BGH, 14.08.2002 - XII ZB 13/02
Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; unterlassene …
Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 41/04
Mit Vorlage der Akte zur Rechtsmittelfertigung entsteht eine eigene Pflicht des Rechtsanwalts zur Prüfung und Beachtung des Fristablaufs, und zwar unabhängig davon, ob er sich sogleich zur Bearbeitung der Sache entschließt (BGH Beschluss vom 14.8.2002, XII ZB 13/02; siehe auch OLG Karlsruhe Beschluss vom 23.7.2003, 5 UF 293/02). - OLG Karlsruhe, 23.07.2003 - 5 UF 293/02
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur …
Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 41/04
Mit Vorlage der Akte zur Rechtsmittelfertigung entsteht eine eigene Pflicht des Rechtsanwalts zur Prüfung und Beachtung des Fristablaufs, und zwar unabhängig davon, ob er sich sogleich zur Bearbeitung der Sache entschließt (BGH Beschluss vom 14.8.2002, XII ZB 13/02; siehe auch OLG Karlsruhe Beschluss vom 23.7.2003, 5 UF 293/02).
- VGH Bayern, 15.11.2007 - 16b D 07.952
Disziplinarrecht; Versäumung der antragsgemäß verlängerten Frist für die …
Eine Aktenvorlage innerhalb dieser Frist - deren Notwendigkeit sich aus dem Vorstehenden zwingend ergibt - und die dabei erforderliche Nachprüfung durch den Bevollmächtigten selber (zur eigenverantwortlichen Feststellung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten wurde, vgl. BGH Beschluss vom 5.11.2002, Az. VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 31.03.2004, Az. 2Z BR 041/04, 2Z BR 41/04, WuM 2004, 367) hätte bereits die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist selbst verhindert. - VGH Bayern, 09.08.2010 - 3 ZB 10.1385
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (abgelehnt)
Wurden die Akten den Klägerbevollmächtigten pünktlich vorgelegt (und hiervon ist mangels eines andernfalls veranlassten, gegenteiligen Vortrags auszugehen), so hatten die Bevollmächtigten aus diesem Anlass selbst eigenverantwortlich festzustellen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 5.11.2002 Az. VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 31.03.2004 Az. 2Z BR 041/04 und 2Z BR 41/04, WuM 2004, 367sowie ;… BayVGH vom 15.11.2007 a.a.O.).
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