Rechtsprechung
| BayObLG, 20.08.1998 - 2Z BR 44/98 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
WEG § 5 Abs. 2
Kamin; Zentralheizung; Gemeinschaftseigentum; Teileigentum; Heizungsanlage; Instandhaltung; Sondereigentum - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 5 Abs. 2
Eigentum an einer zentralen Heizungsanlage, die der Versorgung einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnungs- und Teileigentumsanlage dient - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines Teileigentümers gegen den Teileigentümer und Verwalter einer aus drei Gebäuden bestehenden Anlage auf Durchführung von Reparaturarbeiten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Mühldorf am Inn - 1 UR II 7/96
- LG Traunstein, 23.06.1997 - 4 T 4851/96
- BayObLG, 25.11.1997 - 2Z BR 99/97
- LG Traunstein, 10.02.1998 - 4 T 4851/96
- BayObLG, 20.08.1998 - 2Z BR 44/98
Papierfundstellen
- NZM 1999, 28 (Ls.)
- ZMR 1999, 50
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BGH, 05.07.1991 - V ZR 222/90
Sondereigentum an Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage
Auszug aus BayObLG, 20.08.1998 - 2Z BR 44/98
Die Heizungsanlage dient dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungs- und Teileigentümer und ist daher gemäß § 5 Abs. 2 WEG gemeinschaftliches Eigentum (vgl. BGH NJW 1991, 2909 ).
- OLG Hamburg, 14.03.2003 - 2 Wx 2/00
Eigentumsverhältnisse an einem Lüftungsrohr für den Dunstabzug einer Gaststätte
Die nur einem Sondereigentumsanteil dienenden Zu- und Ableitungen sind nämlich auch nicht zwingend dem Sondereigentum zuzuordnen (vgl. z.B. BayObLG WE 1994, 21 und ZMR 1999, 50). - LG München I, 18.03.2021 - 36 S 5554/20
Beseitigungsanspruch wegen baulicher Veränderungen in …
Auf die Frage der Begründetheit und die in diesem Zusammenhang zu klärende Frage, ob der streitgegenständliche Kamin Gemeinschaftseigentum darstellt (so BayObLG, ZMR 1999, 50, 51; OLG Frankfurt, MietRB 2006, 129), kommt es damit nicht an. - OLG Frankfurt, 15.05.2003 - 20 W 168/03
Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde gegen …
Dies gilt auch dann, wenn das Landgericht wie im vorliegenden Fall die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (vgl. -jeweils für das Wohnungseigentumsverfahren- BayObLG ZMR 1999, 50 und WuM 1999, 190; OLG Hamm NZM 1999, 576).Hier fehlt es aber an einer rechtsmittelfähigen Entscheidung des Landgerichts, weil durch § 27 Abs. 2 FGG die weitere sofortige Beschwerde bei einer isolierten Kostenentscheidung nach § 20 a Abs. 2 FGG ausgeschlossen ist (BayObLG ZMR 1999, 50 m.w.H.; Senatsbeschluss vom 07.03.2001 - 20 W 331/2000-).
- OLG Frankfurt, 29.01.2002 - 20 W 32/02
Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde gegen …
Dies gilt auch dann, wenn das Landgericht wie im vorliegenden Fall die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (vgl. -jeweils für das Wohnungseigentumsverfahren- BayObLG ZMR 1999, 50 und WuM 1999, 190; OLG Hamm NZM 1999, 576).Hier fehlt es aber an einer rechtsmittelfähigen Entscheidung des Landgerichts, weil durch § 27 Abs. 2 FGG die weitere sofortige Beschwerde bei einer isolierten Kostenentscheidung nach § 20 a Abs. 2 FGG ausgeschlossen ist (BayObLG ZMR 1999, 50 m.w.H.; Senatsbeschluss vom 07.03.2001 - 20 W 331/2000-).
- OLG Frankfurt, 21.02.2008 - 20 W 26/08
Sofortige weitere Beschwerde: (Un-) Zulässigkeit bei einem Beschluss des …
Dies gilt auch dann, wenn das Landgericht wie im vorliegenden Fall die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (vgl. -jeweils für das Wohnungseigentumsverfahren- BayObLG ZMR 1999, 50 und WuM 1999, 190; OLG Hamm NZM 1999, 576).Hier fehlt es aber an einer rechtsmittelfähigen Entscheidung des Landgerichts, weil durch § 27 Abs. 2 FGG die weitere sofortige Beschwerde bei einer isolierten Kostenentscheidung nach § 20 a Abs. 2 FGG ausgeschlossen ist (BayObLG ZMR 1999, 50 m.w.H.; Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - 20 W 32/2002-).
- AG Brandenburg, 22.06.2020 - 31 C 186/19
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Diese Heizungsanlage dient nämlich dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungs- und Teileigentümer (§ 5 Abs. 2 WEG; BGH, Urteil vom 05.07.1991, Az.: V ZR 222/90, u.a. in: NJW 1991, Seiten 2909 f.; BGH, Urteil vom 02.02.1979, Az.: V ZR 14/77, u.a. in: NJW 1979, Seite 2391; BGH, Urteil vom 13.03.1970, Az.: V ZR 71/67, u.a. in: BGHZ 53, Seiten 324 ff.; Reichsgericht, Urteil vom 14.11.1938, Az.: V 37/38, u.a. in: RGZ Band 158, Seiten 362 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 29.03.2017, Az.: 17 W 233/17, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 1225 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2007, Az.: I-9 U 73/06, u.a. in: CuR 2007, Seiten 66 ff.; BayObLG, Beschluss vom 20.08.1998, Az.: 2Z BR 44/98, u.a. in: ZMR 1999, Seiten 50 f.; Amtsgericht Brandenburg an der Havel, Urteil vom 28.06.2019, Az.: 31 C 77/19). - AG München, 02.04.2020 - 483 C 27269/16
Bauliche Veränderungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Rn. 105 Ein vom Erdgeschoss durch die oberen Stockwerke führender Kamin wie der verfahrensgegenständliche ist gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend gemeinschaftliches Eigentum, auch wenn er nur für das Sondereigentum der Beklagten genutzt wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. August 1998 - 2Z BR 44/98 -, Rn. 11, juris, m. w. N.).
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