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   VG Greifswald, 01.03.2006 - 3 A 1109/02   

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VG Greifswald, 01.03.2006 - 3 A 1109/02 (https://dejure.org/2006,43072)
VG Greifswald, Entscheidung vom 01.03.2006 - 3 A 1109/02 (https://dejure.org/2006,43072)
VG Greifswald, Entscheidung vom 01. März 2006 - 3 A 1109/02 (https://dejure.org/2006,43072)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2013 - 1 L 275/11

    Anwendbarkeit der AO 1977 § 174 Abs 5 im Bereich des Kommunalabgabenrechts;

    Das Verwaltungsgericht verband dieses Verfahren sowie das Verfahren Az. 3 A 1109/02 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.

    Mit Beschluss vom 24. August 2005 - 3 A 1109/02 - lud das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beklagten vom 18. Juli 2005 u. a. die Klägerin (Beigeladene zu 1.) bei, weil ihre rechtlichen Interessen durch eine Entscheidung in dem Verfahren berührt würden, und verwies in einem Klammerzusatz auf § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 174 Abs. 4, 5 AO.

    Das Verwaltungsgericht stellte den Rechtsstreit mit Urteil vom 01. März 2006 - 3 A 1109/02 - im Umfang der teilweisen zwischenzeitlichen Erledigung ein und hob die angefochtenen Bescheide - u. a. denjenigen vom 17. November 2000 (Nr. EHHB-#-...) - im Übrigen wegen unzutreffender Auswahl des persönlich Beitragspflichtigen auf.

    Die Beiladung zum Verfahren Az. 3 A 1109/02 sei erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgt.

    Die mit der Widerspruchseinlegung und der nachfolgenden Klage zum Az. 3 A 3669/04 (später 3 A 1109/02) eingetretene Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO beträfe nur das Abgabenschuldverhältnis zwischen den Klägern jenes Verfahrens und dem Beklagten.

    Auch sei die Klägerin in dem Verfahren Az. 3 A 1109/02 mit Beschluss vom 24. August 2005 beigeladen worden.

    Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass die Gesellschafter der Klägerin als Kläger des Verfahrens Az. 3 A 1109/02 auf die bevorstehenden Korrekturen tatsächlich vorbereitet gewesen seien.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und Gerichtsakten des Verfahrens 1 L 110/06 (VG Greifswald, Az. 3 A 1109/02), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass mit Blick auf das Verfahren Az. 3 A 1109/02 (OVG: 1 L 110/06) keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO eingetreten ist, weil eine Hemmung gegenüber Dritten nicht eintritt bzw. eine solche nur das Abgabenschuldverhältnis der dortigen Kläger betraf (vgl. Rüsken, in: Klein, AO, 11. Aufl., § 171 Rn. 30).

    Zwar liegen die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AO i. V. m. § 174 Abs. 5 Satz 1 AO in Ansehung des rechtskräftigen Senatsurteils vom 01. April 2009 - 1 L 110/06 -, mit dem die Berufung des Beklagten gegen die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 17. November 2000 durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 01. März 2006 - 3 A 1109/02 - zurückgewiesen worden ist, ohne Weiteres vor.

    Schließlich hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 03. Januar 2006 - 1 O 117/05 - (Beschwerden gegen Beiladungen im vorangegangenen Verfahren Az. 3 A 1109/02 VG Greifswald) die Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit insbesondere des § 174 Abs. 5 AO unter Vorgriff auf den vorliegenden Rechtsstreit thematisiert und darauf hingewiesen dass in einem Folgerechtsstreit vom Verwaltungsgericht zu entscheiden sein werde, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt sich § 174 Abs. 4 und 5 AO auf einen abgabenrechtlichen Rechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten übertragen lässt.

    Im Streitfall ist diese Voraussetzung nicht erfüllt; die Festsetzungsverjährung war im Zeitpunkt der Beiladung der Klägerin mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2005 - 3 A 1109/02 - bereits abgelaufen.

    Die Kläger des Verfahrens Az. 3 A 1109/02 (VG Greifswald) sind Gesellschafter der Klägerin.

  • VG Greifswald, 07.09.2011 - 3 A 821/10

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags gegenüber einem Dritten; förmliche

    Die von den Herren S. in der Folgezeit zum Az. 3 A 3669/04 erhobene Anfechtungsklage verband das Gericht mit dem - weitere gegenüber den Herren S. ergangene Erschließungsbeitragsbescheide betreffenden - Verfahren 3 A 1109/02 unter Führung dieses Verfahrens zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.

    Die Beiladung zum Verfahren 3 A 1109/02 sei erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgt.

    Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Akten des Verfahrens 3 A 1109/02 vorgelegen.

    Die mit der Widerspruchseinlegung und der nachfolgenden Klage zum Az. 3 A 3669/04 (später 3 A 1109/02) eingetretene Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO betrifft nur das Abgabenschuldverhältnis zwischen den Klägern jenes Verfahrens und dem Beklagten.

    Auch ist die Klägerin in dem Verfahren 3 A 1109/02 mit Beschluss vom 24.08.2005 beigeladen worden.

    Da die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2003 verstrichen war, erfolgte die Beiladung der Klägerin in dem Verfahren 3 A 1109/02 verspätet und kann die Rechtsfolge des § 174 Abs. 5 Satz 1 AO nicht mehr auslösen.

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Gesellschafter der Klägerin als Kläger des Verfahrens 3 A 1109/02 auf die bevorstehenden Korrekturen tatsächlich vorbereitet waren.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.04.2009 - 1 L 110/06

    Abgabenschuldner; Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Die Kläger haben wegen der Bescheide vom 25. Januar 2001 in jeweils eigenem Namen am 14. Mai 2002 Klage erhoben (3 A 1109/02).

    Das Verwaltungsgericht hat dieses Verfahren sowie das schon anhängige Verfahren 3 A 1109/02 mit Beschluss vom 17. November 2004 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

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