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   OVG Sachsen, 09.06.2015 - 3 A 63/15   

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https://dejure.org/2015,34289
OVG Sachsen, 09.06.2015 - 3 A 63/15 (https://dejure.org/2015,34289)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09.06.2015 - 3 A 63/15 (https://dejure.org/2015,34289)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09. Juni 2015 - 3 A 63/15 (https://dejure.org/2015,34289)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 70 Abs. 1 Satz 1 VwVfG § 3a Abs. 1 VwVfG § 3a Abs. 2 S. 2 AO § 87 Abs. 1 S. 1
    Elektronische Widerspruchseinlegung; ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung; Zugangseröffnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.06.2015 - 3 A 63/15
    6 Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458).
  • OVG Sachsen, 01.12.2009 - 3 B 561/07

    Tankstelle; Begriff; grundsätzliche Bedeutung; Entscheidungserheblichkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.06.2015 - 3 A 63/15
    Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig ist (st. Rspr.; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 1. Dezember 2009 - 3 B 561/07 -, juris Rn. 4).
  • FG Niedersachsen, 24.11.2011 - 10 K 275/11

    Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheides

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.06.2015 - 3 A 63/15
    Auch der Hinweis auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (v. 24. November 2011 - 10 K 275/11 -, juris Rn. 21) führt nicht weiter, weil dieses maßgeblich auf die Regelung in § 357 Abs. 1 Satz 2 AO gestützt ist, wonach der Einspruch keiner Unterschrift bedarf, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Widerspruch eingelegt hat.
  • BFH, 12.10.2012 - III B 66/12

    Rechtsbehelfsbelehrung muss nicht auf Möglichkeit der Einspruchseinlegung durch

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.06.2015 - 3 A 63/15
    Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die angeführte Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (Beschl. v. 12. Oktober 2012 - III B 66/12 -, juris Rn. 19) von der Voraussetzung der Eröffnung eines elektronischen Zugangs nach § 87a Abs. 1 Satz 1 AO ausgeht.
  • OVG Sachsen, 06.02.2015 - 1 A 364/14

    Rechtsbehelfsbelehrung, Unrichtigkeit, Klageerhebung, elektronisches Dokument

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.06.2015 - 3 A 63/15
    Der Beklagte hatte allerdings im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids keinen Zugang für die elektronische Kommunikation mit elektronisch signierten Dokumenten eröffnet (vgl. § 3a Abs. 1 VwVfG), so dass es fehlerhaft gewesen wäre, in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die - nicht bestehende - Möglichkeit zur elektronischen Widerspruchseinlegung hinzuweisen (SächsOVG, Beschl. v. 6. Februar 2015 - 1 A 364/14 -, juris Rn. 11).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.05.2016 - 1 O 42/16

    Widerspruchseinlegung durch E-Mail ohne qualifizierte Signatur

    Die gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Widerspruchseinlegung vorgeschriebene Schriftform kann überdies gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG nur dann durch ein elektronisches Dokument gewahrt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist ( vgl. hierzu auch: OVG Sachsen, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 3 A 63/15 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. November 2011 - 4 LB 156/11 - juris [m. w. N.]; BayVGH, Beschlüsse vom 18. April 2011 - 20 ZB 11.349 - und vom 18. Juni 2007 - 11 CS 06.1959 -, jeweils juris; HessVGH, Beschluss vom 3. November 2005 - 1 TG 1668/05 - juris [m. w. N.] ).
  • VG Trier, 02.05.2019 - 8 L 1654/19

    Erfolgloser Eilantrag gegen Wegnahme von Pferden im Eifelkreis Bitburg-Prüm

    Die wirksame elektronische Einlegung des Widerspruchs setzt aber voraus, dass die Behörde sowohl den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 3a Abs. 1 VwVfG als auch nach § 3a Abs. 2 VwVfG eröffnet hat und der Widerspruch vom Absender mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 3 A 63/15 - juris, Rn.7; VG Neustadt, Urteil vom 11. Februar 2008 - 4 K 1537/07.NW - juris, Rn.24).
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