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   BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 538/11   

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https://dejure.org/2014,9938
BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 538/11 (https://dejure.org/2014,9938)
BAG, Entscheidung vom 21.01.2014 - 3 AZR 538/11 (https://dejure.org/2014,9938)
BAG, Entscheidung vom 21. Januar 2014 - 3 AZR 538/11 (https://dejure.org/2014,9938)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Eintrittspflicht eines Treuhänders für Versorgungsansprüche - Auslegung eines Trustvertrags

  • lexetius.com

    Eintrittspflicht eines Treuhänders für Versorgungsansprüche - Auslegung eines Trustvertrags

  • openjur.de

    Eintrittspflicht eines Treuhänders für Versorgungsansprüche; Auslegung eines Trustvertrags

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 18.07.2013 - 6 AZR 47/12

    Sicherung durch Treuhandvereinbarung

    Auszug aus BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 538/11
    a) Die Regelungen des Trustvertrags GBV betreffen eine Vielzahl von Fällen, so dass es sich um sog. typische Willenserklärungen handelt, deren Auslegung durch das Berufungsgericht in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar ist (vgl. etwa BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 26; 18. Mai 2010 - 3 AZR 102/08 - Rn. 26) .
  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 638/10

    Anpassung der Betriebsrente - Berechnungsdurchgriff

    Auszug aus BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 538/11
    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 15) .
  • BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 102/08

    Zinsvergünstigung bei Bauspardarlehen an Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 538/11
    a) Die Regelungen des Trustvertrags GBV betreffen eine Vielzahl von Fällen, so dass es sich um sog. typische Willenserklärungen handelt, deren Auslegung durch das Berufungsgericht in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar ist (vgl. etwa BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 26; 18. Mai 2010 - 3 AZR 102/08 - Rn. 26) .
  • BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 380/10

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Pensionszusage

    Auszug aus BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 538/11
    Hierdurch soll ein Anreiz zum vorzeitigen Ausscheiden geschaffen und der Mitarbeiter für die Aufgabe seines Arbeitsplatzes entschädigt werden (vgl. BAG 17. April 2012 - 3 AZR 380/10 - Rn. 32).
  • LAG Düsseldorf, 28.02.2011 - 14 Sa 1450/10
    Auszug aus BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 538/11
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2011 - 14 Sa 1450/10 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 303/18

    Doppeltreuhand - Insolvenz - Rentenanpassungsbedarf

    (1) Die Regelungen der RTV betreffen eine Vielzahl von Fällen, so dass es sich um typische Willenserklärungen handelt, deren Auslegung durch das Berufungsgericht in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar ist (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 538/11 - Rn. 25; 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 26, BAGE 146, 1; 18. Mai 2010 - 3 AZR 102/08 - Rn. 26) .

    Denn diese ist hier durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Arbeitgeberin eingetreten (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 538/11 - Rn. 22) .

    a) Die Regelungen der RTV betreffen als Vertrag zu Gunsten Dritter eine Vielzahl von Versorgungsberechtigten in einer Vielzahl von Fällen, so dass in der RTV typische Willenserklärungen enthalten sind, deren Auslegung - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - objektiv wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erfolgen hat und in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar ist (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 538/11 - Rn. 25; 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 26, BAGE 146, 1; 18. Mai 2010 - 3 AZR 102/08 - Rn. 26) .

  • BAG, 30.11.2016 - 10 AZR 673/15

    Versetzung - Annex - besonderes Feststellungsinteresse

    Da das Schreiben vom Senat voll überprüfbare typische, in einer Vielzahl von Fällen in gleiche Formulierungen gekleidete Willenserklärungen enthält (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 538/11 - Rn. 25) , alle übrigen insoweit wesentlichen Umstände festgestellt sind und weiterer Vortrag nicht zu erwarten ist, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen.
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