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   OVG Hamburg, 15.09.2008 - 3 Bs 26/08   

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OVG Hamburg, 15.09.2008 - 3 Bs 26/08 (https://dejure.org/2008,13750)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 15.09.2008 - 3 Bs 26/08 (https://dejure.org/2008,13750)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 15. September 2008 - 3 Bs 26/08 (https://dejure.org/2008,13750)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Schwere Straftat im Sinne des Personenbeförderungsrechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewertungsmaßstab für einen "schweren Verstoß" gegen strafrechtliche Vorschriften gem. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV); Schwere Straftat i.S.d. Personenbeförderungsrechts im Zusammenhang mit einem Anspruch auf eine ...

  • Judicialis

    PBZugV § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PBZugV § 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Hamburg, 20.06.2008 - 3 Bs 48/08

    Zur Erneuerung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe im Wege

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.09.2008 - 3 Bs 26/08
    Entsprechend Nr. 47.4 des Vorschlags im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525) setzt das Beschwerdegericht den Streitwert für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - mit dem zwar in teilweiser Vorwegnahme der Hauptsache die Erteilung einer Genehmigung beantragt wird, dies jedoch mit gegenüber der Hauptsache weiterer zeitlicher Beschränkung (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2008, 3 Bs 48/08, juris) - in Höhe der Hälfte des für das Klageverfahren anzunehmenden Streitwerts an, der für die streitgegenständliche Taxigenehmigung mit 15.000,-- Euro zu veranschlagen wäre.
  • VG Hamburg, 28.05.2015 - 5 K 859/15

    Widerruf einer Taxengenehmigung; Unzuverlässigkeit eines Taxenunternehmers wegen

    Es ist vielmehr von einem spezifisch personenbeförderungsrechtlichen Begriff auszugehen (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.09.2008, 3 Bs 26/08, juris, Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.11.2011, 3 Bs 182/11, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.02.2012, 3 Bs 185/11, n.v.).

    Es beurteilt sich nicht allein nach dem verhängten Strafmaß, sondern auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, den Tatumständen und den Tatfolgen (OVG Hamburg, Beschl. v. 21.02.2012, 3 Bs 185/11, n.v.; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.11.2011, 3 Bs 182/11, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.09.2008, 3 Bs 26/08, juris, Rn. 4).

    Zwar hat das OVG Hamburg dies in seinen Beschlüssen vom 15.09.2008 und 03.11.2011 zumindest erwogen (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.09.2008, 3 Bs 26/08, juris, Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.11.2011, 3 Bs 182/11, juris, Rn. 11: "Eine formale, allein am Strafmaß orientierte Schranke kann insoweit allenfalls über § 1 Abs. 2 Satz 2 PBZugV, § 32 Abs. 2 BZRG entnommen werden, wonach bestimmte Verurteilungen - etwa nach Absatz 2 Nr. 5b) der Vorschrift zu Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten - keine Aufnahme in das Führungszeugnis und damit (möglicherweise) auch keine unmittelbare personenbeförderungsrechtliche Berücksichtigung finden sollen.").

  • VG Hamburg, 08.02.2011 - 15 E 3269/10

    Rücknahme einer Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe

    Es beurteilt sich nicht allein nach dem verhängten Strafmaß, sondern auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, den Tatumständen oder den Tatfolgen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2007, 1 Bs 253/07, und Beschluss vom 15.9.2008, 3 Bs 26/08, VRS 115, 223 ff., Juris Rn. 4) .

    Ein wesentlicher Maßstab für die inhaltliche Bestimmung des in diesem Zusammenhang maßgeblichen Schweregrades ergibt sich dabei aus dem Vergleich mit dem Katalog sonstiger schwerer Verstöße nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBZugV (OVG Hamburg, Beschluss vom 15.9.2008, 3 Bs 26/08, VRS 115, 223 ff., Juris Rn. 4) .

    Der Bewertung der hier maßgeblichen Straftaten als schwerwiegend kann nicht entgegengehalten werden, dass diese nicht in ein Führungszeugnis einzutragen wären (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 15.9.2008, 3 Bs 26/08, VRS 115, 223 ff., Juris Rn. 4) .

    Eine grundlegend gegebene Steuerehrlichkeit, die auch ohne fortlaufende Überwachung Bestand hat, ist in diesem Wirtschaftszweig deshalb unabdingbare Voraussetzung für einen zuverlässigen Unternehmer (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 2.6.2010, 15 E 1303/10, und nachgehend OVG Hamburg, Beschluss vom 19.7.2010, 3 Bs 125/10; ferner z.B. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2007, 1 Bs 253/07, und Beschluss vom 15.9.2008, 3 Bs 26/08) .

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2018 - 7 A 10357/18

    Keine Taxigenehmigung nach schwerwiegenden Straftaten

    9 Für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der einer rechtskräftigen Verurteilung zugrunde liegenden Straftat um einen schweren Verstoß gegen strafrechtliche Vorschrift handelt, kommt es nicht auf die allgemeine Kategorienbildung - ähnlich der Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 StGB - an; vielmehr ist ein spezifisch personenbeförderungsrechtlicher Begriff zugrunde zu legen (HambOVG, Beschluss vom 15. September 2008 - 3 Bs 26/08 -, juris, Rn. 3).
  • OVG Hamburg, 03.11.2011 - 3 Bs 182/11

    Gelegenheitsverkehr mit Taxen; einstweilige Anordnung; Vorwegnahme der

    Eine formale, allein am Strafmaß orientierte Schranke kann insoweit allenfalls über § 1 Abs. 2 Satz 2 PBZugV § 32 Abs. 2 BZRG entnommen werden, wonach bestimmte Verurteilungen - etwa nach Absatz 2 Nr. 5 b) der Vorschrift zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten - keine Aufnahme in das Führungszeugnis und damit (möglicherweise) auch keine unmittelbare personenbeförderungsrechtliche Berücksichtigung finden sollen (OVG Hamburg, Beschluss vom 15.9.2008, 3 Bs 26/08) .

    Ein wesentlicher Maßstab für die inhaltliche Bestimmung des in diesem Zusammenhang maßgeblichen Schweregrades ergibt sich demgegenüber aus dem Vergleich mit dem Katalog sonstiger schwerer Verstöße nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBZugV, die ebenfalls maßgebliche Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit bilden, ohne dass es - anders als nach Nr. 1 der Vorschrift - insoweit einer rechtskräftigen Verurteilung bedürfte (OVG Hamburg, Beschluss vom 15.9.2008, a.a.O.).

  • VG Mainz, 05.01.2016 - 3 L 1528/15

    Entziehung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung

    Überdies kommt es auch für die Beurteilung eines schweren Verstoßes im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV nicht auf die allgemeine strafrechtliche Kategoriebildung - ähnlich der Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen gemäß § 12 StGB - an (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. September 2008 - 3 Bs 26/08 -, VRS 115, 223 = juris Rn. 4; VG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 K 859/15 -, juris Rn. 30).

    Lediglich die Berücksichtigung bereits aus dem Bundeszentralregister getilgter oder tilgungsreifer Eintragungen sowie möglicherweise solcher Eintragungen, die gemäß § 32 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes - BZRG nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind (in diese Richtung tendierend OVG Hamburg, Beschlüsse vom 3. November 2011 - 3 Bs 182/11 -, GewArch 2012, 251 = juris Rn. 11, und vom 15. September 2008, a.a.O. Rn. 4) ist der Fahrerlaubnisbehörde verwehrt.

  • VG Aachen, 19.01.2024 - 10 L 711/23

    Unzuverlässigkeit; Geschäftsführer; liche Verurteilung; Steuerhinterziehung;

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2019 - 13 A 28/18 -, juris Rz. 13 ff.; OVG Hamburg, Beschlüsse vom 3. November 2011 - 3 Bs 182/11 -, juris Rz. 11, und vom 15. September 2008 - 3 Bs 26/08 -, juris Rz. 4.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2019 - 13 A 28/18 -, juris Rz. 24 f., OVG Hamburg, Beschlüsse vom 15. September 2008 - 3 Bs 26/08 - juris Rz. 4, und vom 2. März 2007 - 1 Bs 340/06 -, juris Rz. 3; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2015 - 6 K 1610/15 -, juris Rz. 50.

  • VG Düsseldorf, 06.11.2015 - 6 K 1610/15

    Wiedererteilung der Genehmigung zur Ausübung eines Gelegenheitsverkehrs mit

    vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 3. November 2011 - 3 Bs 182/11 -, juris, Rn. 9 ff. und vom 15. September 2008 - 3 Bs 26/08 -, juris, Rn. 4; VG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 K 859/15 -, juris, Rn. 30.

    vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 15. September 2008 - 3 Bs 26/08 -, juris, Rn. 4 und vom 2. März 2007 - 1 Bs 340/06 -, juris, Rn. 3.

  • VG Hamburg, 09.11.2011 - 5 K 775/11

    Taxi; Unternehmer; Zuverlässigkeit; schwerer Verstoß

    Ein wesentlicher Maßstab für die inhaltliche Bestimmung des in diesem Zusammenhang maßgeblichen Schweregrades ergibt sich dabei aus dem Vergleich mit dem Katalog sonstiger schwerer Verstöße nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 PBZuGV (vgl. entsprechend zur Bemessung einer strafrechtlichen Verurteilung: OVG Hamburg, Beschluss vom 15.9.2008, 3 Bs 26/08, VRS 115, 223 ff., Juris Rn. 4) .

    Der Kläger übersieht, dass bei einer von einem Beamten begangenen Straftat, die mit einem geringeren Strafmaß belegt wäre, die anschließende disziplinarrechtliche Würdigung ebenfalls zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen kann, sowie, dass die Beendigung des Beamtenverhältnisses mit dem Verlust auch des Versorgungsanspruchs (vgl. § 41 Abs. 2 S. 1 BBG) für den Betroffenen grundsätzlich tiefer greifende Folgen hat als die - in Bezug auf den schweren personenbeförderungsrechtlichen Verstoß des Genehmigungsbewerbers - durch das spätestens bei Tilgungsreife eintretende Verwertungsverbot (§ 51 BZRG) zeitlich beschränkte personenbeförderungsrechtliche Sperrwirkung des schweren Verstoßes (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 15.09.2008, 3 Bs 26/08).

  • VG Schwerin, 08.06.2018 - 7 B 971/18

    Ausnahmefall trotz Straffälligkeit anzunehmender personenbeförderungsrechtlicher

    Dabei dürfte es sich bei der Verurteilung durchaus um eine solche wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften handeln, welches der vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht - HambOVG - in dessen Beschluss vom 15. September 2008 - 3 Bs 26/08 - (juris Rdnr. 4; s. auch den Beschluss des VG Hamburg vom 8. Februar 2011 - 15 E 3269/10 und 3326/10 -, juris Rdnr. 7 ff.) erörterten Kriterien für die Bestimmung des Schweregrads man auch für maßgeblich hält.

    Auch wenn dem Antragsgegner im Bereich strafrechtlicher Verurteilungen die Prüfung im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Tatsachen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG bis zur Rechtskraft der Gerichtsentscheidung verwehrt gewesen sein mag (vgl. den zitierten Beschluss des HambOVG vom 15. September 2008, a. a. O.), hält es die Kammer nicht für geboten, erst die Rechtskraft des Strafurteils als Beginn einer möglicherweise zuverlässigkeitsrelevanten Wohlverhaltens-Phase anzusehen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2019 - 13 A 28/18

    Widerruf der Erteilung einer Genehmigung zur Ausführung des Gelegenheitsverkehrs

    vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 15. September 2008 - 3 Bs 26/08 -, juris, Rn. 4, und vom 2. März 2007 - 1 Bs 340/06 -, GewArch 2007, 253 = juris, Rn. 3.
  • OVG Hamburg, 01.07.2014 - 4 Bs 120/14

    Verlängerung der Gemeinschaftslizenz zur Teilnahme am grenzüberschreitenden

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